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Sicherungsübereignungsvertrag

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Was ist ein Sicherungsübereignungsvertrag?

Ein Sicherungsübereignungsvertrag ist ein Vertrag, in dem der Eigentümer eines Vermögenswerts, wie zum Beispiel eines Fahrzeugs oder einer Maschine, diesen Vermögenswert als Sicherheit für eine Schuld oder ein Darlehen übereignet. Der Sicherungsgeber gibt dabei das Eigentum an dem Vermögenswert auf, behält jedoch meistens das Besitzrecht, solange er seine Schuld oder das Darlehen zurückzahlt. Im Falle eines Zahlungsverzugs oder bei Nichterfüllung der Schuld kann der Sicherungsnehmer, der das Eigentum an dem Vermögenswert übernommen hat, diesen verkaufen und sich aus den Erlösen befriedigen.

Ein typisches Beispiel ist der Sicherungsübereignungskredit, bei dem das Eigentum an einer kreditfinanzierten Sache zur Kreditsicherung an den Kreditgeber übertragen wird. Es handelt sich also um eine Eigentumsübereignungsvereinbarung mit dem Zweck, ein anderes Schuldverhältnis (z. B. Kredit oder Darlehensvertrag) zu „sichern".


Was ist das Ziel eines Sicherungsübereignungsvertrages?

Sicherungsübereignungen werden häufig zur Absicherung von Krediten, beim Leasing und bei der Finanzierung von Fahrzeugen, bei Betriebsmittelkrediten durch Warenlager und Vorräte sowie bei Projektfinanzierungen genutzt.

Das Ziel eines Sicherungsübereignungsvertrages ist es, einem Gläubiger eine Sicherheit für seine Forderung zu geben. Dabei übereignet der Schuldner dem Gläubiger ein Vermögensgegenstand (z.B. ein Auto), obwohl der Gläubiger meist den Besitz daran nicht erhält. Der Gläubiger erhält lediglich ein dingliches Recht an der Sache, das ihm erlaubt, diese im Falle der Nichterfüllung der Forderung zu verwerten.

Der Sicherungsübereignungsvertrag dient also dazu, dem Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit zu verschaffen, ohne dass der Schuldner den Besitz an dem Gegenstand verliert. So kann der Schuldner den Gegenstand weiterhin nutzen, während der Gläubiger im Falle eines Zahlungsausfalls darauf zurückgreifen kann.


Was ist der Unterschied zwischen einem Sicherungsübereignungsvertrag und einem Darlehensvertrag?

Der Hauptunterschied zwischen einem Sicherungsübereignungsvertrag und einem Darlehensvertrag liegt im Leistungsaustausch, Sicherungsrecht und im Vertragszweck.

  • Der Sicherungsübereignungsvertrag dient der Sicherung einer bestehenden Forderung durch Übereignung beweglicher Gegenstände. Ein Darlehensvertrag hingegen dient der Gewährung eines Darlehens durch den Darlehensgeber an den Darlehensnehmer.
  • Bei der Sicherungsübereignung findet also kein unmittelbarer Leistungsaustausch statt. Der Sicherungsgeber übereignet lediglich Sachen zur Sicherheit; bei Tilgung der Forderung hat er einen Anspruch auf Rückübertragung. Beim Darlehensvertrag erbringt der Darlehensgeber eine Geldleistung, der Darlehensnehmer verpflichtet sich zur Rückzahlung. Der Darlehensnehmer hat keinen Anspruch auf Rückforderung der Darlehenssumme, da es sich um eine Leistung handelt.
  • Der Sicherungsübereignungsvertrag begründet zudem ein dingliches Sicherungsrecht des Sicherungsnehmers an den übertragenen Sachen. Der Darlehensvertrag begründet üblicherweise kein dingliches Sicherungsrecht, sondern kann durch andere Sicherheiten wie Bürgschaften oder Hypotheken abgesichert werden.

Zusammengefasst dient der Sicherungsübereignungsvertrag der Sicherung einer Forderung, während der Darlehensvertrag die Gewährung und Rückzahlung eines Darlehens regelt.

 

Was ist der Unterschied zwischen einem Sicherungsübereignungsvertrag und einer Bürgschaft?

Der wesentliche Unterschied zur Bürgschaft ist, dass hier die Übereignung einer Sache dazu dient, die Schuld (hier also meist den Darlehensvertrag) zu sichern. Ein Bürge hingegen haftet in der Regel mit seinem vollen Vermögen (oder mit der begrenzten Bürgschaftssumme). Im Gegensatz zur Bürgschaft beschränkt sich der Sicherungsübereignungsvertrag nur auf den Sicherungsgegenstand.


Ist ein schriftlicher Sicherungsübereignungsvertrag zwingend erforderlich?

Nein, ein schriftlicher Sicherungsübereignungsvertrag ist nicht zwingend erforderlich. Die Sicherungsübereignung kann auch formlos, also ohne Vertrag, zustande kommen. Allerdings ist es in der Praxis üblich und sinnvoll, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Dieser bietet mehrere Vorteile:

  • Rechtssicherheit: Ein schriftlicher Vertrag dokumentiert eindeutig den Willen der Parteien und erleichtert den Nachweis der Sicherungsübereignung im Streitfall.
  • Klarheit der Vereinbarung: Der Vertrag kann die genauen Bedingungen und Details der Sicherungsübereignung regeln, z.B. den Umfang der übertragenen Sachen, die Rückübertragungspflichten etc.
  • Formale Anforderungen: Bestimmte Fälle, wie die Sicherungsübereignung von Grundstücken, erfordern sogar die Schriftform.

Daher ist es in den meisten Fällen simnvoll, einen schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrag abzuschließen, um Rechtssicherheit und Klarheit zu schaffen.

 

Was muss ein Sicherungsübereignungsvertrag enthalten?

Ein Sicherungsübereignungsvertrag muss folgende Punkte enthalten:

  • Identifikation der Vertragsparteien: Die vollständigen Namen und Adressen des Sicherungsgebers (Eigentümer) und des Sicherungsnehmers (Gläubiger) müssen im Vertrag aufgeführt sein.
  • Beschreibung des Sicherungsgutes: Der Vertrag muss eine genaue Beschreibung der Sachen enthalten, die als Sicherheit dienen sollen, wie z. B. Fahrzeuge, Maschinen oder andere bewegliche Gegenstände.
  • Übertragung des Eigentums: Der Vertrag muss die Übertragung des Eigentums an den Sicherungsnehmer regeln. Dabei bleibt der Sicherungsgeber im Besitz der Sachen.
  • Zweckbestimmung: Der Vertrag sollte den Zweck der Sicherungsübereignung, also die Besicherung einer bestimmten Forderung, klar definieren.
  • Rückübertragungsanspruch: Der Vertrag muss regeln, unter welchen Bedingungen der Sicherungsgeber das Eigentum an den Sachen zurückerhält, etwa nach Tilgung der Schuld.
  • Datum und Unterschriften: Der Vertrag muss mit Datum und den Unterschriften der Vertragsparteien versehen sein.

Weitere Regelungen, wie die Verwertung bei Zahlungsverzug, können ebenfalls Bestandteil des Vertrags sein.


Was sind die Voraussetzungen für einen Sicherungsübereignungsvertrag?

Die rechtlichen Voraussetzungen für einen gültigen Sicherungsübereignungsvertrag sind:

  • Leistungsfähigkeit der Vertragsparteien: Der Sicherungsgeber muss Eigentümer der zu übereignenden Sachen sein. Beide Parteien müssen voll geschäftsfähig sein.
  • Bestehende Forderung: Es muss eine bestehende, fällige Forderung des Sicherungsnehmers gegen den Sicherungsgeber vorliegen, die besichert werden soll.
  • Form des Vertrags: Der Sicherungsübereignungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Alle wesentlichen Vertragsinhalte müssen im Vertrag enthalten sein. Der Vertrag muss von beiden Parteien unterschrieben werden.
  • Übergabe der Sachen: Der Sicherungsgeber muss dem Sicherungsnehmer den unmittelbaren Besitz an den Sachen übertragen. Eine tatsächliche Übergabe kann durch Kennzeichnung oder Hinterlegung ersetzt werden.
  • Ggf. Eintragung im Fahrzeugregister: Bei Kraftfahrzeugen muss die Sicherungsübereignung im Fahrzeugregister eingetragen werden.

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist notwendig, damit der Sicherungsübereignungsvertrag rechtswirksam zustande kommt und dem Sicherungsnehmer ein dingliches Sicherungsrecht an den übertragenen Sachen gewährt.


Was sind die Folgen der Sicherungsübereignung?

Durch diese Maßnahmen geht das Eigentum an dem Sicherungsobjekt während der gesamten Kreditlaufzeit auf den Sicherungsnehmer über. Der Sicherungsgeber bleibt jedoch über die gesamte Dauer im Besitz des Sicherungsobjekts.

Kommt es zu einem Zahlungsausfall und der Sicherungsgeber ist nicht dazu in der Lage, die Schuld zu tilgen, kann der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut verwerten, um aus dessen Erlös die ausstehende Summe zu tilgen. Kommt er also mit seinen Zahlungen in Verzug, werden die Sachen abgeholt und verkauft, um aus dem Erlös die Schuld zu begleichen. Aufgrund der schweren Folgen sollte der Sicherungsgeber zuerst abgemahnt werden. Wenn der Kreditbetrag samt Zinsen vollständig getilgt wurde, erhält der Sicherungsgeber das Eigentum automatisch wieder zurück.

Die Sicherungsübereignung birgt jedoch Risiken für den Kreditgeber. Darunter fallen Wertverlust, Bewertungsfehler und Beschädigung oder Zerstörung des Sicherungsgutes.


Besonderheit: Was müssen Ehegatten bei einer Sicherungsübereignung beachten?

Abhängig von dem Wert und von dem gewählten Güterstand der Ehegatten, kann es notwendig sein, dass ein Ehegatte die Zustimmung des anderen Ehegatten einholt. Eine Verfügung über das gesamte Vermögen eines Ehegatten (oder des gemeinsamen Vermögens) ist grundsätzlich unzulässig und kann nachträglich vom anderen Ehegatten angefochten werden.


Wer kann einen Sicherungsübereignung abschließen?

Eine Sicherungsübereignung kann von einem Sicherungsgeber und einem Sicherungsnehmer abgeschlossen werden. Sicherungsgeber ist in der Regel der Kreditnehmer oder Schuldner, der eine Sache als Sicherheit für seine Verbindlichkeit übereignet. Sicherungsnehmer ist in der Regel der Kreditgeber oder Gläubiger, der die Sache als Sicherheit für seine Forderung erhält. Beide können Unternehmen sowie Privatpersonen bzw. Menschen sein.

Die Sicherungsübereignung wird in einem Vertrag zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer vereinbart. Häufig ist dies im Rahmen eines Kreditvertrags der Fall, wenn der Kreditnehmer dem Kreditgeber eine bewegliche Sache (z. B. Maschine, Fahrzeug) als Sicherheit übereignet.

 

Was muss getan werden, wenn die Sicherungsübereignung fertig ist?

Dieser Sicherungsübereignungsvertrag sollte vom Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer bzw. von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnet werden. Der gesetzliche Vertreter (z. B. Geschäftsführer) muss unterzeichnen, wenn es sich beim Sicherungsgeber oder Sicherungsnehmer um ein Unternehmen handelt.

Hinweis: Für mehr Rechtssicherheit kann die Sicherungsüberigungun ins Register eingetragen werden.


Muss eine Sicherungsübereignung ins Register eingetragen werden?

Nein, eine Sicherungsübereignung muss nicht zwangsläufig in einem Register eingetragen werden, um rechtswirksam zu sein. Allerdings ist eine Eintragung im Regelfall empfehlenswert, da sie den Schutz der Rechte des Sicherungsnehmers gegenüber Dritten erhöht.

Ohne Registereintragung ist die Sicherungsübereignung zwar zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer wirksam, allerdings können andere Personen, die von der Sicherungsübereignung nichts wissen, die Sache unter Umständen weiterhin erwerben. Mit einer Registereintragung wird die Sicherungsübereignung gegenüber Dritten offenkundig und der Sicherungsnehmer kann seine Rechte an der Sache besser durchsetzen.

In der Praxis werden Sicherungsübereignungen daher in den meisten Fällen in einem öffentlichen Register, wie dem Zentralen Registerauszug oder dem Kraftfahrzeugregister, eingetragen, um den Schutz der Sicherungsrechte zu erhöhen.

Je nach Art des Sicherungsguts muss die Sicherungsübereignung in unterschiedliche Register eingetragen werden:

  • Bewegliche Sachen (z.B. Maschinen, Fahrzeuge): Eintragung in den Zentralen Registerauszug (ZRA) beim Bundesamt für Justiz.
  • Kraftfahrzeuge: Eintragung im Fahrzeugregister (Kraftfahrzeug-Bundesamt).
  • Schiffe und Schiffsbauwerke: Eintragung im Schiffsregister.
  • Luftfahrzeuge: Eintragung im Luftfahrzeugsregister.
  • Rechte an Grundstücken: Eintragung im Grundbuch.

Die Eintragung erfolgt in der Regel auf Antrag des Sicherungsnehmers. Durch die Registereintragung wird die Sicherungsübereignung gegenüber Dritten offenkundig und der Sicherungsnehmer kann seine Rechte an der Sache besser durchsetzen. Es ist wichtig, die korrekte Registereintragung vorzunehmen, da ansonsten Rechtsunsicherheiten und Probleme bei der Durchsetzung der Sicherungsrechte entstehen können.


Welche Dokumente sollen an den Sicherungsübereignungsvertrag angehängt werden?

Zu einem Sicherungsübereignungsvertrag sollten folgende Dokumente als Anlagen beigefügt werden:

  • Eine genaue Beschreibung des Sicherungsgegenstands (z. B. Fahrzeug-Identifikationsnummer, Marke, Modell, Baujahr etc.)
  • Ggf. der Kaufvertrag oder andere Dokumente, die den Eigentumstitel des Schuldners am Sicherungsgegenstand belegen.
  • Sofern der Sicherungsgegenstand registriert ist (z. B. ein Kraftfahrzeug), der entsprechende Registerauszug.
  • Eventuell eine Wertermittlung oder Expertise zum aktuellen Wert des Sicherungsgegenstands.
  • Ggf. eine Versicherungspolice für den Sicherungsgegenstand.
  • Kopien von Ausweisdokumenten der Vertragsparteien.

Diese Unterlagen dienen dazu, den Sicherungsgegenstand eindeutig zu identifizieren und die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien klar zu regeln. Sie sind wichtige Bestandteile des Sicherungsübereignungsvertrags.


Welche Gesetze sind auf eine Sicherungsübereignung anwendbar?

Der Sicherungsübereignungsvertrag wird in Deutschland in verschiedenen Gesetzen geregelt, abhängig von der Art der Sicherung und dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.

  • § 929 BGB: Vorschriften zur Einigung und Übergabe des Eigentums.
  • § 930 BGB: Übergabesurrogat bei Besitzkonstitut, relevant bei Sicherungsübereignung.
  • § 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs als Besitzkonstitut.
  • §§ 343 ff. BGB: Regelungen, wenn es sich um eine Sicherheit für ein Handelsgeschäft handelt.
  • Kreditwesengesetz (KWG)


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