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Berliner Testament

Letzte Änderung Letzte Änderung 05.09.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe1 bis 2 Seiten
4,4 - 108 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 05.09.2024

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Was ist ein Berliner Testament?

Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern. In einem Testament kann bestimmt werden, wer nach dem Tode des Erblassers, also der Person, die das Testament verfasst hat, zum Erbe des Vermögens wird. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben in Deutschland das Privleg, dass sie auch gemeinsam ein Testament errichten können, das für beide Seite verbindliche Verfügungen enthalten kann.

Bei einem Berliner Testament setzen sich Ehe- oder Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen für den Fall des Todes des zuletzt verstorbenen Partners Dritte (meist die Kinder) als Nacherben. Derjenige, der länger lebt, kann folglich auch über das Gesamtvermögen alleine verfügen.

Der Vorteil des Berliner Testaments ist, dass die Ehe- oder Lebenspartner sich so gegenseitig finanziell absichern können.


Was gibt es für Gestaltungsmöglichkeiten beim Berliner Testament?

Im Wesentlichen gibt es im Berliner Testament zwei Alternativen, wie mit dem Nachlass nach dem Tode des Erstversterbenden verfahren wird:

Einheitslösung
Im Einheitsprinzip wird der Überlebende zum Vollerben, d.h. dass das gesamte Vermögen des Verstorbenen auf ihn übergeht, und die Dritten, die Teil der Erbfolge sind (bspw. die Kinder des Verstorbenen), werden Schlusserben. Sie erben dann die beiden Teile, die vom zuletzt Verstorbenen übrig gelassen werden. Dies hat seine Vor- und Nachteile, vor allem bei der Sicherung des Erbes für die Kinder. So kann z.B. der Überlebende frei über das Vermögen verfügen, was bei einer erneuten Ehe oder Lebenspartnerschaft problematisch werden kann

Trennungslösung
Bei der Trennungslösung setzen sich die Eheleute gegenseitig als Vorerben ein. Sie ernennen außerdem einen Dritten zum Nacherben des Erstverstorbenen der zugleich (Ersatz-)Erbe ist, sofern der andere Ehegatte bereits verstorben ist. Nach dem ersten Todesfall entstehen somit zwei getrennte Vermögensmassen: das von der Vor- und Nacherbschaft betroffene Vermögen des Erstverstorbenen und das eigene Vermögen des überlebenden Ehegatten. Über das eigene Vermögen kann der Überlebende unbeschränkt verfügen, wenn das gemeinschaftliche Testament nichts anderes bestimmt.


Welche Alternativen gibt es zum Berliner Testament?

Gibt es kein Testament bzw. keinen Erbvertrag, dann greift die sog. gesetzliche Erbfolge. Danach erfolgt die Erbfolge nach den sog. Ordnungen und Stämmen. Erben der 1. Ordnung sind die direkten Abkömmline des Verstorbenen, Erben der zweiten Ordnung sind noch lebende Eltern und Geschwistern, usw. Gibt es Erben der jeweils vorrangigen Ordnung, schließen diese die Erben der nachfolgenden Ordnungen von der Erbschaft aus.

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte/Lebenspartner auch die Möglichkeit, jeweils ein Einzeltestament zu erstellen. Hierdurch können allerdings keine wechselseitigen Verfügungen, das heißt für beide Ehegatten/Lebenspartner bindende Vefügungen über den Tod hinaus getroffen werden.

Gemeinschaftliche Testamente können nur von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern verfasst werden. Nicht eheliche Lebenspartner haben allerdings, ebenso wie jeder andere, die Möglichkeit, einen Erbvertrag vor einem Notar zur Regelung des Nachlasses zu schließen.


Welches Testament wird am häufigsten verwendet?

In Deutschland stellt das Berliner Testament die am weitesten verbreite Art eines gemeinschaftlichen Testaments. Das Einzeltestament stellt die zweithäufigste letztwillige Verfügung in Deutschland dar.


Welche Form muss ein Berliner Testament haben?

Wird das Berliner Testament nicht von einer Notarin oder einem Notar aufgesetzt, muss es von einem der Ehe- oder Lebenspartner per Hand geschrieben, mit Datum versehen und von beiden Ehe- oder Lebenspartnern unterzeichnet werden.

Alternativ kann das Berliner Testament zur Niederschrift vor einem Notar errichtet werden.


Kann man ein Berliner Testament später ändern bzw. widerrufen?

Zu Lebzeiten beider Ehe- oder Lebenspartner können die Verfügungen in dem Testament widerrufen bzw. abgeändert werden. Der Widerruf ist nach dem Tod eines Partners jedoch nicht mehr möglich. Dies kann zu dem Problem führen, dass der überlebende Teil nach dem Tod des Partners an das Testament gebunden ist und er es grundsätzlich nicht mehr - z.B. hinsichtlich der Nacherben - ändern kann.

Die Möglichkeit der Änderung des Testaments auch nach Versterben eines Ehe- oder Lebenspartners durch den noch lebenden kann jedoch - entgegen der gesetzlichen Bestimmungen - vorab im Testament geregelt werden.


Haben Kinder beim Berliner Testament einen Pflichtteilsanspruch?

Beim Berliner Testament erben die Kinder des jeweiligen Paares erst, wenn beide verstorben sind. Rechtlich bedeutet dies, dass die Kinder durch den Tod des ersten Partners enterbt werden. Diese können dann jedoch beim überlebenden Elternteil ihren sogenannten "Pflichtteil" einklagen. Dieser Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs.

Um dies zu verhindern, ist es gängig, in ein Berliner Testament eine sogenannte Strafklausel einzufügen. Diese besagt, dass Kinder, die nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil verlangen, auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhalten. Die Kinder würden dann meist schlechter stehen, als wenn sie den normalen Gang des "Berliner Testaments", nämlich das Lebensende des letzten Elternteils, abwarten.


Was ist zu tun, wenn das Berliner Testament fertig ist?

Das handschriftlich erstellte und unterschriebene Testament sollte entsprechend sicher aufbewahrt werden. Es kann z.B. zu Hause im eigenen Tresor verwahrt werden. Bei einem Testament handelt es sich um eine verkörperte Willenserklärung, die gesichert werden sollte, aber auch entsprechend zugänglich sein sollte.

Das Testament kann in mehrfacher Ausführung bei einem Notar/Anwalt, bei den Nachkommen des Paares und sonstigen Menschen hinterlegt werden, die im Falle des Todes beider oder eines Partners die Existenz des Testaments bestätigen und es gegebenenfalls auch vorlegen können.

Alternativ kann das Berliner Testament auch beim örtlichen Amtsgericht hinterlegt werden. Vorteil der Hinterlegung ist, dass das Testament sicher vor dem unbefugten Zugriff Dritter geschützt ist und eine größere Sicherheit besteht, dass das Testament nicht verloren geht.

Zusätzlich kann eine Registrierung beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer vorgenommen werden. Das Zentrale Testamentsregister enthält Verwahrangaben zu Testamenten, sodass im Todesfall die entsprechednen Benachrichtigungen an die Erben bzw. an das Amtsgericht erfolgen können. Zum Inhalt des Testaments wird dort allerdings nichts gespeichert.


Muss das Berliner Testament durch einen Notar beglaubigt werden?

Nein, eine Beglaubigung des Berliner Testaments ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Berliner Testament ist rechtlich wirksam, wenn es die oben dargestellten formellen und inhatlichen Anforderungen erfüllt. Bei der Beglaubigung prüft der Notar lediglich, ob das Testament tatsächlich vom Erblasser verfasst wurde. Eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt.


Welche Kosten können entstehen, sobald das Berliner Testament fertig ist?

Entscheiden sich die Erblasser dazu, bei der Testamentserstellung bzw. für die Hinterlegung des Testaments eine Notar/Anwalt zu beauftragen, so entstehen hierfür Gebühren. Die Gebühren hierfür sind unterschiedlich und richten sich in der Regle nach dem Wert des Nachlasses.

Die amtliche Hinterlegung des Testaments ist mit Kosten in Höhe von einmalig 75,00 Euro verbunden. Für die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister entstehen Kosten con ca. 18,00 Euro.


Welche gesetzlichen Vorschriften sind anwendbar?

§§ 1932 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz)


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