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Generalvollmacht

Letzte Änderung Letzte Änderung 03.09.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe2 bis 3 Seiten
4,6 - 922 Rezensionen
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 03.09.2024

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Was ist eine Generalvollmacht?

Eine Generalvollmacht ist eine Vollmacht, in der eine Person (Vollmachtgeber) eine andere Person (Vollmachtnehmer) dazu ermächtigt, sie in allen rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Sie wird daher auch als totale Stellvertretung bezeichnet. Sie kann in verschiedenen Situationen eingesetzt werden z. B.:

  • Krankheit oder Unfall: Wenn eine Person z. B. krank wird, aufgrund eines Unfalls oder einer anderen Notsituation nicht mehr handlungs- oder geschäftsfähig ist.
  • Abwesenheit: Wenn eine Person nicht mehr in Deutschland anwesend ist und (z. B. bei längerem Auslandsaufenthalt) nicht in der Lage ist, persönlich und vor Ort zu handeln.
  • Vorsorge: Die Generalvollmacht kann auch z. B. dann eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass im Falle einer Geschäftsunfähigkeit (z. B. aufgrund einer physischen oder psychischen Erkrankung) eine Person des Vertrauens die Angelegenheit des Vollmachtgebers regeln kann.

Zweck der Generalvollmacht ist es also, einer Vertrauensperson die Macht zur unbeschränkten Vertretung in allen Rechtsgeschäften zu erteilen.


Welche Generalvollmachten gibt es?

Die Generalvollmacht ist eine besondere Form der Vollmacht. Weitere Vollmachten sind z. B.:

  • Einfache Vollmacht: Durch eine Vollmacht räumt der Vollmachtgeber dem Vollmachtnehmer das Recht ein, in seinem Namen zu handeln und bestimmte Rechtsgeschäfte (z. B. Annahme von Post, Vornahme von Bankgeschäften) vorzunehmen.
  • Vorsorgevollmacht: Durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber einen Vollmachtnehmer dazu, verschiedene Rechtsgeschäfte oder Angelegenheiten (meist mit medizinischem Bezug) vorzunehmen, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist.
  • Erbschaftsvollmacht: Durch eine Erbschaftsvollmacht wird ein Vollmachtnehmer dazu ermächtigt, im Namen eines Erblassers oder eines Erben (die Vollmachtgeber), bestimmte Nachlassangelegenheiten vorzunehmen.
  • Postmortale Vollmacht: Die postmortale Vollmacht ist eine Vollmacht, die erst nach dem Tod des Vollmachtgebers wirksam wird (z. B. zur Regelung des digitalen Nachlasses).
  • Vollmacht zur Ausübung der elterlichen Sorge: Durch eine Vollmacht zur Ausübung der elterlichen Sorge wird ein Vollmachtnehmer durch die Eltern eines Kindes (Vollmachtgeber) dazu ermächtigt, temporär die Befugnis zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge wahrzunehmen.
  • Vollmacht Grundbucheinsicht: Die Vollmacht für Grundbucheinsicht ist eine Vollmacht, die einen Vollmachtnehmer dazu ermächtigt, im Namen des Vollmachtgebers, in das Grundbuch einzusehen und bestimmte Handlungen in Zusammenhang mit Immobilien, vorzunehmen.
  • Untervollmacht: Eine Untervollmacht ist eine Vollmacht, in der eine Person, die bereits eine Vollmacht erhalten hat (der Vollmachtnehmer), die Befugnis, in seinem Namen zu handeln, an eine dritte Person (den Untervollmachtnehmer) übertragt.


Was ist der Unterschied einer Generalvollmacht zu einer Vorsorgevollmacht?

Im Vordergrund steht bei einer Vorsorgevollmacht, im Gegensatz zu einer Generalvollmacht, nicht die Vertretung bei allen Rechtsgeschäften (z. B. Vertragsschlüsse), sondern vielmehr die Wahrnehmung der Rechte des Vollmachtgebers gegenüber seinen behandelten Ärzten.


Was ist der Unterschied einer Generalvollmacht zu einer einfachen Vollmacht?

Eine einfache Vollmacht wird in den Fällen erteilt, wo bestimmte Rechtsgeschäfte vorgenommen werden müssen (z. B. Annahme von Postsendungen, Bankgeschäfte). Über diesen Fall hinaus hat die erteilte Vollmacht keine Wirkung mehr.


Muss eine Generalvollmacht schriftlich erteilt werden?

Das Gesetz schreibt keine spezifische Form für die Erteilung einer Generalvollmacht vor, daher kann sie theoretisch mündlich erteilt werden. Allerdings bietet hier die schriftliche Vollmacht mehr Sicherheit. Sie garantiert, dass die Befugnisse des Vollmachtnehmers genau definiert sind und kann als Nachweis verwendet werden.


Welchen Inhalt hat eine Generalvollmacht?

Die Generalvollmacht kann eine Vielzahl von Rechtsgeschäfte umfassen, daher sollte eine Generalvollmacht folgende Punkte beinhalten:

  • Vollmachtgeber: Name und Adresse des Vollmachtgebers.
  • Vollmachtnehmer: Name und Anschrift des Vollmachtnehmers.
  • Umfang der Vollmacht: Klare Angabe aller Befugnisse und Verantwortlichkeiten, die der Vollmachtnehmer erhält.
  • Zeitliche Gültigkeit: Klare Angabe des Zeitraums, in der die Generalvollmacht wirksam ist.


Welchen Umfang kann eine Generalvollmacht haben?

Der Umfang einer Generalvollmacht kann verschiedene Rechtsgeschäfte und Lebensbereiche umfassen, diese sind z. B. Folgende:

  • Eigentum / Immobilien kaufen und verkaufen: Der Vollmachtnehmer ist berechtigt, Immobilien zu erwerben oder zu veräußern als auch persönliches Eigentum des Vollmachtgebers zu verkaufen oder Eigentum zu kaufen.
  • Finanzielle Angelegenheiten verwalten: Der Vollmachtnehmer ist berechtigt, alle Bankgeschäfte und Investitionen des Vollmachtgebers zu regeln. Zudem kann er Vermögenswerte verwalten und abwickeln, als auch alle Finanzgeschäfte des Vollmachtgebers wahrnehmen.
  • Rechtsansprüche: Der Vollmachtnehmer ist berechtigt, im Namen des Vollmachtgebers rechtliche Schritte (z. B. Klagen, Anordnungen) einzuleiten oder abzuwehren.
  • Geschäftsbetrieb: Der Vollmachtnehmer ist berechtigt, im Namen des Vollmachtgebers ein Unternehmen zu betreiben, Verträge für das Unternehmen abzuschließen als auch alle geschäftlichen Transaktionen im Namen des Vollmachtgebers vorzunehmen.
  • Staatliche / sozialen Leistungen: Der Vollmachtnehmer ist dann berechtigt, Steuererklärungen für den Vollmachtgeber abzugeben sowie soziale Leistungen für den Vollmachteber zu beantragen bzw. zu kündigen.


Was sind die möglichen Folgen einer Generalvollmacht?

Eine Generalvollmacht kann viele Folgen für den Vollmachtgeber haben (aufgrund der Natur der Generalvollmacht, da dem Vollmachtnehmer weitreichende Befugnisse eingeräumt werden). Zu den wichtigsten Folgen gehören:

  • Rechtliche Befugnis: Der Vollmachtnehmer ist dazu berechtigt, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln. Dies gilt für alle Rechtsgeschäfte, die in der Generalvollmacht aufgelistet sind.
  • Finanzielle Kontrolle: Der Vollmachtnehmer ist dazu berechtigt, die finanziellen Angelegenheiten des Vollmachtgebers zu regeln. Der Vollmachtnehmer hat also Zugriff auf die Bankkonten des Vollmachtgebers und ist berechtigt, seine Investitionen zu verwalten als auch andere Vermögenspositionen zu kaufen oder zu verkaufen.
  • Bindende Entscheidungen: Alle Entscheidungen und Handlungen, die der Vollmachtnehmer für den Vollmachtgeber trifft, gelten auch für den Vollmachtgeber und sind damit für diesen rechtlich bindend. Der Vollmachtgeber ist dazu verpflichtet, alle vom Vollmachtnehmer abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen zu erfüllen.
  • Risiko des Missbrauchs: Es besteht die Gefahr, dass der Vollmachtnehmer seine Vollmacht zu seinem persönlichen Vorteil missbraucht oder auch Entscheidungen trifft, die sich negativ auf den Vollmachtgeber auswirken (z. B. finanzielle Verluste).
  • Kontinuität der Angelegenheiten: Ist der Vollmachtgeber z. B. krank, vorübergehend im Ausland oder aus anderen Gründen daran gehindert, seine Geschäfte selbst vorzunehmen, kann die Generalvollmacht garantieren, dass sich der Vollmachtnehmer über die Angelegenheiten des Vollmachtgebers kümmert. Der Vollmachtnehmer kann sich um alle Angelegenheiten des Vollmachtgebers, ohne Unterbrechung, kümmern.
  • Vertrauensanforderungen: Aufgrund des weiten Umfangs einer Generalvollmacht und dem hohen Missbrauchsrisiko, sollte der Vollmachtgeber seinen Vollmachtnehmer sorgfältig auswählen. Es ist wichtig, dass der Vollmachtgeber dem Vollmachtnehmer vertrauen kann, da der Vollmachtnehmer das Leben und die Angelegenheiten des Vollmachtgebers erheblich beeinflussen kann.
  • Widerruf: Der Vollmachtgeber kann die Generalvollmacht jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen und die Vollmacht damit beenden.


Wie sieht es mit einem Insichgeschäft aus?

Das Gesetz verbietet, dass Vollmachtnehmer die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Rechtsgeschäfte mit dem Vollmachtgeber abzuschließen. Der Vollmachtnehmer kann den Vollmachtgeber also nicht in Rechtgseschäften vertreten wo er dann mit sich selbst und dem Vollmachtgeber einen Vertrag eingeht. Ausnahme sind Rechtsgeschäfte, die ausschließlich zum Vorteil des Vollmachtgebers wirken.

Beispiel: "Andreas (Vollmachtgeber) erteilt Thomas (Vollmachtnehmer) eine Generallvollmacht. Nun möchte Thomas in Namen von Andreas, mit sich selbst einen privaten Darlehensvertrag über 1.000 Euro abschließen. Aufgrund des Insichverbots darf Thomas aber ein solchen Vertrag nicht abschließen. Er würde nämlich Als Vertreter von Andreas mit sich selbst einen Vertrag abschließen."

Dieses Verbot gilt auch bei einer Generalvollmacht. Hier kann aber eine Ausnahme vereinabrt werden, in der der Vollmachtnehmer von den Beschränkungen des Verbots von Insichgeschäften befreit wird.


Was darf nicht in einer Generalvollmacht geregelt werden?

Es gibt bestimmte Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte, die nicht durch eine Generalvollmacht geregelt werden können, z. B.:

  • Eheschließung: Der Vollmachtnehmer kann nicht im Namen des Vollmachtgebers heiraten. Die Eheschließung muss höchstpersönlich erfolgen.
  • Scheidung: Der Vollmachtnehmer kann nicht im Namen des Vollmachtgebers eine Scheidung einreichen oder zustimmen. Dies muss auch höchstpersönlich erfolgen (hier kann z. B. auch eine Scheidungsvereinbarung in Betracht gezogen werden).
  • Regelung der Erbfolge: Der Vollmachtnehmer hat nicht das Recht, im Namen des Vollmachtebers, seine eigene Erbfolge zu regeln.

Es gibt auch bestimmte Rechtsgeschäfte, die trotz einer Generalvollmacht eine schriftliche Vollmacht erfordern, z. B.:

  • Unterzeichnung und Abschluss eines Gesellschaftsvertrages bei der Gründung einer GmbH.
  • Eintragungen in das Grundbuch.
  • Die Vertretung bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages.


Was sind die Voraussetzungen einer Generalvollmacht?

Vor der Erteilung einer Generalvollmacht sind folgende Punkte zu beachten:

  • Vertrauensperson auswählen: Die Person, die der Vollmachtgeber als Vollmachtnehmer auswählt, sollte eine Vertrauensperson sein (z. B. ein Familienmitglied, ein Freund oder eine andere nahestehende Person).
  • Schriftliche Erteilung: Eine Generalvollmacht kann theoretisch mündlich erteilt werden. Allerdings bietet hier die schriftliche Vollmacht mehr Sicherheit. Sie garantiert, dass die Befugnisse des Vollmachtnehmers genau definiert sind und kann als Nachweis verwendet werden.
  • Befugnisse genau definieren: Die Befugnisse des Vollmachtnehmers sollten genau definiert werden. Zudem kann auch angegeben werden, zur Vornahme welcher Rechtsgeschäfte der Vollmachtnehmer nicht ermächtigt wird.


Wer kann eine Generalvollmacht erteilen?

Eine Generalvollmacht kann von jeder Person erteilt werden, die handlungsfähig ist. Dasselbe gilt für den Vollmachtnehmer, bezüglich der Ausführung der Vollmacht. Eine handlungsfähige Person ist jede Person, die rechtlich in der Lage ist, Willenserklärungen anzunehmen oder abzugeben oder Rechte und Pflichten zu erwerben bzw. auszuüben. Die uneingeschränkte Handlungsfähigkeit beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.


Wer kann keine Generalvollmacht erteilen?

Eine Generalvollmacht kann nicht von einer Person erteilt werden, die selbst nicht handlungsfähig ist. Dies sind z. B. folgende Gruppen von Personen:

  • Minderjährige: Personen unter 18 Jahren.
  • Personen mit psychischen Erkrankungen: z. B. Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind, die Folgen ihrer Handlungen zu verstehen oder zu steuern.
  • Personen mit bestimmten physischen Erkrankungen / Zustände: z. B. Personen, die aufgrund schwerer Erkrankungen oder körperlichen Behinderungen, nicht in der Lage sind, selbst Entscheidungen zu treffen oder Verträge abzuschließen.


Für welche Dauer wird eine Generalvollmacht erteilt?

Eine Generalvollmacht ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gültig. Sie gilt also theoretisch weiter, bis sie von einem Erben des Vollmachtgebers (sie gilt auch über den Tod hinaus) widerrufen wird. In der Vollmacht selbst kann aber eine zeitliche Beschränkung der Generalvollmacht (z. B. nur über einen bestimmten Zeitraum) geregelt werden. Es kann auch geregelt werden, dass die Generalvollmacht nicht über den Tod hinaus gilt.

Der Widerruf der Vollmacht ist auch jederzeit zu Lebzeiten möglich.


Was sind die nächsten Schritte, nachdem die Generalvollmacht unterzeichnet wurde?

Nachdem die Vollmacht den Fragen entsprechend beantwortet und ausgedruckt wurde, muss sie von dem Vollmachtgeber und dem Vollmachtnehmer unterzeichnet werden. Eine Vollmacht ohne Unterschrift ist nicht rechtswirksam.

Bei einer Generalvollmacht beginnt die Gültigkeit üblicherweise mit der Aushändigung des Dokuments an den Vollmachtnehmer.


Welche Dokumente sollten einer Generalvollmacht beigefügt werden?

Die Generalvollmacht sollte schriftlich erteilt und ist mit der Unterschrift des Vollmachtgebers gültig. Weitere Dokumente und Unterlagen sind nicht zwingend notwendig. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn die Generalvollmacht notariell beglaubigt werden soll. Wird die Generalvollmacht notariell beglaubigt, müssen alle Parteien ihre amtlichen Lichtbildausweise mitbringen und vorlegen (sowie Kopien).


Muss eine Generalvollmacht notariell beurkundet werden?

Im Grunde ist es ausreichend, wenn die Generalvollmacht mit Datum und Unterschrift versehen wird. Allerdings kann in manchen Fällen die notarielle Generalvollmacht sinnvoll sein.

Der Notar bestätigt, dass der Vollmachtgeber auch zum Zeitpunkt seiner Unterschrift geschäftsfähig war. Zudem bestätigt der Notar die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Unterschrift sowie die Echtheit der Unterschrift. Dadurch kann im Vorfeld vermieden werden, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollmacht entstehen.

Beachte: Eine notarielle Beurkundung ist zwingend notwendig, wenn mit der Generalvollmacht Immobilien verkauft, gekauft oder belastet werden sollen.


Welche Kosten entstehen bei der Erteilung einer Generalvollmacht?

Bei der Erteilung einer Generalvollmacht entstehen grundsätzlich keine Kosten für den Vollmachtgeber oder Vollmachtnehmer. Es könnten jedoch Kosten entstehen, wenn die Generalvollmacht notariell beglaubigt werden soll. Wie hoch die Gebühren sind, hängt grundsätzlich vom Vermögen des Vollmachtgebers ab. Das Vermögen bildet die Grundlage für die Berechnung eines Geschäftswerts. Folgende Vermögenswerte können dabei herangezogen werden:

  • Vermögen auf Konten und Sparbüchern
  • Wertpapieren
  • Aktien
  • Immobilien
  • Wertgegenstände
  • Kraftfahrzeuge


Welche Vorschriften und​​ Gesetze sind auf eine Generalvollmacht anwendbar?

Die Generalvollmacht wird in verschiedenen Gesetzen geregelt, insbesondere sind folgende Gesetze relevant:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): die Generalvollmacht wird in §§ 164 ff. und 167 ff. BGB geregelt.
  • Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (VBRRefG): bei Wahrnehmung von Angelegenheiten einer betreuungsbedürftigen Person kann das Betreuungsgesetz Anwendung finden.
  • Grundbuchordnung (GBO): bei Immobiliengeschäften kann das Grundbuchgesetz Anwendung finden.

​​Es gab mehrere wichtige gerichtliche Entscheidungen zur Generalvollmacht, z. B.:

  • BGH-Urteil vom 28.12.2022 (XII ZB 212/22): Der BGH stellte in dieser Entscheidung klar, dass die Vollmachtnehmer nicht unbedingt in der Nähe des Vollmachtgebers wohnen müssen.
  • BGH-Urteil vom 29.07.2020 (XII ZB 106/20): Der BGH stellte in dieser Entscheidung fest, dass die Geschäftsunfähigkeit kein medizinischer Befund ist, sondern ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen ein Gericht unter kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens festzustellen hat.


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