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Gemeinschaftstestament

Letzte Änderung Letzte Änderung 03.09.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe2 Seiten
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 03.09.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 2 Seiten

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Ein Gemeinschaftstestament (Ehegattentestament) ist eine Unterform eines Testaments, in der Ehepartner und Personen in Lebenspartnerschaften gemeinsam einen weitergehenden Erbfall regeln. Das Erbe, Vermächtnis, wie auch die Vormundschaft von Kindern kann in einem solchen Testament geregelt werden. Allerdings entfaltet sich die Bindungswirkung eines Testaments meist erst mit dem Tod eines Ehepartners (oder Lebenspartner). Vor dem Tod eines Partners können noch Änderungen gemacht werden. Der überlebende Partner ist also an das Gemeinschaftstestament gebunden, er kann nur noch über seinen eigenen Teil verfügen.

Haben sich also Ehegatten gegenseitig zu Erben (in der Kurzform kann das Berliner Testament verwendet werden) und jeder für den Fall seines Überlebens, die gemeinsamen Kinder oder die Kinder des Erstverstorbenden eingesetzt, ist davon auszugehen, dass der überlebende Ehegatte nachträglich keine andere Person (etwa einen neuen Ehepartner) zu seinem Erben bestimmen darf.

Selbstverständlich ist es den Eheleuten freigestellt, dem Überlebenden zu gestatten, eine anderweitige Verfügung zu treffen. Ratsam kann es daher sein, eine Flexibilisierungsklausel einzubauen. Dies muss jedoch ausdrücklich im Testament erklärt werden.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Oftmals ist es notwendig, aktiv bei der Zukunftsplanung vorzuplanen. Durch ein Testament kann man sich und seine Erben entsprechend absichern. Das Dokument gibt die Möglichkeit, die Erbfolge festzusetzen, ein Vermächtnis zu kreieren, Auflagen an das Erbe zu binden und noch vieles mehr zu regeln.


Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?

In der Regel erben nach der gesetzlichen Erbfolge die Verwandten. Die Verwandten werden in Erbenordnungen eingeteilt. Das Gesetz unterscheidet folgende Ordnungen:

1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (sämtliche vom Erblasser abstammende Personen, also Kinder, einschließlich der nicht-ehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc.; nicht hingegen Stiefkinder oder Ziehkinder),
2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.), Leben zur Zeit des Erbfalls beide Eltern noch, erben deren Kinder (also in der Regel die Geschwister des Verstorbenen) nichts. Lebt nur noch ein Elternteil, bekommt er die Hälfte, und der Rest wird auf die Abkömmlinge des verstorbenen Elternteils aufgeteilt. Falls keine Kinder vorhanden sind, erbt der überlebende Elternteil allein.
3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.),
4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.),
5. Ordnung: Entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Hierbei ist zu beachten: Verwandte erster Ordnung schließen alle anderen Verwandten aus.


Wesentlicher Inhalt eines Testaments

Nach dem Gesetz muss ein Testament drei wesentliche Angaben beinhalten:

  • Zeit der Erklärung (mit Tag, Monat, Jahr)
  • Ort der Niederschrift
  • Unterschrift mit vollem Namen (Vor-, Zuname)

Daneben sollte vorher bereits geklärt sein, wer in das Testament mit einbezogen und/oder wer z.B. aus der gesetzlichen Erbfolge entfernt werden soll. Weitere Dinge, die geregelt werden können, sind die Ersatz- und/oder Vorerbschaft. Außerdem ist zu beachten, dass Pflichtteilansprüche weiterhin bestehen bleiben, wenn es sich bei dem Erben um einen Pflichtteilsberechtigten handelt.


Was kann in einem Testament geregelt werden?

Erblasser können sehr viel mehr als nur die Erbfolge in einem Testament regeln. Es können Auflagen auch an das Erbe gebunden werden. Hiernach kann der Erblasser den Erben, oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten.

Das Enterben steht auch frei, wobei hier zu beachten ist, dass der Pflichtteil dem nahen Verwandten trotzdem zusteht. Wie sich die Enterbung auf die Abkömmlinge des enterbten Erben auswirkt - in Bezug auf das eigene Erbe - kann auch geregelt werden.

Es können auch Regelungen gegen einen möglichen Verzicht eingebracht werden, also wie möglich Erbfolgen aussehen. Es kann entschieden werden, wer Testamentsvollstrecker werden soll (oftmals Familienanwalt, oder eine andere Vertrauensperson). Testamentsvollstrecker sind oft dann notwendig, wenn es sich um einen eher komplizierten Erbfall handelt.


Was ist mit einem Vermächtnis?

Es kann auch ein Vermächtnis eingerichtet werden, in dem Geldbeträge und Gegenstände einem Vermächtnisnehmer hinterlassen werden können. Der Anspruch des Vermächtnisnehmers richtet sich gegen den Erben, da dieser nicht Erbe wird.

Es sollte für die Benachrichtigung des Vermächtnisnehmers gesorgt werden, Testamente werden nur vor den Erben eröffnet. Es kann also passieren, dass Vermächtnisnehmer nie von eigenem Anspruch aus dem Testament erfahren.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Diese Vorlage ermöglicht es ein umfassendes Testament zu entwerfen, welches dann auch als Testament im Rechtsverkehr rechtskräftig ist.

Ein Testament muss eigenhändig ausgefertigt werden. Es kann also hier ausgefüllt werden, bevor es dann anschließend handschriftlich verfasst werden muss. Eine elektronische Fassung ist rechtlich nicht wirksam.


RELEVANTES RECHT

Allgemein relevant sind die §§1924 ff. BGB und §§ 2247 ff. BGB, sowie weitere Vorschriften aus dem Erbrecht (Buch 5) des BGB.


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Sie füllen einen Vordruck aus. Das Dokument wird nach und nach vor Ihren Augen auf Grundlage Ihrer Antworten erstellt.

Am Ende erhalten Sie es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern und es wiederverwenden.

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