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Vermächtnis

Letzte Änderung Letzte Änderung 19.08.2024
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 19.08.2024

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Was ist ein Vermächtnis?

Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, ohne dass der mit dem Vermächtnis Bedachte (der Vermächtnisnehmer) als Erbe eingesetzt wird.

Der Vermächtnisnehmer erwirbt den betreffenden Gegenstand nicht unmittelbar mit dem Tode des Erblassers. Er erlangt lediglich einen Anspruch gegen die mit dem Vermächtnis belasteten Erben. In einem Vermächtnis können Geldbeträge und Gegenstände einem Vermächtnisnehmer hinterlassen werden.

Für weiterführende Informationen kann auch der Leitfaden zur Testamentsverfassung herangezogen werden.


Welche Alternativen gibt es zum Vermächtnis?

Gibt es kein Vermächtnis, Testament bzw. keinen Erbvertrag, dann greift die sog. gesetzliche Erbfolge. Danach erfolgt die Erbfolge nach den sog. Ordnungen und Stämmen. Erben der 1. Ordnung sind die direkten Abkömmline des Verstorbenen, Erben der zweiten Ordnung sind noch lebende Eltern und Geschwistern, usw. Gibt es Erben der jeweils vorrangigen Ordnung, schließen diese die Erben der nachfolgenden Ordnungen von der Erbschaft aus.

Daneben gibt es für Eheleute bzw. eingetagene Lebenspartner die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament, z.B. in Form eines Berliner Testaments, zu erstellen.Bei einem Berliner Testaments setzen sich Ehe- oder Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen für den Fall des Todes des zuletzt verstorbenen Partners Dritte (meist die Kinder) als Nacherben. Derjenige, der länger lebt, kann folglich auch über das Gesamtvermögen alleine verfügen.

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte/Lebenspartner auch die Möglichkeit, jeweils ein Einzeltestament zu erstellen. Hierdurch können allerdings keine wechselseitigen Verfügungen, das heißt für beide Ehegatten/Lebenspartner bindende Vefügungen über den Tod hinaus getroffen werden.

Gemeinschaftliche Testamente können nur von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern verfasst werden. Nicht eheliche Lebenspartner haben allerdings, ebenso wie jeder andere, die Möglichkeit, einen Erbvertrag vor einem Notar zur Regelung des Nachlasses zu schließen.


Welche Art von letztwilliger Verfügung wird am häufigsten verwendet?

In Deutschland stellt das Berliner Testament die am weitesten verbreite Art einer letztwilligen Verfügung. Das Einzeltestament stellt die zweithäufigste letztwillige Verfügung in Deutschland dar.


Welche Form muss ein Vermächtnis haben?

Damit das Vermächtnis formell wirksam ist, muss es per Hand geschrieben und anschließend unterschrieben werden.

Welchen Inhalt muss ein Vermächtnis haben?

Im Erbrecht ist in den meisten Fällen von Erben und Erbschaften die Rede. Doch neben diesen naheliegenden Begriffen taucht von Zeit zu Zeit auch ein weiterer auf, der für den Laien nicht ganz so leicht zu fassen scheint: das Vermächtnis.

Vor allem sein alltagssprachlicher Gebrauch kann oft unklar sein, denn umgangssprachlich steht das Vermächtnis synonym neben dem Erbe. Wie bereits angemerkt, ist bei der Definition von Vermächtnis grundlegend zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden: der alltagssprachlichen und der rechtlichen.

Umgangssprachlich kann das Vermächtnis ein Synonym sein, für den Nachlass selbst oder aber für eine letztwillige Verfügung durch den Erblasser – in einem Testament oder Erbvertrag. Im Erbrecht jedoch ist die Wortbedeutung enger gefasst. Hier bezeichnet Vermächtnis einen bestimmten Nachlassgegenstand, der einem Vermächtnisnehmer überantwortet werden soll. Dabei kann es sich um unterschiedlichste Dinge handeln – von der wertvollen Vasenkollektion über persönlich bedeutsame Fotoalben bis hin zu Immobilien. Aber auch andere Vermögensvorteile, wie Aktien oder Bargeldzuwendungen, können Erblasser als Vermächtnis aussetzen.

Der Erblasser vermacht dem Berechtigten also im Rahmen einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen nur einen Teil aus der Erbschaft. Ist der Vermächtnisnehmer eindeutig nicht zugleich Erbe, so haftet er damit zum Beispiel auch nicht für die Schulden des Verstorbenen – selbst dann nicht, wenn diese auf den vermachten Nachlass anfallen.


Auswirkung auf Pflichtteile?

Kompliziert gestaltet es sich, wenn Vermächtnis und Pflichtteil aufeinander treffen. Grundsätzlich ist es nicht möglich, über die Zuteilung eines Vermächtnisses den Pflichtteilsanspruch eines gesetzlich Erbberechtigten zu umgehen. Auch wenn ein Erbe nur einen bestimmten Gegenstand erhalten soll, hebt dies die Pflichtteilsberechtigung nicht automatisch auf.

Das bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall sowohl Pflichtteil als auch Vermächtnis fällig werden. Zu unterscheiden sind hier die folgenden zwei Fälle:

  • Der pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer schlägt das Vermächtnis aus: In diesem Fall kann der Bedachte seinen Pflichtteil geltend machen.
  • Der Pflichtteilsberechtigte nimmt das Vermächtnis an: Nach der Annahme findet das Vermächtnis auf den Pflichtteil Anrechnung – anders als beim Vorausvermächtnis also.
  • Das bedeutet: Der Pflichtteilsanspruch verringert sich um den Wert des angenommenen Nachlassgegenstandes. Ist das Vermächtnis geeignet, den Pflichtteilsanspruch zu decken, so kann der Vermächtnisnehmer diesen nicht mehr geltend machen. Wird der Wert des eigentlichen Anspruchs überschritten, kann der Erbe gegenüber dem das Vermächtnis Annehmenden einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Der überschüssige Betrag kann dabei von dem Wert des Vermachten in Abzug gebracht werden, sodass sich der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch verringert.


Kann man ein Vermächtnis später ändern bzw. widerrufen?

Ja, zu Lebzeiten können die im Vermächtnis getroffenen Verfügungen jederzeit widerrufen werden.


Was ist zu tun, wenn das Vermächtnis fertig ist?

Das handschriftlich erstellte und unterschriebene Vermächtnis sollte entsprechend sicher aufbewahrt werden. Es kann z.B. zu Hause im eigenen Tresor verwahrt werden. Bei einem Vermächtnis handelt es sich um eine verkörperte Willenserklärung, die gesichert werden sollte, aber auch entsprechend zugänglich sein sollte.

Das Vermächtnis kann in mehrfacher Ausführung bei einem Notar/Anwalt, bei den Nachkommen des Paares und sonstigen Menschen hinterlegt werden, die im Falle des Todes beider oder eines Partners die Existenz des Vermächtnis bestätigen und es gegebenenfalls auch vorlegen können.

Alternativ kann das Vermächtnis auch beim örtlichen Amtsgericht hinterlegt werden. Vorteil der Hinterlegung ist, dass das Vermächtnis sicher vor dem unbefugten Zugriff Dritter geschützt ist und eine größere Sicherheit besteht, dass das Vermächtnis nicht verloren geht.

Zusätzlich kann eine Registrierung beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer vorgenommen werden. Das Zentrale Testamentsregister enthält Verwahrangaben zu Testamenten, sodass im Todesfall die entsprechednen Benachrichtigungen an die Erben bzw. an das Amtsgericht erfolgen können. Zum Inhalt des Testaments wird dort allerdings nichts gespeicher


Welche gesetzlichen Vorschriften sind anwendbar?

Relevantes Recht sind die allgemeinen Vorschriften des BGB wie auch das Erb- und Familienrecht. Genauer:

  • § 1939 BGB
  • § 2307 BGB


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