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Letzte Änderung: 16.09.2024
Verfügbare Formate: Word und PDF
Größe: 5 bis 6 Seiten
Die Vorlage ausfüllenMit dieser Vorlage kann ein Protokoll über eine Mitgliederversammlung eines Vereins erstellt werden. Bei einer Mitgliederversammlung handelt es sich um eine nach Ort und Zeit festgelegte Zusammenkunft der Mitglieder eines Vereins. Ein Protokoll sollte bei allen offiziellen Versammlungen, seien es ordentliche oder außerordentliche Versammlungen, angefertigt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung (z. B. Satzungsänderungen oder Änderungen im Vorstand) müssen protokolliert werden.
WAS IST UNTER EINEM PROTOKOLL EINER MITGLIEDERVERSAMMLUNG ZU VERSTEHEN?
In dem Protokoll einer Mitgliederversammlung sind die wesentlichen Vorgänge der Mitgliederversammlung festzuhalten. Eine wortwörtliche Wiedergabe der verschiedenen Beiträge ist dabei jedoch nicht erforderlich. Verantwortlich für die Erstellung des Protokolls ist in der Regel der Schriftführer bzw. Protokollführer.
Ein Vereinsprotokoll hat für den Verein, seine Organe und Mitglieder insofern eine wichtige Funktion, als dass dadurch schriftlich abgesichert wird, was während der Mitgliederversammlung besprochen und beschlossen wurde. Es sollte darauf geachtet werden, dass das Protokoll Beweisfunktion hat: Der Inhalt eines ordnungsgemäß erstellten Protokolls gilt folglich so lange als richtig, bis das Gegenteil bewiesen werden kann. Daher ist bei der Erstellung eines Protokolls einer Mitgliederversammlung besondere Sorgfalt anzuwenden!
WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?
Form:
Satzungsgemäße Einberufung der Versammlung:
Beschlussfähigkeit:
WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?
Nachdem diese Vorlage ausgefüllt wurde, sollte sie ausgedruckt und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter (meist zugleich der Vereinsvorsitzende) unterschrieben werden. Unter Umständen muss das Protokoll den Vereinsmitgliedern zugänglich gemacht werden: Dies ist der Fall, sofern dies in der Satzung vorgeschrieben ist oder bspw. wenn ein Mitglied ein berechtigtes Interesse an der Einsicht hat.
Erfolgt eine Satzungsänderung oder eine Neufassung der Satzung, so ist zu beachten, dass diese nachfolgend beim Amtsgericht eingetragen werden muss. Erst durch die Eintragung erlangt die Satzungsänderung bzw. Neufassung der Satzung Wirksamkeit.
ANWENDBARES RECHT
Anwendbar sind die §§ 36, 37 ff., 58, 71 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
DIE VORLAGE ÄNDERN?
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Ein Guide, um Ihnen zu helfen: Leitfaden zur Gründung eines Vereins
Land: Deutschland