Vollmachten im Unternehmen: Welche gibt es?

Letzte Änderung: Letzte Änderung:29 August 2019
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Was ist eine Vollmacht?

Oftmals steht man vor der Frage? Was ist ein Vollmacht, wann und wie kann ich eine erteilen? In welchen Situationen können Vollmachten eingesetzt werden?

Dieses Guide wird sich mit dem rechtlichen Hintergrund einer Vollmacht befassen und versuchen die entsprechenden Fragestellungen zu klären.

Eine Vollmacht ist durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht.

Eine Vollmacht besteht also aus zwei Elementen, einerseits muss diese auf ein Rechtsgeschäft beruhen, woraus eine Vertretungsmacht erteilt wurde.

Tatbestände, die eine Willenserklärung oder eine Mehrheit von solchen enthalten und von der Rechtsordnung als Grund für den Eintritt der als gewollt bezeichneten Rechtswirkung anerkannt sind. Durch Rechtsgeschäfte können die einzelnen ihre rechtlichen Beziehungen gestalten. Rechtsgeschäfte können Rechtsverhältnisse begründen, verändern und aufheben.

Befugnis zum rechtsgeschäftlichen Handeln im Namen eines anderen mit Wirkung für oder gegen diesen (Stellvertretung, Vertretung). Vertretungsmacht beruht auf gesetzlicher Bestimmung (gesetzlicher Vertreter) oder Vollmacht.

Vollmachten in der Wirtschaft

Viele Vollmachten haben in Alltag wie auch in der Wirtschaft gleiche Begriffe, aber unterschiedliche Anwendungen und Definitionen. Es gibt also viele verschieden Typen, hier ein Überblick:

1. Generalvollmacht

Unter einer Generalvollmacht ("power of attorney") versteht man in der Wirtschaft die Erteilung von Vertretungsmacht für alle Geschäfte, bei denen eine Stellvertretung erlaubt ist.

Eine solche Vollmacht ist vor allem in der Unternehmenswelt vorkommend. Sie dient vor allem dazu, beispielsweise Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder Vertretungsmacht zu geben, um damit Geschäfte im Namen der Gesellschaft eingehen zu können. Es handelt sich also um eine Vollmacht die von der Gesellschaft erteilt wird.

Die vor allem bei Großunternehmen und im Kreditwesen bei Großbanken entwickelte Generalvollmacht reicht von ihrem Umfang her weiter als die Prokura, liegt jedoch unterhalb der Kompetenzen des Vorstands oder der Geschäftsführung.

Abgrenzung zur Handlungsvollmacht

Diese Vollmacht ist von der im Handelsrecht geregelten Generalhandlungsvollmacht zu unterscheiden. Diese ist nämlich eine umfassende Art der Handlungsvollmacht, die nicht auf die unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich auf ein Handeln in (Unter-)Vollmacht des oder der Geschäftsführer gerichtet ist. Die Zulässigkeit der gesetzlich nicht geregelten Generalvollmacht ist im Bereich des bürgerlichen Rechts allgemein anerkannt. Generalvollmacht und Generalhandlungsvollmacht bedürfen eines besonderen Vertrauens des Vollmachtgebers in die Person des Bevollmächtigten, weil ein Missbrauch der Vertretungsmacht möglich ist.

2. Prokura

Prokura ist eine durch einen Kaufmann an Mitarbeiter erteilte umfangreiche geschäftliche Vertretungsmacht. Kaufmann ist jemand, der eine kaufmännische Lehre abgeschlossen hat und beruflich Handel, Kauf und Verkauf betreibt.

Die Prokura wird durch den gesetzlichen Vertreter erteilt und muss im Handelsregister eingetragen werden. Damit verbunden ist die Berechtigung zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäften des Unternehmens, auch zu branchenfremden. Ausgenommen ist eine Geschäftsauflösung, die Veräußerung von Grundstücken, die Aufnahme neuer Gesellschafter oder die Unterzeichnung der Firmenbilanz.

Die Prokura selbst gibt es zulässig in zwei Formen: Einzelprokura und Gesamtprokura. Damit ist eine Vertretung alleine (Einzelprokura) oder eine Vertretung mit einem anderen Geschäftsführer und/oder Prokuristen. Es kann zudem auch eine so genannte Filialprokura erteilt werden, wo die Prokura auf eine einzelne Niederlassung beschränkt wird. Diese Form gilt allerdings nur im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, damit sich diese auf die entsprechende Eintragung im Handelsregister verlassen können.

Einschränkung einer Prokura

Im Innenverhältnis sind Einschränkungen möglich. So gibt es z.B. die Titularprokuristen, wo diese Positionsbezeichnung mehr eine innerbetriebliche „Anerkennung" denn eine handelsrechtliche Vollmacht bedeutet. Aber bei solchen Titeln ist Vorsicht geboten: wenn der Prokurist die Gesellschaft zur mehr verpflichtet als er im Innenverhältnis darf, haftet er der Gesellschaft im Zweifel persönlich.

Beispiel: Prokurist P unterzeichnet einen Liefervertrag, die Annahme der Ware ist gegenüber dem Partner rechtsgültig, im Innenverhältnis ist er dazu jedoch nicht entscheidungsbefugt. Eine GmbH könnte ihn also im Schadensfall gegebenenfalls haftbar machen.

3. Handlungsvollmacht

Handlungsvollmacht ist eine auf das Handelsgeschäft begrenzte geschäftliche Vertretungsmacht. Sie stellt eine gewillkürte Form der Stellvertretung dar und hat den Zweck, dem Handelsverkehr eine sichere Grundlage für das Vertretungshandeln der kaufmännischen Gehilfen zu bieten.

Eine Handlungsvollmacht ist nach ihrem Umfang unterhalb der Prokura. Anders als die Prokura ermächtigt die Handlungsvollmacht zu Handlungen im Rahmen der Geschäfte eines Unternehmens ("Artvollmacht"), wie im Bereich Personal oder Ein- und Verkauf. Die Handlungsvollmacht kann allerdings auch nur zu einzelnen, zum Unternehmen gehörenden Geschäften berechtigen ("Spezialvollmacht"), wie bei bestimmten Bankgeschäften.

Wird eine Handlungsvollmacht erteilt, erstreckt sie sich also auf alle Geschäfte, die diese Art der Handlungen gewöhnlich mit sich bringen. Das bedeutet dann auch, dass sie als so genannte „Generalvollmacht" fast mit dem Umfang einer Prokura deckungsgleich ist, ohne dass - im Gegenteil zur Prokura - sie im Handelsregister eingetragen wird. Ausgenommen vom Bereich der (regulären) Handlungsvollmacht sind dabei die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, die Darlehensaufnahme und die Prozessführung.

Solche Befugnisse muss ausdrücklich erteilt werden. Da Handlungsvollmachten allerdings nicht im Handelsregister eingetragen sind, sollten sie gegebenenfalls durch Vorlage einer entsprechenden Berechtigung des gesetzlichen Vertreters nachgewiesen werden. Vom Handlungsbevollmächtigten selbst kann diese Vollmacht nicht auf Dritte übertragen werden.

4. Einzelvollmacht

Falls von den zuvor genannten handelsrechtlichen Vollmachten nicht Gebrauch gemacht wird, sind grundsätzlich die Regelungen des allgemeinen Zivilrechts maßgebend. Danach gelten erteilte Vollmachten nur exakt für den Vorgang und Zeitraum, für den sie erteilt werden und erlöschen danach wieder.

5. Untervollmacht

Unter einer Untervollmacht versteht man die Vertretungsmacht in Rechtsgeschäften, die dann vorliegt, wenn ein bereits von Dritten Bevollmächtigter seinerseits eine Vollmacht erteilt. Dabei kann der Unterbevollmächtigte entweder direkt als Vertreter für den Geschäftsherrn oder als Vertreter des Vertreters eingesetzt werden.

Eine Untervollmacht kommt also dann in Betracht, wenn eine Vollmacht "weitergegeben" werden. Hier bedarf es einer entsprechenden Ermächtigung des Vollmachtgebers. Situationen wo diese relevant sein können sind z.B. Abwesenheit des Bevollmächtigten wegen Urlaub, Krankheit oder auch Geschäftsreisen.

Aber: Untervollmachten sind nur dann wirksam, wenn der ursprüngliche Vollmachtgeber seinen Vertreter ausdrücklich ermächtigt hat, eine solche Untervollmacht erteilen zu können.

Dies ist nicht der Fall bei der Generalvollmacht, dort gilt eine solche Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht regelmäßig als erteilt. In der Praxis wird das Problem der Vertretung von Abwesenden häufig durch für ein Unternehmen geltende Unterschriftsregelungen, die zugleich die Vertretung darstellen, gelöst.

Vollmacht widerrufen

Bestimmte Vollmachten sind bereits durch ihre Art und Formulierung teils zeitlich oder inhaltlich beschränkt. Die Vollmacht kann aber immer widerrufen werden. Der Widerruf ist allerdings erst wirksam, wenn sie dem Adressaten zugeht.

Wirkung des Widerrufs ist dass die erteilte Vollmacht erlischt. Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich grundsätzlich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.

Beispiel: Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt, dann erlischt mit der Kündigung auch die Vertretungsbefugnis des Arbeitnehmers, wenn ihm die Vollmacht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erteilt worden ist.

Beim Widerruf der Vollmacht ist daher von Bedeutung, wie die Vollmacht erteilt worden ist:

Beispiele:

Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, so hat auch der Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten zu erfolgen.

Ist die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Dritten erfolgt, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, dann hat auch der Widerruf gegenüber der entsprechenden Personen zu erfolgen.

Wird die Vollmacht einem Dritten gegenüber erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber wirksam, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

Wird die Vollmacht durch eine öffentliche Bekanntmachung erteilt, bleibt die Vertretungsmacht bestehen, bis sie auf die gleiche Weise widerrufen wird.

Wurde dem Vertreter eine Vertretungsvollmacht ausgehändigt, dann bleibt die Vertretungsmacht bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

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