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Letzte Änderung: 23.09.2024
Verfügbare Formate: Word und PDF
Größe: 2 bis 3 Seiten
Die Vorlage ausfüllenEine Prokura ist eine umfassende kaufmännische Vollmacht mit gesetzlich fixiertem Umfang. Sie wird von dem Inhaber des Handelsgeschäfts (Kaufmann) oder seinem gesetzlichen Vertreter erteilt. Die bevollmächtigte Person wird als Prokurist oder Prokuristin bezeichnet.
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Sie stellt, wie die Handlungsvollmacht, eine gewillkürte Form der Stellvertretung dar und hat den Zweck, dem Handelsverkehr eine sichere Grundlage für das Vertretungshandeln der kaufmännischen Gehilfen zu bieten.
Ein Prokurist verfügt über umfangreiche Befugnisse, die ihm vom Unternehmen zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung des Unternehmens gegenüber Dritten eingeräumt werden. Zu den typischen Kompetenzen eines Prokuristen gehören:
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Kompetenzen eines Prokuristen im Einzelfall durch die Prokuraurkunde oder interne Unternehmensregelungen festgelegt werden können.
Im Gegensatz zur allgemeinen Handlungsvollmacht ist die Prokura gesetzlich geregelt. Bei der Prokura ist der Umfang der Vertretungsmacht (d. h., was der Prokurist darf) im Außenverhältnis (gegenüber Dritten) genau festgelegt. Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies dient der Rechtssicherheit.
Bei einer Prokura muss zwischen einer Einzelprokura und einer Gesamtprokura unterschieden werden. Bei der Einzelprokura ist der Prokurist grundsätzlich als Einziger ermächtigt, die Gesellschaft nach außen hin zu vertreten (z. B. bei Unterschreibung von Verträgen). Durch eine Gesamtprokura darf der Prokurist zusammen mit einem weiteren Prokuristen oder einem Geschäftsführer nach außen vertreten (d. h. Verträge benötigen mindestens zwei Unterschriften seitens der Gesellschaft).
Generell zu beachten:
Zwischen der Prokura und der Handlungsvollmacht gibt es elementare Unterschiede:
Während die Prokura allumfassend ist, unterliegt die Handlungsvollmacht einer Beschränkung und muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Auch in der Erteilung unterscheiden sie sich: Eine Handlungsvollmacht darf von einem Handlungsbevollmächtigten erteilt werden, die Prokura nur von dem/der Inhaber:in oder gesetzlichen Vertreter dessen/derer.
Weitere Vollmachten sind z. B.:
Die Erteilung einer Prokura ist grundsätzlich formfrei möglich. Die meisten Unternehmen wählen jedoch eine schriftliche Vereinbarung, um eventuellen Missverständnissen vorzubeugen und die rechtliche Situation eindeutig zu klären. Darüber hinaus kann die Prokura notariell beurkundet oder ins Handelsregister eingetragen werden, um ihre Geltung gegenüber Dritten zu verdeutlichen.
Eine Prokura sollte inhaltlich die folgenden Punkte enthalten:
Es is besonders wichtig, dass die Prokura klar und präzise formuliert ist, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden. Im Detail kann der genaue Inhalt je nach den individuellen Anforderungen und Bedingungen des Unternehmens variieren.
Es gibt bestimmte Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte, die nicht durch eine Prokura geregelt werden können, z. B.:
Für die Erteilung einer Prokura gelten im deutschen Recht gewisse Voraussetzungen. Diese sind im Gesetz geregelt. Hierzu zählen:
Wird eine Prokura erteilt, muss diese in das Handelsregister eingetragen werden. Nicht jedes Unternehmen darf eine Prokura erteilen. So dürfen sich nur
von Prokuristen vertreten lassen.
Natürliche Personen können jedoch keine Prokura erteilen (außer diese sind eingetragene Kaufleute). Dies gilt auch für den Inhaber eines Kleingewerbes oder einen einfachen nicht eingetragenen Kaufmann, da diese nicht im Handelsregister eingetragen sind. Auch Prokuristen können keine Prokura erteilen.
Als Prokurist kommt nur eine natürliche Person in Betracht, nicht aber eine juristische Person (GmbH, AG etc.). Die Erteilung der Prokura erfolgt durch den Inhaber des Handelsgeschäfts. In den Fällen der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) ist grundsätzlich also ein Gesellschafterbeschluss notwendig.
Die Prokura muss alternativ dem Prokuristen, dem Dritten, demgegenüber der Prokurist als solcher tätig wird oder durch öffentliche Bekanntmachung erteilt werden.
Bei der Vornahme von Geschäften hat der Prokurist sich als solchen zu erkennen zu geben und in der Weise zu unterschreiben, dass er seinem Namen einen Zusatz beifügt, aus dem die Prokura hervorgeht. Die Abkürzungen „pp" oder „ppa" sind in der Praxis hierfür geläufig.
Eine Prokura ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gültig, wenn nicht anders angegeben. Die Prokura erlischt also durch den Tod des Prokuristen, die Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses (meist der Arbeits- oder Dienstvertrag) oder die Einstellung des Handelsgeschäfts. Alternativ kann die Prokura auch widerrufen werden. Der Widerruf der Prokura kann jederzeit erfolgen.
Nachdem die Prokura ausgefüllt wurde, muss diese ausgedruckt und vom Prokuristen unterzeichnet werden. Ein Ausdruck der ersten Seite, die Prokura, ist dem Prokuristen zu übergeben. Auch das Unternehmen behält einen Ausdruck.
Das zweite Schreiben, die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, ist dem Registergericht zuzusenden. Hierbei ist das Registergericht gemeint, wo die Anmeldung der Gesellschaft beispielsweise erfolgt ist.
Ja, die Erteilung einer Prokura muss notariell beglaubigt werden. Dies ist notwendig, um die Eintragung in das Handelsregister vorzunehmen und die Vertretungsmacht des Prokuristen offiziell und rechtlich anzuerkennen.
Ja, die Erteilung einer Prokura sollte zwingend in das Handelsregister eingetragen werden. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben und stellt sicher, dass die Vertretungsmacht des Prokuristen offiziell und rechtlich anerkannt ist.
Hinweis: Die Eintragung ist zwar keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Prokura, sie sollte jedoch erfolgen. Solange die Eintragung noch nicht erfolgt ist, muss ein Geschäftspartner sie nicht gegen sich gelten lassen. Der Geschäftspartner wird mit Blick auf die Prokura also so behandelt, wie es für ihn am besten ist.
Die Kosten für die Erteilung einer Prokura setzen sich aus verschiedenen Elementen zusammen, darunter Notar- und Gerichtskosten. Die Notarkosten entstehen durch das Protokollieren der Gesellschafterversammlung, in der die Prokura erteilt wird, sowie durch die Eintragung selbst.
Man sollte grundsätzlich mit 100 bis 200 Euro für jede neue Prokura rechnen. Ein Austausch, d. h. einen aktuellen Prokuristen ersetzen durch einen neuen, kostet etwas mehr.
Dazu kommen Gebühren des Gerichts für die Eintragung in Höhe von 40 Euro für eine Prokura. Werden mehrere Prokuristen gleichzeitig angemeldet, fallen für die zweite und jede weitere Anmeldung 30 Euro an.
Die Prokura wird in verschiedenen Gesetzen geregelt, insbesondere sind folgende Gesetze relevant:
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Ein Guide, um Ihnen zu helfen: Vollmachten im Unternehmen: Welche gibt es?
Erteilung einer Prokura - Muster, Vorlage, Word und PDF
Land: Deutschland