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Ein Urlaubsantrag bedarf stets der ausdrücklichen Genehmigung des Arbeitgebers. Hierfür kann der Arbeitnehmer einen entsprechenden Urlaubsantrag stellen. Ein Arbeitnehmer darf also den Urlaub nicht eigenmächtig antreten, wenn der Arbeitgeber nicht auf den Urlaubsantrag geantwortet hat.
Grundsätzlich ist zwischen Erholungs- und Sonderurlaub zu unterscheiden.
Erholungsurlaub ist der gesetzlich oder vertraglich geregelte, jährlich feststehende Urlaub, den Beschäftigte zur Erholung nehmen.Die Anzahl an Urlaubstagen variiert je nach Arbeitgeber - in der Regel stehen Arbeitnehmern jedoch zwischen 24 und 30 Urlaubstagen pro Kalenderjahr zu.
Sonderurlaub hingegen wird in besonderen Situationen (z. B. Hochzeit, Umzug oder Trauerfall) gewährt und ist oft zusätzlich zum Erholungsurlaub zu sehen. Es handelt sich somit nicht um regulären Urlaub, sondern um eine Befreiung von der Arbeitspflicht, ggf. unter Fortzahlung des Gehalts. Mithin wird durch die Gewährung von bezahltem Sonderurlaub nicht die Anzahl der regulären Urlaubstage reduziert.
Zur Gewährung von Sonderurlaub müssen anerkannte Gründe vorliegen. Diese Gründe, sowie die entsprechende Befreiungsdauer, sind gesetzlich nicht geregelt. Dies kann sich jedoch aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag, aus tarifvertraglicher Regelung oder aus einer Regelung aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Beispiele für mögliche Verhinderungsgründe:
Sonderurlaub kann bezahlt oder unbezahlt sein. Liegt ein anerkannter Verhinderungsgrund vor, und ist die Abwesenheit von angemessener Dauer, so wird der Sonderurlaub in der Regel bezahlt. Manche Verhinderungsgründe berechtigen eine mehrtägige Abwesenheit (z.B. die Pflege eines erkrankten Kindes), wobei andere lediglich zu einigen Stunden Abwesenheit berechtigen (z.B. die Wahrnehmung eines Arzttermins). Dies hängt jeweils vom konkreten Einzelfall ab. Übersteigt die Abwesenheit jedoch die genehmigte Dauer, kann dem Arbeitnehmer die Zahlung des Gehalts für den freigestellten Zeitraum verwehrt oder gesenkt werden.
Liegt kein Grund vor, der einen Sonderurlaub begründet, so kann der Arbeitnehmer ggf. dennoch unbezahlten Urlaub beantragen. Dies ist oft dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Urlaubstage bereits aufgebraucht hat. Während dieses Urlaubs besteht das Arbeitsverhältnis weiterhin fort, beide Parteien werden jedoch von ihren Hauptleistungspflichten gelöst. Es besteht kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub, er kann jedoch unter Umständen gerechtfertigt sein.
Beispiele für Gründe für unbezahlten Urlaub sind die langfristige Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen, Bildungsurlaub, Elternzeit oder das Einlegen eines "Sabbaticals".
Ein Urlaubsantrag muss die persönlichen Daten (z. B. Name, Abteilung) des Antragstellers, den gewünschten Zeitraum mit Anfangs- und Enddatum sowie die Anzahl der benötigten Urlaubstage enthalten.
Bei Bedarf kann auch die Vertretung genannt werden, damit klar ist, wer die Aufgaben während der Abwesenheit übernimmt. Falls es sich um Sonderurlaub (z. B. Umzug oder Hochzeit) handelt, wird der Grund ebenfalls kurz erwähnt.
Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer den Antrag so früh wie möglich stellen sollte. Es besteht keine gesetzliche Frist, jedoch sollte der Antrag in der Regel mindestens 14 Tage vor Antreten des Urlaubs gestellt werden.
Der Urlaubsantrag sollte ausgedruckt und vom Arbeitnehmer unterschrieben werden. Das Schreiben kann daraufhin per Post oder eingescannt per E-Mail an den Arbeitgeber versandt werden, oder auch persönlich bei dem Vorgesetzten oder der Personalabteilung abgegeben werden, wobei in dem Fall aus Beweisgründen darauf geachtet werden sollte, eine unterschriebene Empfangsbestätigung zu erhalten.
Wenn der Arbeitnehmer beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis zu beenden, kann er sich vom Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung ausstellen lassen. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine entsprechende Beschenigung über bereits genommenen und bereits abgegoltenen Urlaub des laufenden Kalenderjahres zu erstellen.
Bei einem regulären Erholungsurlaub werden in der Regel keine Anlagen benötigt. Geht es hingegen um Sonderurlaub (z. B. Hochzeit, Umzug oder eine ärztlich verordnete Kur), können entsprechende Nachweise oder Bestätigungen (z. B. Heiratsurkunde, Meldebestätigung oder ärztliches Attest) beigelegt werden.
Sofern betriebliche Richtlinien dies vorsehen, können auch ergänzende Formulare (z. B. Bestätigungen von Krankenkassen) erforderlich sein.
Es gelten die Regeln des Bundesurlaubsgesetzes und des TVÖD, das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, sowie die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere § 616 BGB.
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Urlaubsantrag - Muster, Vorlage online - Word und PDF
Land: Deutschland