Unter einem Ehevertrag versteht man einen privatrechtlichen Vertrag zwischen zwei Eheleuten, in dem sie für die Ehe, vor allem aber für den Fall einer eventuellen Scheidung, individuelle Regeln festlegen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen.
In Eheverträgen werden häufig der Güterstand und somit die Aufteilung des Vermögens nach Auflösung der Ehe, der Ausgleich von Rentenansprüchen sowie Regelungen zum nachehelichen Unterhalt festgelegt.
Eine Ehevertrag ist nicht bei allen Ehen geeignet bzw. notwendig. Ein Ehevertrag könnte aber unter den folgenden Gesichtspunkten zu befürworten sein:
Natürlich ergeben sich auch weitere Fälle, wo ein Ehevertrag bedeutsam werden kann. Diese Auflistung soll nur als ein Überblick dienen.
Inhalt eines Ehevertrages können also eine Vielzahl von Rechtsfragen sein. So können der Güterstand (Auflösung des Vermögens), der Versorgungsausgleich (Rente, Unterhalt etc.), Nutzungsrechte, die Feststellung von Eigentumsverhältnissen und erbrechtliche Bestimmungen geregelt werden.
1. Güterstand?
Hauptgrund eines Ehevertrages ist oftmals die Bestimmung eines abweichenden Güterstandes. Einer der bedeutendsten Fragen, ist die Frage nach der Regelung der Vermögensverhältnisse der Ehegatten untereinander. Hierbei sieht das Gesetz verschiedene Möglichkeiten, die von den Ehegatten in Anspruch genommen werden können.
Güterstand bedeutet die vermögensrechtliche Regelung der Verhältnisse der Ehegatten untereinander.
Die meisten Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser ist der "Standard", wenn von den Ehepaaren nicht etwas abweichendes - durch Ehevertrag - vereinbart wird. Gehen die Ehepaare einen Ehevertrag ein, können sie weiterhin zwischen der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung entscheiden.
Güterstand, bei dem zwar von beiden Seiten erworbene Vermögenswerte während des Bestehens der Ehe getrennt bleiben können, bei einer Auflösung der Ehe aber dem Zugewinnausgleich unterliegen.
Die Zugewinngemeinschaft beginnt also mit der Eheschließung und endet mit den Tod eines Ehegatten bzw. durch durch Aufhebung oder Scheidung der Ehe. Die Zugewinngemeinschaft wird auch durch einen vorzeitigen Zugewinnausgleich beendet, wie auch durch Vereinbarung eines anderen Güterstands als des gesetzlichen Güterstands.
In der Zugewinngemeinschaft gilt der Grundsatz der Vermögenstrennung. Dies bedeutet, dass jeder Ehepartner während der Ehe Eigentümer seines Vermögens bleibt. Dies gilt auch für Vermögenswerte, die er nach der Eheschließung erwirbt oder die aus einer Wertsteigerung der in der Ehe eingebrachten Vermögenswerte stammen.
Auf Grund dieser Vermögenstrennung haftet jeder Ehegatte grundsätzlich allein mit seinem eigenen Vermögen für alle vor und während der Ehe von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten. Ein Ehepartner muss als deshalb grundsätzlich nicht für die Schulden seines Ehepartners einstehen. Dies ist aber nicht im Falle einer Bürgschaft zutreffend.
Ausgenommen von dieser Regel sind Zahlungsverpflichtungen, die im Rahmen von "Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs" entstehen, also im Rahmen der früheren so genannten Schlüsselgewalt. Außerdem tritt eine Haftung für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten beispielsweise dann ein, wenn ein Ehepartner für den anderen bürgt oder etwa einen Darlehensvertrag mitunterzeichnet.
Der von beiden Ehegatten während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn wird erst dann ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft beendet ist.
Unter Zugewinn wird der Betrag verstanden, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt.
Es handelt sich also um ein Überschuss der ein Ehegatte nach Abzug des Unterhalts sowie anderer Vermögensausgaben während der Ehezeit erwirtschaftet hat.
Kein Ehepartner ist verpflichtet, einen Überschuss zu erwirtschaften oder sein Vermögen so zu verwalten, dass ein möglichst großer Zugewinn erzielt wird. Für die Feststellung des Zugewinns wird zunächst für beide Partner jeweils das Anfangsvermögen bei der Eheschließung sowie das Endvermögen zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe bestimmt. Als Beendigungszeitpunkt der Ehe gilt hierbei der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wurde.
Anfangsvermögen ist das Vermögen, was jeder Ehegatte am Tage der standesamtlichen Trauung besitzt. Wenn ein Ehegatte bei der Eheschließung überschuldet ist, so ist sein Anfangsvermögen seit der Reform im Jahre 2009 nicht mehr mit 0 €, sondern mit dem tatsächlichen negativen Geldbetrag anzusetzen.
Weiterhin wird dem Anfangsvermögen das Vermögen hinzugerechnet, was ein Ehegatten nach der Eheschließung erbt, im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht erhält, geschenkt oder als Ausstattung bekommt.
Die Gütertrennung ist wie die Gütergemeinschaft ein familienrechtlicher Güterstand zwischen Eheleuten oder Lebenspartnern. Durch die Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten oder Lebenspartner, ohne dass nach der Scheidung der Ehe von einem der beiden ein Zugewinnausgleich zu gewähren ist.
Jedem Ehegatten oder Lebenspartner obliegt die Verwaltung seines Vermögens und er bleibt Eigentümer sowohl des vor der Eheschließung als auch des während aufrechter Ehe von ihm erworbenen Vermögens. Davon unberührt bleibt das Recht auf Aufteilung des gemeinsamen ehelichen Gebrauchsvermögens (wie z. B. Hausrat, Ehewohnung, gemeinsames Auto) und der ehelichen Ersparnisse.
Die Gütertrennung tritt ein, wenn wenn die Ehepartner den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag entweder bereits zum Zeitpunkt der Hochzeit ausschließen oder im Laufe ihrer Ehe (z.B. durch einen Ehevertrag) aufgeben.
Zudem wird bei der Gütertrennung ein während der Ehe erwirtschafteter Zugewinn bei der Scheidung noch beim Todesfall eines Ehegatten ausgeglichen. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten bleibt allerdings hiervon unberührt.
Ein Ehevertrag, mit dem die Gütertrennung vereinbart wird, muss notariell beglaubigt werden, sonst gilt weiterhin der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Gütertrennung kann jederzeit durch eine anders lautende ehevertragliche Regelung beendet werden.
In der Gütergemeinschaft verschmelzen die Vermögensmassen beider Ehegatten miteinander. Es entsteht das Gesamtgut. Beide Ehepartner verwalten das Gesamtgut gemeinsam, sofern sie die Verwaltung des Gesamtgutes oder einzelner Gegenstände nicht einem Partner allein übertragen haben.
Was ist als zunächst das Gesamtgut?
Gesamtgut bedeutet, dass beide Partner am Gesamtgut die gleichen Rechte und Pflichten haben. Es kommt nicht darauf an, ob sie zum Erwerb eines Vermögenswertes viel oder wenig beigetragen haben. Jeder ist gleichermaßen berechtigt, aber auch verpflichtet. Ein Ehegatte kann nicht allein über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen zum Gesamtgut gehörenden Gegenständen verfügen und ist auch nicht berechtigt, eine Teilung zu verlangen.
Alternativ zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung können Ehegatten auch die Gütergemeinschaft vereinbaren. Die Gütergemeinschaft war bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahr 1900 der Regelfall.
Das Gesetz betrachtet die Ehegatten bei der Gütergemeinschaft vermögensrechtlich als eine Einheit. Mit der Vereinbarung der Gütergemeinschaft verschmelzen die bis dahin jedem einzelnen Ehegatten zugeordneten Vermögensmassen zu einem gemeinschaftlichen Vermögen. Es entsteht eine Gesamthandsgemeinschaft, zu der das gemeinsame Vermögen als Gesamtgut gehört.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist bei einer Scheidung der Versorgungsausgleich, die Regelung bezüglich der erworbenen Rentenanwartschaften. Auch dies kann teuer werden. Das Versorgungsausgleichgesetz sieht vor, dass bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Anwartschaften zur Hälfte dem anderen Ehepartner gutgeschrieben werden.
Zahlt ein Ehegatte wesentlich höhere Beiträge als der/die Andere, bedingt durch die Höhe des Einkommens oder Teilzeitarbeit, kann dies zu einem wirtschaftlichen Dilemma im Rentenalter führen. Durch eine vertragliche Regelung im Ehevertrag lässt sich die gesetzliche insofern abändern. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts, damit ein angemessener Ausgleich zwischen den Partnern im Rentenalter erfolgt.
Unterhaltsansprüche nach Scheidungen bestehen oft ein Leben lang. Ein Ehevertrag kann dies ausschließen oder begrenzen. Die Grenzen zieht das Gesetz dort, wo der nicht so gut gestellte Ehegatte aus Alter, Krankheit oder wegen Kindererziehung nicht ausreichend versorgt ist. Insofern könnte der Vertrag unwirksam werden. Der Trennungsunterhalt ist gleichwohl nicht auszuschließen oder beliebig abzuändern.
Während ein Ehegatte solange die Ehe besteht nicht auf seinen Unterhalt verzichten kann, kann also für die Zeit nach der Scheidung per Ehevertrag auf den Unterhalt verzichtet werden.
Auch der Unterhalt in der Trennungsphase sollte geregelt werden. Diese Phase ist oft noch schwieriger als die Zeit nach der Scheidung, denn für diese Zeit gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Hier kann also von den Eheleuten vorher schon bestimmt werden, welcher Trennungsunterhalt vereinbart werden soll, in der Phase zwischen Trennung und Scheidung.
In Eheverträgen lassen sich auch immer wieder Klauseln finden, durch die der Kindesunterhalt ausgeschlossen werden soll. Bei dem Kindesunterhalt handelt es sich um einen gesetzlich geschützten Anspruch des Kindes gegenüber den Eltern. Es ist also in keiner Weise möglich, den Kindesunterhalt im Ehevertrag gänzlich auszuschließen und einen Totalverzicht zu vereinbaren. Hingegen besteht die Möglichkeit, die Höhe des Kindesunterhalt oder die Anteile für den Fall einer Scheidung zu modifizieren, wobei hier nur ein begrenzter Spielraum gegeben ist. Schließlich würde es sich hier um einen Verzicht gegenüber einem Dritten, in diesem Fall dem Kind, handeln, der keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung nehmen kann.
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Anders als bei der Eheschließung müssen die Ehegatten aber nicht persönlich anwesend sein. Stellvertretung ist zulässig. Auch die Bevollmächtigung des anderen Ehegatten ist möglich.
Eheverträge werden generell von den Gerichten überprüft, um zu bestimmten, ob die Vorteile und Lasten zu einseitig verteilt worden sind. Bei einer besonders einseitigen vertraglichen Last und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition können die Verträge unwirksam oder unanwendbar sein.