Beginnen Sie mit dem Anklicken von "Die Vorlage ausfüllen"
Beantworten Sie einige Fragen und Ihr Standarddokument wird automatisch erstellt.
Ihr Dokument ist fertig! Sie erhalten es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern.
Letzte Änderung: 05.09.2024
Verfügbare Formate: Word und PDF
Größe: 1 bis 2 Seiten
Bewertung: 4,6 - 144 Rezensionen
Die Vorlage ausfüllenMit der Patientenverfügung kann bestimmt werden, dass die behandelnden Ärzte bestimmte medizinische Maßnahmen durchführen oder nicht durchführen dürfen, wenn der Betroffene nicht mehr in eine ärztliche Behandlung einwilligen kann (weil er z.B. im Koma liegt). Wenn die Voraussetzungen für den in der Patientenverfügung geregelten Fall vorliegen, sind die behandelnden Ärzte an die Regelungen in der Patientenverfügung gebunden.
Zudem kann dort ein Bevollmächtigter bestimmt werden, der den Willen des Verfügenden gegenüber Ärzten, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen durchsetzt.
Neben der Vorsorgevollmacht stehen auch weitere Vollmachten und Dokumente zur Verfügung:
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere Person für den Fall, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird, zur Vornahme verschiedener Rechtsgeschäfte und weiterer Angelegenheiten.
Durch das Erstellen einer Betreuungsverfügung kann der/die Betroffene bestimmen, wer im Falle der Geschäftsunfähigkeit zum gesetzlichen Betreuer ernannt bzw. wer auf keinen Fall ernannt werden soll. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht hat der Betreuer aber umfassende Rechenschaftspflichten gegenüber dem Betreuungsgericht.
Die Handlungsvollmacht ist eine auf bestimmte Geschäfte beschränkte Vollmacht und wird hauptsächlich bei Kaufmännern bzw. Unternehmen verwendet.
Die am häufigsten verwendete Möglichkeit ist die Kombination von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Der Betroffene erstellt also sowohl eine Patientenverfügung als auch eine Vorsorgevollmacht, welche sich gegenseitig ergänzen.
Die Vorsorgevollmacht greift bereits dann, wenn der oder die Betroffene geschäftsunfähig wird. Die Patientenverfügung kommt hingegen erst dann zum Tragen, wenn der Betroffene nicht mehr rechtswirksam in medizinische Behandlungen einwilligen kann.
Nein, eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Patientenverfügung gibt es nicht.
Liegt keine Patientenverfügung vor, so müssen die behandelnden Ärzte den Willen des Betroffenen ermitteln. Kann der tatsächliche Wille nicht zweifelsfrei festgestellt werden, so muss der mutmaßliche Wille anhand konkreter Anhaltspunkte ermittelt werden.
Zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen. Im Regelfall werden die Ärzte die Angehörigen des Betroffenen hierzu befragen.
In der Patientenverfügung kann individuell bestimmt werden, welche Behandlungsmaßnahmen im Fall der fehlenden Einwilligungsfähigkeit durchzuführen bzw. zu unterlassen sind. Es kann sich hierbei z.B. um die Frage der künstlichen Ernährung oder Wiederbelebungsmaßnahmen handeln.
Zusätzlich kann die Information mit aufgenommen werden, ob eine Organspende gewünscht ist oder nicht. Die Organspende ist in Deutschland nicht verpflichtend.
Eine Vorsorgevollmacht kann durch jede volljährige und einwilligungsfähige Person erteilt werden. Außerdem schreibt das Gesetz vor, dass die Patientenverfügung schriftlich erteilt werden muss.
Grundsätzlich kann in der Vorsorgevollmacht jede geschäftsfähige Person zum Bevollmächtigten bestimmt werden. Die Patientenverfügung setzt persönliches Vertrauen zu der Person voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, da der Bevollmächtigte dann erste Ansprechperson zu den mutmaßlichen Wünschen des Betroffenen ist.
Es ist auch möglich, mehrere Personen als Bevollmächtigte einzusetzen. Entweder können diese gleichberechtigt nebeneinander oder ersatzweise (falls eine Person z.B. bereits verstorben oder selbst geschäftsunfähig ist) eingesetzt werden. Hierbei ist aber Vorsicht geboten, da es natürlich zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertrauenspersonen kommen kann und damit das Risiko besteht, dass der Wille des Verfügenden nicht durchgesetzt wird.
Nein, die Patientenverfügung muss nicht öffentlich beglaubigt werden. Sie ist bereits gültig, wenn Sie von der betroffenen Person unterschrieben wurde.
Eine Patientenverfügung muss nicht öffentlich hinterlegt werden. Es besteht aber die Möglichkeit, sie kostenpflichtig beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Falls erforderlich, werden sich Ärzte und Krankenhäuser erkundigen, ob eine Patientenverfügung vorliegt.
Daneben kann der Hausarzt über das Vorhandensein einer Patientenverfügung informiert und eine Kopie gegebenenfalls auch dort hinterlegt werden.
Nachdem das Dokument ausgefüllt und ausgedruckt wurde, sollte es von der verfügenden Person unterschrieben werden.
Sind später Änderungen an der Vorsorgevollmacht gewünscht, kann der Verfügende die Patientenverfügung jederzeit ändern. Sollte überhaupt keine Patientenverfügung mehr gewünscht sein, sollten alle vorhandenen Versionen vernichtet werden.
Außer für den Fall, dass eine Hinterlegung der Patientenverfügung im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer erfolgen soll, entstehen hierbei keine weiteren Kosten.
Die §§ 1827 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regeln die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen einer Patientenverfügung.
§ 630 d BGB schreibt vor, dass eine ärztliche Behandlung grundsätzlich nur mit wirksamer Einwilligung des Patienten vorgenommen werden darf. Anderenfalls kann sich der Arzt der Körperverletzung strafbar machen.
Sie füllen einen Vordruck aus. Das Dokument wird nach und nach vor Ihren Augen auf Grundlage Ihrer Antworten erstellt.
Am Ende erhalten Sie es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern und es wiederverwenden.
Ein Guide, um Ihnen zu helfen: Rechtliche Vorsorge im Alter
Patientenverfügung - Muster, Vorlage - Word und PDF
Land: Deutschland