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Letzte Änderung: 24.08.2024
Verfügbare Formate: Word und PDF
Größe: 4 bis 6 Seiten
Bewertung: 4,5 - 130 Rezensionen
Die Vorlage ausfüllenDer Verein ist eine der am häufigsten verbreiteten Rechtsformen in Deutschland. Er kann vielen Zwecken dienen und hat einen unkomplizierteren Gründungsablauf als andere juristische Personen. Im Zentrum eines Vereins steht die Vereinssatzung. Eine Vereinssatzung ist der Grundbaustein eines Vereins. Ohne Vereinssatzung kann es keinen Verein geben.
Ein Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung (das heißt, dass er Organe hat in Form des Vorstands und der Mitgliederversammlung). Ein Verein führt einen Gesamtnamen, tritt nach außen als Einheit auf und ist in seinem Bestand vom Mitgliederwechsel unabhängig.
Wichtig bei einem Verein ist die Bestimmung eines Zwecks. Der Verein darf keine wirtschaftlichen Zwecke (gewerbliche oder Erwerbszwecke) verfolgen und darf sich nur nachrangig wirtschaftlich betätigen. Vereine können eine Vielzahl von Zwecken verfolgen, z. B. Sport(-vereine), Kirchen(-vereine) oder andere gemeinnützige Zwecke.
Sofern man einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen will, kann man eine andere Gesellschaftsform des Zivilrechts (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder auch die Unternehmensgesellschaft) wählen.
Beachte: Ein eingetragener Verein (e. V.) kann auch wirtschaftliche Zwecke und nicht gemeinnützige Zwecke verfolgen. Im Gegensatz dazu müssen gemeinnützige Vereine ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen, um in den Genuss bestimmter steuerlicher Vorteile zu kommen. Jedoch ist bei einem e. V., der wirtschaftliche oder kommerzielle Zwecke verfolgt, das Risiko der Körperschaftssteuerpflicht gegeben. Wenn der e. V. wirtschaftliche Aktivitäten ausübt, die nicht im Sinne des Vereinszwecks stehen, kann dies mit Körperschaftssteuer belastet werden. Der e. V. darf aber auch in begrenztem Umfang neben-gewerbliche Tätigkeiten ausüben, ohne dass die Gemeinnützigkeit dadurch verloren geht.
Die Satzung muss zwingend folgende Angaben zum Inhalt haben (sog. gesetzliche Mindestvoraussetzungen):
Die Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins sollte auch Bestimmungen enthalten über (Soll-Voraussetzungen):
Diese Bestandteile stellen die Mindestvoraussetzungen und Soll-Voraussetzungen eines Vereins dar. Werden hierzu keine Regelungen getroffen, wird die Gründung meist abgelehnt.
Für jede Körperschaft, die einen Verein darstellt, sind gesetzlich zwei Organe vorgeschrieben – der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Weitere Vereinsorgane sind jedoch möglich. Diese können prinzipiell eigenständig definiert werden, unterliegen jedoch einigen gesetzlichen Bestimmungen.
Alle weiteren Organe oder Gremien können wichtige Unterstützungsarbeit im Verein leisten und sollten sich deutlich von diesen zwei Pflichtorganen abgrenzen, u. a. durch die einzelne Bezeichnung des Gremiums. Da es hier keine gesetzlichen Vorschriften gibt, sollten durch die Mitgliederversammlung folgende Punkte geklärt werden:
Hinweis: Hier gilt auch ein Grundprinzip des deutschen Rechts: Niemand kann sich selbst kontrollieren, d. h. dass etwa Mitglieder des Vorstands nicht im Aufsichtsrat sein können, da dieser den Vorstand überwachsen soll. Manche Aufgaben müssen zwingend bei den Pflichtorganen bleiben. Zum Beispiel muss das Recht zur Vertretung gegenüber Dritten immer beim Vorstand bleiben.
Es ist zudem zu beachten, dass die Gründungsmitglieder einen Vorstand zu ernennen haben. Dies gilt auch für nicht eingetragene Vereine. Ein Vorstand ist das zentrale Organ eines Vereins und hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und zu vertreten. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der Vereinsaktivitäten sowie für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins.
Auch wenn ein Verein nicht im Vereinsregister eingetragen ist, sollte er dennoch einen Vorstand haben, um zu gewährleisten, dass der Verein eine klare Struktur und klare Verantwortlichkeiten hat. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.
Es gibt eingetragene Vereine (e. V.) und nicht eingetragener Vereine (n.e. V.).
Wird der Verein ins Vereinsregister eingetragen, so erlangt dieser dadurch uneingeschränkte Rechtsfähigkeit. Dadurch hat der Verein beispielsweise sein eigenes Vermögen. Weiterhin kann der Verein selbst klagen und als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden. Um einen Verein eintragen zu können, werden mindestens sieben Mitglieder verlangt. Ein eingetragener Verein darf zudem niemals weniger als drei Mitglieder haben, da sonst eine Auflösung droht.
Ein eingetragener Verein (e. V.) und ein nicht eingetragener Verein (n.e. V.) unterscheiden sich hauptsächlich in Bezug auf ihre rechtliche Stellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten.
Wird der Verein nicht ins Vereinsregister eingetragen, so ist dieser nicht rechtsfähig. Das Vereinsvermögen gehört daher den Vereinsmitgliedern als „Gesamthandgemeinschaft". Außerdem kann der Verein selbst nicht klagen oder Eigentümer eines Grundstücks werden.
Die Voraussetzungen für den Abschluss einer Vereinssatzung sind z. B. Folgende:
In Deutschland kann eine Vereinssatzung von den Mitgliedern eines Vereins abgeschlossen werden (die Gründungsmitglieder). Gründungsmitglieder können alle natürlichen Personen sein, aber beispielsweise auch Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, andere rechtsfähige Vereine, Stadtgemeinden und Landkreise oder auch Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und nichtrechtsfähige Vereine.
Gründungsmitglieder müssen geschäftsfähig sein, um sich wirksam an der Gründung beteiligen zu können. Geschäftsunfähige Personen und juristische Personen oder Personenvereinigungen können selbst an der Gründung eines Vereins nicht wirksam mitwirken. Für sie müssen ihre gesetzlichen Vertreter oder Vertretungsorgane handeln.
Die Vereinssatzung ist so lange gültig, wie der Verein besteht und keine Satzungsänderungen vorgenommen wurden.
Nachdem diese Vorlage ausgefüllt wurde, sollte das Dokument ausgedruckt werden und mit Angabe des Datums der Vereinserrichtung von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben werden (nach Möglichkeit beider Gründungsversammlung).
Der Vereinsvorstand hat die Gründungssatzung sowie das Gründungsprotokoll daraufhin notariell zu beglaubigen. Dafür muss der Vorstand bzw. die Gründungsmitglieder persönlich bei einem Notar zu erscheinen.
Anschließend muss der Verein beim Kammergericht eingetragen werden, falls es sich um einen eingetragenen Verein (e. V.) handeln soll. Dies muss in Anwesenheit des gesamten Vorstands geschehen. Die Eintragung eines Vereins beim Vereinsregister erfolgt in der Regel durch das zuständige Amtsgericht. Das Amtsgericht prüft den Antrag auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Verein ins Vereinsregister eingetragen. Der Verein erhält eine Registernummer und einen Registerauszug als Nachweis der Eintragung.
Für die Anmeldung im Register (Eintragung des Vereins), werden verschiedene Dokumente benötigt, diese sind:
Die Vereinssatzung muss nur beglaubigt werden, wenn der Verein im Register eingetragen werden soll. Der Vereinsvorstand hat dann die Gründungssatzung sowie das Gründungsprotokoll notariell zu beglaubigen. Dafür muss der Vorstand bzw. die Gründungsmitglieder persönlich bei einem Notar zu erscheinen.
Durch die Vereinssatzung selbst entstehen keine weiteren Kosten, allerdings entstehen bei der Gründung eines Vereins grundsätzlich Kosten, diese sind z. B.:
Insgesamt entstehen Kosten also von 90 bis 140 Euro bei Gründung eines Vereins.
Die Vereinssatzung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere nach §§ 21 - 79 BGB, und des Grundgesetzes (GG).
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Ein Guide, um Ihnen zu helfen: Leitfaden zur Gründung eines Vereins
Vereinssatzung - Muster, Vorlage online - Word und PDF
Land: Deutschland