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Letzte Änderung: 04.09.2024
Verfügbare Formate: Word und PDF
Größe: 5 bis 7 Seiten
Bewertung: 4,5 - 86 Rezensionen
Die Vorlage ausfüllenEin Ehevertrag ist ein Vertrag zwischen zwei Ehepartnern, der die rechtlichen Verhältnisse ihrer Ehe regelt. Dabei können die Ehepartner die in der Ehe bestehenden Vermögensverhältnisse, den Unterhalt, die Altersversorgung sowie weitere Aspekte ihrer Beziehung festlegen.
Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln. Nach dem Gesetz besteht auch das Recht, den gegenseitigen Versorgungsausgleich auszuschließen. Diese Berechtigung folgt aus der grundsätzlichen Vertragsfreiheit der Ehepartner.
Der Ehevertrag ist selbst ein Sondervertrag. Es gibt aber auch eine Trennungsvereinbarung oder einen Scheidungsvertrag, wo ähnlich Aspekte einer Ehe geregelt werde.
Ein Ehevertrag und eine Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung sind beides Verträge bzw. Vereinbarungen, die zwischen Ehepartnern abgeschlossen werden, aber sie dienen unterschiedlichen Zwecken und werden zu unterschiedlichen Zeiten in der Beziehung erstellt.
Ein Ehevertrag wird meist zu Beginn der Ehe aufgesetzt. Er wird oft kurz vor der Eheschließung oder auch während der Ehe abgeschlossen, ohne dass eine Trennung bevorsteht. Der Ehevertrag dient dazu, die Ehepartner für den Fall der Scheidung abzusichern.
Eine Trennungsvereinbarung hingegen wird erstellt, wenn die Ehepartner sich trennen. Sie regelt alle rechtlichen Fragen für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung. Sie kann als Übergangsregelung bis zur Scheidung dienen und auch für einen längeren Zeitraum festgeschrieben werden, wenn die Eheleute (noch) keine Scheidung beabsichtigen.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird nach der rechtskräftigen Scheidung erstellt und kann an die Trennungsvereinbarung anknüpfen. Sie regelt die Folgen der Scheidung.
Beachte: Alle diese Vereinbarungen können rechtlich bindend sein, insbesondere wenn sie notariell beurkundet wurden.
Liegt kein Ehevertrag vor, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Statt dieses Güterstandes kann
vereinbart werden. Jeder Güterstand hat seine Vor- und Nachteile, die Wahl hängt also von der jeweiligen ehelichen Situation ab.
Grundsätzlich führt die Ehe zu einem Güterstand der Zugewinngemeinschaft, daher muss das Fortbestehen dieses Güterstandes nicht vertraglich geregelt werden.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass in der Ehe grundsätzlich die Vermögen der Eheleute getrennt bleiben, der Gewinn der einzelnen Ehepartner aber gerecht unter den Eheleuten geteilt wird.
Beispiel: Ehefrau A hat ein Vermögen von 1,2 Millionen Euro. Ehemann B hat ein Vermögen von 500.000 Euro. Hat die Ehefrau also z. B. einen Zugewinn von 100.000 Euro in der Ehe gemacht, so ist sie gesetzlich dazu verpflichtet, ihrem Ehemann 50 % dieses Gewinns – also 50.000 Euro – zukommen zu lassen. Ihr Anfangsvermögen von 1,2 Millionen Euro bleibt dabei unberührt. Das Gleiche gilt dann für ihren Ehemann.
In dieser Zugewinngemeinschaft können aber auch Ausnahmen getroffen werden, so können bestimmte Aspekte des Vermögens der Zugewinngemeinschaft entzogen werden. In diesem Fall kommt die modifizierte Zugewinngemeinschaft in Betracht. Im Falle einer Scheidung gilt dann für diese Gegenstände die Gütertrennung. Sollen bestimmte Anteile, wie Anteile an einer Firma oder bestimmte Investitionen und Immobilien aus der Zugewinngemeinschaft entfernt werden, dann kann dies hier geregelt werden.
Eine Gütertrennung führt zum Ausschluss der Zugewinngemeinschaft, d. h. die Vermögen der Parteien bleiben getrennt. Für den Erben hat das auch Folgen, da zwei unterschiedliche und getrennte Vermögensmassen entstehen. Es ist daher nicht immer vorteilhaft, kann aber zum Schutze des getrennten Vermögens von Bedeutung sein.
Schließlich gibt es den Güterstand der Gütergemeinschaft. Durch die Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Eheleute grundsätzlich vollständig gemeinschaftliches Vermögen beider Ehepartner, dadurch entsteht ein Gesamtgut. Damit werden auch für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen, wie Haushaltsgegenstände, Schmuck und Arbeitsgeräte, Gesamtgut. Gesamtgut wird sowohl das Vermögen, welches die Verlobten vor Eheschließung hatten, als auch das Vermögen, welches die Ehegatten während der Ehe erwirtschaften. Auch dasjenige, was die Ehegatten durch ihre Arbeit oder durch den selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes erlangen, fällt somit dem Gesamtgut an.
Ein Ehevertrag kann in vielen Fällen eine nützliche Entscheidung sein, vor allem wenn beide Ehegatten arbeitstätig sind, die Ehe kinderlos ist oder wenn die Ehepartner sich absichern möchten. Es geht im Vordergrund um die Sicherheit beider Ehepartner, nicht um den Schutz eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten.
Weiterhin sollte auch der Anspruch auf Versorgungsausgleich geregelt sein, da dieser im Falle einer Scheidung relevant werden kann. Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der erworbene Rentenanwartschaften.
Die Grundidee ist einfach: Jede Rentenanwartschaft, die während der Ehe entstanden ist, wird halbiert und beiden Partnern jeweils zu 50 % gutgeschrieben.
Im Ehevertrag kann hier eine andere Regelung getroffen werden.
Beachte: Auch solche Regelungen unterliegen der Wirksamkeitsprüfung des Gerichtes. Der komplette Ausschluss eines Anspruchs wird oft als sittenwidrig angesehen. Wirksam ist der Ausschluss etwa, wenn beide Ehegatten auch ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs eine hinreichende Versorgung haben oder der Verzicht auf Versorgungsrechte oder -anrechte als Gegenleistung für die Übertragung von Vermögen, das zur Altersversorgung herangezogen werden soll, erfolgt.
Grundsätzlich gilt: nach einer Scheidung muss jeder Ehepartner seinen eigenen Unterhalt finanzieren. Sollte ein Ehepartner jedoch nicht in der Lage sein, sich selbst nach der Scheidung zu versorgen, kann dieser möglicherweise vom anderen Ehepartner nachehelichen Unterhalt verlangen.
Ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, hängt von folgenden Unterhaltstatbeständen ab:
Der fordernde Ehepartner kann also nur Unterhalt verlangen, wenn er bedürftig ist und einen besonderen Grund dafür hat, warum er finanziell nicht auf eigenen Beinen stehen kann.
Ein Ehevertrag sollte folgende Inhalte bzw. Vertragsbestandteile umfassen:
Für den Abschluss eines Ehevertrages gibt es bestimmte Voraussetzungen:
Beachte: Die Wirksamkeit eines Ehevertrages hängt von dem jeweiligen Gericht ab. Dieses kann Vereinbarungen und Klauseln für unwirksam erklären. Hier ist besondere Sorgfalt geboten, besonders wenn es um die nacheheliche Situation (vor allem mit Kindern) geht.
Mithilfe eines Ehevertrages können Partner im gegenseitigen Einverständnis Regelungen zum Zusammenleben treffen. Dies gilt sowohl für gleichgeschlechtliche Ehen als auch Ehen zwischen Mann und Frau.
Häufig wird ein Ehevertrag vor der Hochzeit abgeschlossen. Zwingende Voraussetzung ist dies indes nicht, sondern er kann jederzeit während der Ehe geschlossen werden, selbst wenn eine Trennung naht oder bereits stattgefunden hat und Regelungen zu den Scheidungsfolgesachen gefunden werden sollen.
Ein Ehevertrag hat grundsätzlich keine bestimmte Gültigkeit. Er gilt also während der Ehe als auch darüber hinaus.
Nachdem der Ehevertrag verfasst wurde, müssen folgende Schritte beachtet werden:
Grundsätzlich ist der Ehevertrag ein eigenständiger Vertrag, der ohne bestimmte Anlagen wirksam ist. Allerdings können die Eheleute wahlweise bestimmte Dokumente als Anlage beifügen, die die finanzielle oder persönliche Situation erläutern (z. B. berufliche Informationen, Vermögensaufstellungen, Eheplan).
Grundsätzlich bedarf der Ehevertrag, neben der Unterzeichnung beider Ehepaare, einer notariellen Beurkundung. Sobald alle Aspekte ausgefüllt wurden und alles geregelt wurde, sollte ein Termin mit einem Notar vereinbart werden, um den Ehevertrag beurkunden zu lassen, damit dieser auch wirksam wird.
Die Kosten für den Ehevertrag richten sich stets nach dem Geschäftswert des Ehevertrags. Dieser richtet sich maßgeblich nach dem zu ermittelnden und sodann zusammengerechneten Vermögen beider Ehegatten. Schulden werden hiervor zwar abgezogen, jedoch lediglich höchstens bis zur Hälfte des jeweiligen Aktivvermögens. Die nach dieser Rechnung sich ergebende Summe gilt als Reinvermögen des Ehevertrags, welches außerdem den Geschäftswert bildet.
Ein Ehevertrag in Deutschland unterliegt verschiedenen Gesetzen und Vorschriften. Hier sind einige davon:
Wichtige Bundesgerichtsentscheidung zum Ehevertrag sind Folgende:
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Ehevertrag - Muster, Vorlage online - Word und PDF
Land: Deutschland