Stirbt eine Person, so stellt dies für die Angehörigen meist eine sehr schwierige Situation dar. Neben der emotionalen Belastung, die ein Tod mit sich bringt, müssen sich die Angehörigen um viele Dinge kümmern und rechtliche Schritte beachten. Oftmals befinden sich Angehörige zum ersten Mal in solch einer Situation, sodass es wichtig ist, dass sie über die verschiedenen rechtlichen Schritte bei einem Todesfall aufgeklärt werden.
Nach Eintritt des Todesfalls sollten die Hinterbliebenen zunächst die verschiedenen betroffenen Stellen von dem Todesfall informieren. Folgende Stellen sind als erstes nach Eintritt eines Todesfalls zu informieren:
1. Falls der Verstorbene zuhause verstorben ist bzw. nicht in Anwesenheit eines Arztes: ein Arzt muss umgehend informiert werden, damit dieser einen Totenschein ausstellt. Sofern der Verstorbene in einem Krankenhaus verstorben ist, übernimmt dieses diese Formalität automatisch.
2. Falls vorhanden: Lebensversicherung und/oder Sterbegeldversicherung informieren.
3. Unfallversicherung informieren: die Unfallversicherung eines Versicherungsnehmers endet automatisch mit dessen Tode, sofern es sich um eine Einzelversicherung handelt. Sofern ein Kind mitversichert ist, so verlängert sich die Versicherung bis zur Volljährigkeit des Kindes beitragsfrei. Hier ist zu beachten, dass der Todesfall innerhalb der ersten 48 Stunden nach dem Tod der Versicherungsgesellschaft zu melden ist!
4. Sterbeurkunde beantragen: spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes müssen die Angehörigen die Sterbeurkunde beantragen. Dafür muss man sich mit dem Totenschein, dem Personalausweis bzw. Reisepass des Verstorbenen sowie dessen Geburtsurkunde und, sofern dieser verheiratet war, der Heiratsurkunde bzw. dem Familien- oder Stammbuch (falls der Partner bereits verstorben ist, dann ebenfalls dessen Sterbeurkunde; falls die Eheleute geschieden waren, dann ebenfalls das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk) an das zuständige Standesamt wenden.
5. Bestatter beauftragen: Angehörige haben die Pflicht, sich um die Bestattung des Verstorbenen zu kümmern. Dafür muss zunächst ein Bestattungsunternehmen kontaktiert werden. Es kann vorkommen, dass der Verstorbene selbst Wünsche über seine Bestattung geäußert hat oder diese bereits genau geplant hat (unter Umständen im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrages). In diesem Fall sollten diese Wünsche ausgeführt werden. Anderenfalls entscheiden die Angehörigen über die weiteren Schritte. Die Kosten für die Beerdigung tragen die Erben, als Gegenleistung für das erhaltene Erbe.
6. Angehörige und Arbeitgeber informieren.
Im Falle des Ablebens eines Angehörigen sollten die Hinterbliebenen alle laufenden Verträge kündigen oder abändern. Dies sollten Angehörige alsbald nach dem Tod tun, um sich Ärger und zusätzliche Kosten zu ersparen. Nachfolgende Verträge müssen nach einem Todesfall gekündigt bzw. geändert werden:
Die Mitgliedschaft in einem Verein ist nicht vererblich und endet mit dem Tode, weshalb diese nicht gekündigt werden muss. Es reicht also, den Verein vom Ableben zu informieren um bspw. sicherzugehen, dass man keine weitere Post erhält.
Eine private Haftpflichtversicherung endet, sofern es sich um eine Einzelversicherung handelt, automatisch mit dem Tode. Daher muss die Haftpflichtversicherung lediglich von dem Todesfall informiert werden. Eine Kündigung ist nicht erforderlich.
Anders ist es, sofern Angehörige mitversichert sind. In diesem Fall endet der Versicherungsschutz für die Angehörigen mit der nächsten Beitragsfälligkeit. Zahlt ein Hinterbliebener die Versicherung weiter, so tritt dieser an die Stelle des Verstorbenen. Daher sollte auch in diesen Fällen die Versicherung informiert und der Vertrag dementsprechend abgeändert werden.
Die Krankenversicherung endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die Beiträge zur Versicherung müssen noch bis zum Ablauf des Monats des Todesfalls gezahlt werden.
Sofern der Tote eine Rente bezogen hat, muss diese abgemeldet werden. In diesem Fall muss in jedem Fall die Sterbeurkunde mitversandt werden. Hinterlässt der Verstorbene einen Ehepartner, so erhält der überlebende Ehepartner in den ersten drei Monaten, dem sogenannten Sterbevierteljahr, die Rente des verstorbenen Ehepartners in Höhe von dessen Altersrente.
Besteht eine private Rentenversicherung, so muss der Versicherung der Todesfall unverzüglich mitgeteilt werden. Die Versicherung wird dann mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Sofern dies im Voraus vereinbart wurde, können die Hinterbliebenen u.U. die Auszahlung der Todesfallsumme oder die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge beantragen.
Nebst der Sterbeurkunde sollte auch eine Kopie der Police der jeweiligen Versicherungsgesellschaft an die private Rentenversicherung gesendet werden.
Nach dem Tod des Mieters können die Erben dessen Mietwohnung entweder übernehmen oder aber den Mietvertrag kündigen. Den Erben steht bis einen Monat nach Kenntnisnahme vom Todesfall ein Sonderkündigungsrecht zu: dieses erlaubt den Erben ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten. Das bedeutet, dass Erben nur innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme vom Tod den Mietvertrag außerordentlich kündigen dürfen. Eine außerordentliche Kündigung führt dazu, dass der Mietvertrag erst mit Ablauf von drei Monaten endet.
Machen die Erben von ihrem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch, so steht ihnen lediglich ein ordentliches Kündigungsrecht zu.
Wird die Wohnung des Verstorbenen gekündigt bzw. die Immobilie verkauft, sollten die Hinterbliebenen zeitgleich die Verträge über den Bezug von Strom, Gas und Wasser kündigen. Übernehmen die Erben die Immobilie, so sollten die Verträge entsprechend abgeändert werden.
Hat der Verstorbene über Bankkonten verfügt, so sollte für deren Auflösung die Vorlage zur Schließung eines Bankkontos verwendet werden.
Die Abmeldung des Rundfunkbeitrags erfolgt durch die Abmeldung der Wohnung bzw. durch das Ausfüllen des entsprechenden Formulars auf der Internetseite der Gebühreneinzugszentrale.
Weiterhin enden auch sonstige Verträge wie beispielsweise Mitgliedschaften (z.B. in Fitnessstudios), Abonnements über Zeitschriften oder Telefon- und Internetverträge nicht automatisch mit dem Tod, sodass auch diese gekündigt werden müssen. Anderenfalls treten die Hinterbliebenen an die Stelle des Erblassers als Vertragspartner. Sofern ein Mitgliedschaftsvertrag gekündigt werden soll, kann die Vorlage zur Kündigung eines Mitgliedschaftsvertrages verwendet werden.
Die erste Frage, die man sich stellen sollte ist Folgende: liegt ein Testament vor? Ob ein Testament vorliegt oder nicht, hat wichtige Auswirkungen.
Liegt kein Testament vor, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Verwandten werden in Erbenordnungen eingeteilt. Das Gesetz unterscheidet folgende Ordnungen:
1.Ordnung | Abkömmlinge des Erblassers (sämtliche vom Erblasser abstammende Personen, also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc.; nicht hingegen Stiefkinder oder Ziehkinder). |
2.Ordnung | Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.). Leben zur Zeit des Erbfalls beide Eltern noch, erben deren Kinder (also die Geschwister des Verstorbenen) nichts. Lebt nur noch ein Elternteil, bekommt er die Hälfte, und der Rest wird auf die Abkömmlinge des verstorbenen Elternteils aufgeteilt. Falls keine Kinder vorhanden sind, erbt der überlebende Elternteil allein. |
3.Ordnung | Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.). |
4.Ordnung | Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.). |
Fernere Ordnung | entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. |
Beachte: sofern es Verwandte erster Ordnung gibt, sind alle anderen Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Liegt ein Testament vor, so ist nur dieses anzuwenden.
Es gibt folgende Arten von Testamenten:
Wenn sich herausstellt, dass man Erbe ist (ob durch Testament oder durch gesetzliche Erbfolge), und man das Erbe antreten möchte, so hat man beim zuständigen Amtsgericht den Erbschein zu beantragen.
Möchte man das Erbe nicht antreten, so kann man das Erbe ausschlagen. Die Ausschlagung hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen zu erfolgen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Erbe Kenntnis über die Erbschaft erlangt hat: dies kann je nach Verwandtschaftsgrad und Näheverhältnis der Todestag oder der Tag der Testamentseröffnung sein. Hat der Erblasser jedoch im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz im Ausland oder lebt der Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland, so beträgt die Frist 6 Monate. Diese Ausschlagungsfrist kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein Erbe als angenommen und kann in der Regel nicht mehr ausgeschlagen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch ein Erbe auch nach Annahme durch gerichtliche Anfechtung ausgeschlagen werden.
Ein Todesfall stellt für Angehörige oft eine große Belastung dar: besonders in den ersten Tagen findet sich kaum Zeit um zu trauern, da schnell viele verschiedene Dinge erledigt werden müssen. Bürokratische Schritte müssen beachtet und Fristen müssen eingehalten werden, während gleichzeitig Angehörige informiert werden müssen und die Bestattung organisiert werden muss. Die Angehörigen sollten zügig alle auf den Verstorbenen laufenden Verträge kündigen oder abändern, sofern der Vertrag durch eine andere Person weitergeführt werden soll.
Zudem können Unklarheiten hinsichtlich des Erbes oder Uneinigkeiten innerhalb der Familie zu weiteren Bürden führen. Es ist somit von Vorteil, wenn der Verstorbene so weit wie möglich die Schritte nach seinem Ableben selbst im Voraus geklärt hat: man kann beispielsweise bereits zu Lebzeiten alle Details der eigenen Bestattung regeln, um die Angehörigen zu entlasten (bspw. im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrages). Außerdem sorgt ein Testament für Klarheit hinsichtlich der Vermögenswerte und Gegenstände mit emotionaler Bedeutung.