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Ein Urlaubsantrag bedarf stets der ausdrücklichen Genehmigung des Arbeitgebers. Hierfür kann der Arbeitnehmer einen entsprechenden Urlaubsantrag stellen. Ein Arbeitnehmer darf also den Urlaub nicht eigenmächtig antreten, wenn der Arbeitgeber nicht auf den Urlaubsantrag geantwortet hat.
Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer den Antrag so früh wie möglich stellen sollte. Es besteht keine gesetzliche Frist, jedoch sollte der Antrag in der Regel mindestens 14 Tage vor Antreten des Urlaubs gestellt werden.
Es wird unterschieden zwischen Erholungsurlaub und Sonderurlaub:
Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Mindestanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Anzahl an Urlaubstagen variiert je nach Arbeitgeber - in der Regel stehen Arbeitnehmern jedoch zwischen 24 und 30 Urlaubstagen pro Kalenderjahr zu.
Sonderurlaub wird dem Arbeitnehmer bei Eintritt besonderer Ereignisse gewährt, d.h. wenn der Arbeitnehmer vorübergehend verhindert ist, seiner Arbeitspflicht nachzukommen. Es handelt sich somit nicht um regulären Urlaub, sondern um eine Befreiung von der Arbeitspflicht, ggf. unter Fortzahlung des Gehalts. Mithin wird durch die Gewährung von bezahltem Sonderurlaub nicht die Anzahl der regulären Urlaubstage reduziert.
Zur Gewährung von Sonderurlaub müssen anerkannte Gründe vorliegen. Diese Gründe, sowie die entsprechende Befreiungsdauer, sind gesetzlich nicht geregelt. Dies kann sich jedoch aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag, aus tarifvertraglicher Regelung oder aus einer Regelung aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Beispiele für mögliche Verhinderungsgründe:
Geburt eines Kindes (betrifft in der Regel nur den Vater eines ehelichen Kindes, der bei der Geburt anwesend sein will) Heirat Gerichtstermin
Sonderurlaub kann bezahlt oder unbezahlt sein. Liegt ein anerkannter Verhinderungsgrund vor, und ist die Abwesenheit von angemessener Dauer, so wird der Sonderurlaub in der Regel bezahlt. Manche Verhinderungsgründe berechtigen eine mehrtägige Abwesenheit (z.B. die Pflege eines erkrankten Kindes), wobei andere lediglich zu einigen Stunden Abwesenheit berechtigen (z.B. die Wahrnehmung eines Arzttermins). Dies hängt jeweils vom konkreten Einzelfall ab. Übersteigt die Abwesenheit jedoch die genehmigte Dauer, kann dem Arbeitnehmer die Zahlung des Gehalts für den freigestellten Zeitraum verwehrt oder gesenkt werden.
Liegt kein Grund vor, der einen Sonderurlaub begründet, so kann der Arbeitnehmer ggf. dennoch unbezahlten Urlaub beantragen. Dies ist oft dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Urlaubstage bereits aufgebraucht hat. Während dieses Urlaubs besteht das Arbeitsverhältnis weiterhin fort, beide Parteien werden jedoch von ihren Hauptleistungspflichten gelöst. Es besteht kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub, er kann jedoch unter Umständen gerechtfertigt sein.
Beispiele für Gründe für unbezahlten Urlaub sind die langfristige Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen, Bildungsurlaub, Elternzeit oder das Einlegen eines "Sabbaticals".
Manche Arbeitgeber haben eigene Vorlagen für Urlaubsanträge. Man sollte sich daher zunächst erkundigen, ob der Arbeitgeber die Vorlage eines vorgefertigten Antrags wünscht.
Der Urlaubsantrag sollte ausgedruckt und vom Arbeitnehmer unterschrieben werden. Das Schreiben kann daraufhin per Post oder eingescannt per E-Mail an den Arbeitgeber versandt werden, oder auch persönlich bei dem Vorgesetzten oder der Personalabteilung abgegeben werden, wobei in dem Fall aus Beweisgründen darauf geachtet werden sollte, eine unterschriebene Empfangsbestätigung zu erhalten.
Es gelten die Regeln des Bundesurlaubsgesetzes und des TVÖD, das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, sowie die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere § 616 BGB.
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Urlaubsantrag - Muster, Vorlage online - Word und PDF
Land: Deutschland