Antrag auf Mietminderung - Mietrecht Die Vorlage ausfüllen

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Antrag auf Mietminderung - Mietrecht

Letzte Änderung Letzte Änderung 14.09.2024
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Größe Größe1 Seite
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 14.09.2024

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Mit dieser Vorlage kann ein Antrag auf Mietminderung erstellt werden. Hauptpflicht eines Vermieters ist es, den Gebrauch der Mietsache während des Vertragsverhältnisses zu gewähren. Ist der Gebrauch der Mietsache durch Mängel eingeschränkt, hat der Mieter das Recht, die Miete zu mindern.

Bemessungsgrundlage der Minderung ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden. Der Vermieter ist grundsätzlich zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in vertragsgemäßem, also mangelfreiem Zustand verpflichtet. Treten an der Mietsache Mängel auf, so obliegt es dem Vermieter, diese unverzüglich zu beseitigen. Diese Pflicht ist verschuldensunabhängig. Hiermit sind Schäden gemeint, die ohne eigenes Verschulden des Vermieters entstehen, da dieser für die diese trotzdem haften muss.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Es wird zwischen Sach- und Rechtsmängeln unterschieden:

  • Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Zeit der Überlassung an den Mieter oder während der Mietzeit aufgehoben oder gemindert ist.
  • Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn z. B. ein Dritter ein Recht an dem Mietobjekt geltend macht und dadurch dem Mieter der Gebrauch der Mietsache ganz oder teilweise entzogen wird, oder wenn z. B. ein Schwarzbau vermietet wird und das Bauordnungsamt die Nutzung untersagt.


Wann liegt ein Mangel vor?

Ein Mangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Mietsache von der vertraglich vorausgesetzten Soll-Beschaffenheit abweicht. Maßgeblich ist also, ob die Mietsache zum bestimmungsgemäßen Gebrauch genutzt werden kann. Als Mängel kommen dabei nicht nur der Mietsache selbst anhaftende Beeinträchtigungen in Betracht, sondern auch die Beziehung der Mietsache zu ihrer Umwelt (z. B. Baulärm in der Nachbarschaft). Ausgenommen davon sind nur Mängel, die der Mieter bei Einzug kannte oder kennen musste.

Nur wenn der Vermieter von dem Mangel Kenntnis hat, kann er ihn beseitigen oder der Mieter die Miete mindern. Der Mieter muss dem Vermieter den Mangel also mitteilen. Dies geschieht üblicherweise über eine schriftliche Mängelanzeige.

Darin sollte der Mieter den Mangel genau beschreiben und dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Angemessen sind in der Regel zwei Wochen. Nach der Mängelanzeige kann also die Mietminderung geltend gemacht werden.


Wirkung der Mängelanzeige

Unterlässt der Mieter die Mängelanzeige, so entfällt das Recht des Mieters auf Mietminderung, allerdings nur für den Zeitraum der versäumten Anzeigepflicht. Erst wenn die Beseitigung unterbleibt, kann grundsätzlich der Mieter die Miete mindern. Die Minderungshöhe hängt einzelfallbezogen von der Art des Mangels und der Beweislage ab, weshalb sich empfiehlt, ein Gutachten bezüglich der Mietsache erstellen zu lassen, Lärmprotokolle oder Fotos anzufertigen.

Berechtigte Minderungen muss der Vermieter hinnehmen. Die Mietminderung sollte gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden, tritt aber automatisch kraft Gesetzes ein (durch Kenntniserlangung des Vermieters bzw. Mängelanzeige).


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Das Dokument sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und angepasst werden. Nachdem der Antrag ausgefüllt werden, sollte der Antrag unterschrieben und dem Vermieter zugesandt werden. Hierbei kann der Postversand per Einschreiben genutzt werden. Eine Abschrift des Antrags sollte der Mieter für die eigenen Unterlagen behalten.


RELEVANTES RECHT

Das relevante Recht sind die §§ 535 ff. BGB und das allgemeine Mietrecht.


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