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Letzte Änderung: 06.08.2024
Verfügbare Formate: Word und PDF
Größe: 1 Seite
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Die Vorlage ausfüllenTritt ein Erbfall ein, so sind die Erben nicht verpflichtet, das Erbe anzunehmen. Sie können ihren Erbteil auch ausschlagen.
Beachte: Eine teilweise Erbausschlagung ist nicht möglich. Der Erbe kann seinen Erbteil entweder ganz annehmen oder gar nicht. Weiterhin ist zu beachten, dass eine Erbausschlagung unwiderruflich ist.
Wird eine Erbschaft ausgeschlagen, so wird der Erbe so behandelt, als wäre er nicht mehr am Leben. Das bedeutet, dass das Erbe dann an den Nächsten in der gesetzlichen Erbfolge weitergeht oder, sofern der Erblasser dies in seinem letzten Willen festgelegt hat, an einen Dritten seiner Wahl.
Die gesetzliche Erbfolge ist die gesetzliche Rangfolge der Erben, die also festlegt, wann jemand erbt, sofern kein Testament vorliegt: dabei erben der Ehepartner und die Kinder zuerst. Darauf folgen die Eltern des Erben sowie seine Geschwister. Daraufhin folgen die Großeltern des Erben, Onkel und Tante, sowie Cousins.
Mögliche Gründe für die Erbausschlagung sind Folgende:
Die Erklärung zur Erbausschlagung ist eine eigenständige Erklärung im Rahmen eines Erbfalls. Bei einem Erbfall können auch ein Erbverzichtsvertrag, ein Erbauseinandersetzungsvertrag und eine Erbschaftsvollmacht relevant sein.
Eine Erbausschlagung, ein Erbverzichtsvertrag, ein Erbauseinandersetzungsvertrag und eine Erbschaftsvollmacht sind verschiedene rechtliche Instrumente im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten.
Die Erbausschlagung muss schriftlich gegenüber dem für die Nachlasssache zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Die Erklärung muss also entweder öffentlich beurkundet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts abgegeben werden. Eine privatschriftliche Erklärung oder bloße mündliche Abgabe sind nicht ausreichend.
Die Erbausschlagung hat verschiedene rechtliche Folgen, die im Folgenden näher erläutert werden:
Eine Erbausschlagung muss formlos oder notariell erklärt werden und umfasst typischerweise folgende Punkte:
Beachte: Alle erforderlichen Informationen müssen korrekt angegeben werden, um sicherzustellen, dass die Erbausschlagung gültig ist.
Die Erbausschlagung hat einige Voraussetzungen, wie z. B.:
Bei einer Erbausschlagung können grundsätzlich die gesetzlichen Erben beteiligt sein. Das bedeutet, dass Personen, die aufgrund der gesetzlichen Erbfolge als Erben eingetreten wären, sich entscheiden können, das Erbe auszuschlagen. Dies können beispielsweise die Kinder, Eltern, Geschwister oder andere Verwandte des Verstorbenen sein. Auch Erbengemeinschaften, die gemeinsam erbberechtigt wären, könnten sich kollektiv zur Ausschlagung entscheiden. Es ist wichtig zu beachten, dass die Ausschlagung des Erbes individuell erfolgt und jede beteiligte Person unabhängig voneinander handelt.
Minderjährige Erben können grundsätzlich nicht eigenständig über ihr Erbe verfügen, einschließlich einer Erbausschlagung. In solchen Fällen müssen die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Erben, in der Regel die Eltern oder ein Vormund, die Erbausschlagung stellvertretend für das Kind erklären. Die Ausschlagung muss im besten Interesse des Kindes liegen und gemäß den gesetzlichen Regelungen und Vorschriften erfolgen. Es ist wichtig, dass die Erbausschlagung für minderjährige Erben ordnungsgemäß und rechtlich korrekt durchgeführt wird.
Eine Erbausschlagung ist in der Regel unwiderruflich und hat eine dauerhafte, zeitliche Gültigkeit. Sobald eine Person das Erbe ausgeschlagen hat, kann sie in der Regel nicht mehr auf das Erbe zurückkommen und es annehmen. Die Erbausschlagung ist rechtlich bindend und endgültig, sofern sie ordnungsgemäß erklärt wurde. Es ist daher wichtig, sich vor der Erbausschlagung sorgfältig zu informieren und rechtlichen Rat einzuholen, da sie in den meisten Fällen nicht rückgängig gemacht werden kann.
Nachdem die Erklärung ausgefüllt wurde, sollte das Dokument ausgedruckt und vom Erblasser unterschrieben werden. Danach sollte es einem Notar zur Beglaubigung vorgelegt werden und per Post an das zuständige Nachlassgericht gesendet werden. Statt das Schreiben einem Notar vorzulegen, kann man die Erbausschlagung beim zuständigen Nachlassgericht auch zu Protokoll geben. In jedem Fall sollte man einen Personalausweis oder Reisepass bei sich führen, um sich ausweisen zu können.
Handelt es sich bei dem Erben um einen Minderjährigen oder um eine gerichtlich betreute Person, so ist ggf. die Genehmigung des Familiengerichts oder des Betreuungsgerichts für die Ausschlagung erforderlich. Bei dem Familiengericht und dem Betreuungsgericht handelt es sich um Abteilungen des Amtsgerichts. Welches Amtsgericht für einen zuständig ist, kann man online erfahren.
Die Erbschaft kann auf zwei verschiedenen Wegen ausgeschlagen werden:
Die beglaubigte Erbausschlagung bzw. eine Ausfertigung der notariellen Urkunde ist dann dem Nachlassgericht – binnen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist – zu übermitteln.
Zuständig für Erbsachen ist jeweils das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Deine Erbausschlagung nimmt das Amtsgericht entgegen. Die Abteilung des Amtsgerichts, die sich mit Erbangelegenheiten beschäftigt, nennt sich auch Nachlassgericht. Es handelt sich dabei nicht um zwei verschiedene Institutionen.
Die Ausschlagung kann gegenüber dem Nachlassgericht zur sogenannten Niederschrift erklärt werden. Dazu muss der Erbe persönlich zum Gericht gehen und das Anliegen dort erklären. Der Rechtspfleger hält das schriftlich fest und gibt dem Erben die Aufzeichnung zur Unterschrift. Zu dem Termin beim Nachlassgericht sollte unbedingt die Sterbeurkunde des Erblassers mitgeführt werden.
Eine Ausschlagung beim Nachlassgericht kostet mindestens 30 Euro. Aber: Für den Fall, dass das Erbe abgelehnt wird, fallen eventuell höhere Kosten an. Je höher der Wert der Erbschaft, desto teurer ist die Ausschlagung.
Beispiel: Bei einer Erbschaft von 10.000 Euro fällt eine Gebühr von 37,50 Euro an. Bei 100.000 Euro Erbschaft kostet die Ausschlagung gegenüber dem Gericht 136,50 Euro. Und bei 200.000 Euro fallen 217,50 Euro an.
Für eine Erbausschlagung werden in der Regel folgende Dokumente benötigt:
Die Dauer, bis eine Erbausschlagung rechtlich wirksam wird, kann je nach den örtlichen Gesetzen und Verfahren unterschiedlich sein. In der Regel wird die Erbausschlagung nach Einreichung aller erforderlichen Dokumente und Erklärungen sowie deren Prüfung durch das zuständige Nachlassgericht oder Notariat wirksam. Dieser Prozess kann einige Wochen bis Monate in Anspruch nehmen, abhängig von der jeweiligen Gerichts- oder Behördenpraxis und dem gegenwärtigen Arbeitsaufkommen.
Anwendbar sind die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sowie
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Ein Guide, um Ihnen zu helfen: Rechtliche Schritte nach einem Todesfall
Erbausschlagung - Muster, Vorlage online - Word und PDF
Land: Deutschland