Nicht immer verläuft das Zusammenleben in einer Nachbarschaft friedlich und oft stellt sich die Frage, wer überhaupt im Recht ist und was erlaubt ist. Hier erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie und Ihre Nachbarn haben. Dies ist vor allem dann zu bedenken, wenn der Kauf eines Hauses oder einer Wohnung beabsichtigt wird.
Ist das nachbarschaftliche Verhältnis erst einmal vergiftet, bleibt losgelöst vom Ausgang der konkreten Auseinandersetzung die Lebensqualität nur allzu oft auf der Strecke.
Die Vorschriften für das nachbarschaftliche Miteinander sind meist nicht einheitlich und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Die nachbarrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches beziehen sich nur auf Grundstücke im Rechtssinn, also auf katastermäßig abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen sind.
Deshalb sind sie auf Wohnungseigentum und die Frage, ob Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Einfriedung einer im Sondereigentum stehenden Teilfläche (Gartenfläche) des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks haben, nicht anzuwenden. Maßgeblich ist hier das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Die Ruhezeiten eines Wohngebäudes sind grundsätzlich in der Hausordnung geregelt. Üblicherweise gilt jedoch, dass zwischen 13 und 15 Uhr Ruhezeit ist, während von 22 bis 6 Uhr Nachtruhe herrscht. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben. Das bedeutet, dass zwischen 22 und 6 Uhr alle Tätigkeiten, die die Nachtruhe stören könnten, verboten sind.
Als Ruhestörung gilt in der Regel Lärm wie:
Jedoch ist nicht zwangsläufig auch jeder Lärm gleich eine Ruhestörung. Hierbei ist es natürlich unter anderem wichtig, zu welcher Uhrzeit der Lärm aufgetreten ist und andererseits, ob dieser überhaupt vermieden werden kann.
Hält sich der Nachbar nicht an die Ruhezeiten, gibt es mehrere Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Unter anderem die Folgenden:
Ein Lärmprotokoll erstellen! Man notiert sich die genauen Uhrzeiten, zu denen man sich von dem Nachbar gestört gefühlt hat, sowie andere Details und die mögliche Ursache der Störung.
Das Lärmprotokoll dient als Beweismittel bei einer juristischen Auseinandersetzung und bekommt besonderes Gewicht, wenn Einträge von Zeugen bestätigt werden. Diese Zeugen können beispielsweise andere Nachbarn, Familienangehörige oder sogar die Polizei sein.
Nachdem man z.B. ein Lärmprotokoll erstellt hat, kann ein Beschwerdebrief an einen Nachbarn verfasst werden. Dieser Brief hat die Funktion, einen Nachbarn an sein Fehlverhalten hinzuweisen. Ob Lärmbelästigung, Geruchsbelästigung oder andere Störungen, Beschwerdebriefe können immer eingesetzt werden.
Ist der Belästigte ein Mieter, kann auch eine Mietminderung vom Vermieter gefordert werden! Ein Vermieter muss sich grundsätzlich darum kümmern, dass sich der Nachbar ordnungsgemäß verhält. Reagiert der Vermieter jedoch nicht auf Mahnungen, können Mieter, die sich durch andere gestört fühlen, unter Umständen eine Mietminderung durchsetzen.
Die Mietminderung setzt oftmals die Mängelanzeige voraus, da Lärmbelästigungen einen Sachmangel an der Wohnung darstellen können.
Viele Personen leben jedoch durch Mietverträge in Mietwohnungen (das Gleiche gilt für einen Untermietvertrag). Ihren Balkon oder ihre Terrasse können Mieter grundsätzlich nutzen, wie sie wollen, solange es niemanden stört - Blumenkästen, Sonnenschirme, Wäscheständer und Co. inklusive. Zu den Mieterpflichten gehört es auch, Rauchbelästigung zu vermeiden.
Hier greift auch das Mietrecht, wodurch den Vermieter und die Mieter bestimmte Pflichten treffen. Hier ist Gegenseitigkeit und Rücksicht geboten. Wird ein Nachbar z.B. regelmäßig laut, kann dies bei dem Vermieter anhand einer Mängelanzeige angezeigt werden. Bevor es zu einer Mängelanzeige kommt, sollten aber die Nachbar versuchen, eine gemeinsame Lösung zu finden. Reagiert der Nachbar nicht und kümmert sich auch nicht der Vermieter darum, kann der Mieter eine Mietminderung fordern. Kann ein Mieter durch Lärmbelästigungen nur eingeschränkt sein Mietobjekt nutzen, stellt dies einen Sachmangel dar.
Anwohner müssen laute Musik und Gelächter ab 22 Uhr von einem Nachbar nicht hinnehmen. Der nächste Ansprechpartner in solchen Fragen ist aber der Vermieter. Wenn dieser nachts nicht erreichbar ist, kann die Polizei gerufen werden. Bevor Mieter zum äußersten Mittel greifen, sollten sie das Gespräch mit den Nachbarn suchen.
Es gibt generell keine einheitlich geregelte gesetzliche Vorgabe dazu, wie Nachbarn sich zueinander benehmen sollten und wo die genauen Rechte und Pflichten sind. Kerngedanke ist aber das gegenseitige Respektieren und die Vermeidung von Lärm-, Geräusch- oder Rauchbelästigungen, wenn diese unverhältnismäßig sind. Hält sich allerdings ein Nachbar nicht an diese Regeln, dann hat der Nachbar oder Mieter bestimmte Mittel, um zuk.
Jeder sollte sich frei in seinem Wohnraum entfalten dürfen, dies garantiert das Gesetz. Diese freie Entfaltung sollte jedoch auch im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme erfolgen.