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Erteilung einer Prokura

Letzte Änderung Letzte Änderung 23.09.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe2 bis 3 Seiten
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 23.09.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

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Was ist eine Prokura?

Eine Prokura ist eine umfassende kaufmännische Vollmacht mit gesetzlich fixiertem Umfang. Sie wird von dem Inhaber des Handelsgeschäfts (Kaufmann) oder seinem gesetzlichen Vertreter erteilt. Die bevollmächtigte Person wird als Prokurist oder Prokuristin bezeichnet.

Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Sie stellt, wie die Handlungsvollmacht, eine gewillkürte Form der Stellvertretung dar und hat den Zweck, dem Handelsverkehr eine sichere Grundlage für das Vertretungshandeln der kaufmännischen Gehilfen zu bieten.


Welche Kompetenzen hat ein Prokurist?

Ein Prokurist verfügt über umfangreiche Befugnisse, die ihm vom Unternehmen zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung des Unternehmens gegenüber Dritten eingeräumt werden. Zu den typischen Kompetenzen eines Prokuristen gehören:

  • Umfassende Vertretungsbefugnis: Der Prokurist kann das Unternehmen rechtlich wirksam nach außen vertreten, soweit es im Rahmen seines Aufgabenbereichs liegt.
  • Geschäftsführungsbefugnis: Er hat die Kompetenz, die laufenden Geschäfte des Unternehmens zu führen, Verträge abzuschließen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der Unternehmensziele zu treffen.
  • Allgemeine Handlungsbefugnis: Der Prokurist kann eigenständig und eigenverantwortlich Geschäfte für das Unternehmen abschließen und Verbindlichkeiten eingehen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Kompetenzen eines Prokuristen im Einzelfall durch die Prokuraurkunde oder interne Unternehmensregelungen festgelegt werden können.


Welche Arten von Prokura gibt es?

Im Gegensatz zur allgemeinen Handlungsvollmacht ist die Prokura gesetzlich geregelt. Bei der Prokura ist der Umfang der Vertretungsmacht (d. h., was der Prokurist darf) im Außenverhältnis (gegenüber Dritten) genau festgelegt. Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies dient der Rechtssicherheit.

Bei einer Prokura muss zwischen einer Einzelprokura und einer Gesamtprokura unterschieden werden. Bei der Einzelprokura ist der Prokurist grundsätzlich als Einziger ermächtigt, die Gesellschaft nach außen hin zu vertreten (z. B. bei Unterschreibung von Verträgen). Durch eine Gesamtprokura darf der Prokurist zusammen mit einem weiteren Prokuristen oder einem Geschäftsführer nach außen vertreten (d. h. Verträge benötigen mindestens zwei Unterschriften seitens der Gesellschaft).

Generell zu beachten:

  • Eine Beschränkung der Prokura ist nur im Innenverhältnis wirksam und grundsätzlich nicht gegenüber Dritten wirksam. Dies dient der Rechtssicherheit.
  • Eine Prokura kann nur von einem Kaufmann erteilt werden, also nur von demjenigen, der auch im Handelsregister eingetragen worden ist.


Was ist der Unterschied zwischen einer Prokura und einer Handlungsvollmacht?

Zwischen der Prokura und der Handlungsvollmacht gibt es elementare Unterschiede:

Während die Prokura allumfassend ist, unterliegt die Handlungsvollmacht einer Beschränkung und muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Auch in der Erteilung unterscheiden sie sich: Eine Handlungsvollmacht darf von einem Handlungsbevollmächtigten erteilt werden, die Prokura nur von dem/der Inhaber:in oder gesetzlichen Vertreter dessen/derer.


Welche anderen Vollmachten gibt es?

Weitere Vollmachten sind z. B.:

  • Handlungsvollmacht: Unter der Handlungsvollmacht versteht man eine geschäftliche Vertretungsmacht, die auf Handelsgeschäfte beschränkt ist. Durch die Handlungsvollmacht erteilt ein Kaufmann einer anderen Person das Recht, ihn zu vertreten.
  • Generalvollmacht: Eine Generalvollmacht ist eine Vollmacht, in der eine Person (Vollmachtgeber) eine andere Person (Vollmachtnehmer) dazu ermächtigt, sie in allen rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.
  • Untervollmacht: Eine Untervollmacht ist eine Vollmacht, in der eine Person, die bereits eine Vollmacht erhalten hat (der Vollmachtnehmer), die Befugnis, in seinem Namen zu handeln, an eine dritte Person (den Untervollmachtnehmer) übertragt.


Muss eine Prokura schriftlich erteilt werden?

Die Erteilung einer Prokura ist grundsätzlich formfrei möglich. Die meisten Unternehmen wählen jedoch eine schriftliche Vereinbarung, um eventuellen Missverständnissen vorzubeugen und die rechtliche Situation eindeutig zu klären. Darüber hinaus kann die Prokura notariell beurkundet oder ins Handelsregister eingetragen werden, um ihre Geltung gegenüber Dritten zu verdeutlichen.


Welchen Inhalt hat eine Prokura?

Eine Prokura sollte inhaltlich die folgenden Punkte enthalten:

  • Angaben zur Person: Name, Adresse und Geburtsdatum des Bevollmächtigten (Prokurist) und des Unternehmens.
  • Art der Prokura: Festlegung, ob es sich um eine Generalprokura (umfassende Vertretungsbefugnis) oder um eine Einzelprokura (beschränkte Vertretungsbefugnis) handelt.
  • Umfang der Prokura: Beschreibung der konkreten Befugnisse, die der Prokurist hat, z. B. Abschluss von Verträgen, Vertretung gegenüber Behörden etc.
  • Beginn und Dauer der Prokura: Festlegung des Zeitpunkts, ab dem die Prokura gültig ist, und gegebenenfalls eine Befristung der Prokura.
  • Unterschriften: Unterschriften des Bevollmächtigten (Prokurist) sowie des Unternehmens.
  • Datierung und Ort: Datum und Ort, an dem die Prokura ausgestellt wird.

Es is besonders wichtig, dass die Prokura klar und präzise formuliert ist, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden. Im Detail kann der genaue Inhalt je nach den individuellen Anforderungen und Bedingungen des Unternehmens variieren.


Was darf nicht in einer Prokura geregelt werden?

Es gibt bestimmte Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte, die nicht durch eine Prokura geregelt werden können, z. B.:

  • Änderungen der Firma
  • Einstellung des Handelsgeschäfts
  • Beantragung eines Insolvenzverfahrens
  • Höchstpersönliche Geschäfte des Geschäftsherrn
  • Erteilung einer weiteren Prokura durch den Prokuristen selbst
  • Selbstkontrahieren, also Geschäfte im eigenen Namen


Was sind die Voraussetzungen einer Prokura?

Für die Erteilung einer Prokura gelten im deutschen Recht gewisse Voraussetzungen. Diese sind im Gesetz geregelt. Hierzu zählen:

  • Der Bevollmächtigte muss mindestens 18 Jahre alt und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein.
  • Der Bevollmächtigte darf nicht von der Prokura-Erteilung ausgeschlossen sein. Ein Ausschluss kann z. B. dann vorliegen, wenn der Bevollmächtigte wegen bestimmter Straftaten vorbestraft ist.
  • Der Bevollmächtigte muss im Handelsregister als Prokurist eingetragen sein.
  • Bei einer GmbH muss mindestens ein Geschäftsführer der Prokura zustimmen.
  • Bei einer Aktiengesellschaft muss der Aufsichtsrat die Prokura erteilen.


Welche Unternehmen dürfen eine Prokura erteilen?

Wird eine Prokura erteilt, muss diese in das Handelsregister eingetragen werden. Nicht jedes Unternehmen darf eine Prokura erteilen. So dürfen sich nur

  • Eingetragene Kaufleute
  • Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG, OHG, KG)
  • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG, AG)
  • Genossenschaften

von Prokuristen vertreten lassen.

Natürliche Personen können jedoch keine Prokura erteilen (außer diese sind eingetragene Kaufleute). Dies gilt auch für den Inhaber eines Kleingewerbes oder einen einfachen nicht eingetragenen Kaufmann, da diese nicht im Handelsregister eingetragen sind. Auch Prokuristen können keine Prokura erteilen.


Wer darf Prokurist sein?

Als Prokurist kommt nur eine natürliche Person in Betracht, nicht aber eine juristische Person (GmbH, AG etc.). Die Erteilung der Prokura erfolgt durch den Inhaber des Handelsgeschäfts. In den Fällen der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) ist grundsätzlich also ein Gesellschafterbeschluss notwendig.

Die Prokura muss alternativ dem Prokuristen, dem Dritten, demgegenüber der Prokurist als solcher tätig wird oder durch öffentliche Bekanntmachung erteilt werden.

Bei der Vornahme von Geschäften hat der Prokurist sich als solchen zu erkennen zu geben und in der Weise zu unterschreiben, dass er seinem Namen einen Zusatz beifügt, aus dem die Prokura hervorgeht. Die Abkürzungen „pp" oder „ppa" sind in der Praxis hierfür geläufig.


Für welche Dauer wird eine Prokura erteilt?

Eine Prokura ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gültig, wenn nicht anders angegeben. Die Prokura erlischt also durch den Tod des Prokuristen, die Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses (meist der Arbeits- oder Dienstvertrag) oder die Einstellung des Handelsgeschäfts. Alternativ kann die Prokura auch widerrufen werden. Der Widerruf der Prokura kann jederzeit erfolgen.


Was sind die nächsten Schritte, nachdem die Prokura unterzeichnet wurde?

Nachdem die Prokura ausgefüllt wurde, muss diese ausgedruckt und vom Prokuristen unterzeichnet werden. Ein Ausdruck der ersten Seite, die Prokura, ist dem Prokuristen zu übergeben. Auch das Unternehmen behält einen Ausdruck.

Das zweite Schreiben, die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, ist dem Registergericht zuzusenden. Hierbei ist das Registergericht gemeint, wo die Anmeldung der Gesellschaft beispielsweise erfolgt ist.


Muss eine Prokura notariell beglaubigt werden?

Ja, die Erteilung einer Prokura muss notariell beglaubigt werden. Dies ist notwendig, um die Eintragung in das Handelsregister vorzunehmen und die Vertretungsmacht des Prokuristen offiziell und rechtlich anzuerkennen.


Muss eine Prokura in ein Register eingetragen werden?

Ja, die Erteilung einer Prokura sollte zwingend in das Handelsregister eingetragen werden. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben und stellt sicher, dass die Vertretungsmacht des Prokuristen offiziell und rechtlich anerkannt ist.

Hinweis: Die Eintragung ist zwar keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Prokura, sie sollte jedoch erfolgen. Solange die Eintragung noch nicht erfolgt ist, muss ein Geschäftspartner sie nicht gegen sich gelten lassen. Der Geschäftspartner wird mit Blick auf die Prokura also so behandelt, wie es für ihn am besten ist.


Welche Kosten entstehen bei der Erteilung einer Prokura?

Die Kosten für die Erteilung einer Prokura setzen sich aus verschiedenen Elementen zusammen, darunter Notar- und Gerichtskosten. Die Notarkosten entstehen durch das Protokollieren der Gesellschafterversammlung, in der die Prokura erteilt wird, sowie durch die Eintragung selbst.

Man sollte grundsätzlich mit 100 bis 200 Euro für jede neue Prokura rechnen. Ein Austausch, d. h. einen aktuellen Prokuristen ersetzen durch einen neuen, kostet etwas mehr.

Dazu kommen Gebühren des Gerichts für die Eintragung in Höhe von 40 Euro für eine Prokura. Werden mehrere Prokuristen gleichzeitig angemeldet, fallen für die zweite und jede weitere Anmeldung 30 Euro an.


Welche Vorschriften und​​ Gesetze sind auf eine Prokura anwendbar?

Die Prokura wird in verschiedenen Gesetzen geregelt, insbesondere sind folgende Gesetze relevant:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): die Vollmacht wird in §§ 164 ff., 167 ff. BGB geregelt.
  • Handelsgesetzbuch (HGB): §§ 48 - 53 HGB sowie das GmbHG.


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