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Betreuungsverfügung

Letzte Änderung Letzte Änderung 12.09.2024
Formate FormateWord und PDF
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 12.09.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

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Was ist eine Betreuungsverfügung?

Wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, Handlungen durchzuführen oder Entscheidungen zu treffen, wird ein Betreuer vom Gericht bestellt. Dieser Betreuer vertritt dann die nicht mehr geschäftsfähige Person und trifft in ihrem Namen verbindliche Entscheidungen.


Welche Alternativen gibt es zur Betreuungsverfügung?

Neben der Betreuungsverfügung stehen auch weitere Vollmachten und Dokumente zur Verfügung:

 

In einer Patientenverfügung kann jemand im Voraus darüber bestimmen, ob und wie er/sie in bestimmten medizinischen Situationen ärztlich behandelt werden möchte, für den Fall, dass er/sie seine/ihre Entscheidungsunfähigkeit verliert.

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere Person für den Fall - dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird - zur Vornahme verschiedener Rechtsgeschäfte und weiterer Angelegenheiten.

Grundsätzlich handelt es sich sowohl bei der Betreuungsverfügung als auch bei der Vorsorgevollmacht um Vorsorgeverfügungen, die dann zum Tragen kommen, wenn der Verfügende oder der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, eigenständige Entscheidungen zu treffen.

Bei einer Betreuung setzt das Gericht den Betreuer für die verfügende Person per Beschluss ein. Durch eine Betreuungsverfügung kann der Verfügende regeln, wer diese Person sein soll (s. o.).

Sobald eine Vorsorgevollmacht existiert, wird das Betreuungsgericht im Falle der Gültigkeit dieser Vollmacht keinen Betreuer bestellen, vielmehr greift dann die Vorsorgevollmacht. Dies bedeutet, dass die Vorsorgevollmacht der Betreuungsverfügung grundsätzlich vorgezogen wird.

Falls sich jedoch die Ungültigkeit einer etwaigen Vorsorgevollmacht herausstellen sollte (z. B. wegen fehlender Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Unterschrift), kommen die in der Betreuungsverfügung erfassten Regelungen zum Tragen.

Darüber hinaus ist ein wesentlicher Unterschied zwischen der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung, dass der Betreuer, im Gegensatz zum Bevollmächtigten, vom Betreuungsgericht kontrolliert wird. So muss der Betreuer jährlich zur Lebenssituation des Betreuten dem Gericht gegenüber Bericht erstatten.


Welchen Inhalt hat eine Betreuungsverfügung?

Durch das Erstellen einer Betreuungsverfügung kann der/die Verfügende selbst bestimmen, wer als sein/ihr Betreuer/in und wer unter keinen Umständen als sein/ihr Betreuer bestellt werden soll.

Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass eine hilfsbedürftige Person Unterstützung durch einen Betreuer erhält, der ihre Angelegenheiten in einem gerichtlich festgelegtem Rahmen rechtlich besorgt. Von der Betreuung betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.

Durch eine Betreuungsverfügung kann verhindert werden, dass die Entscheidung über die Person des Betreuers im etwaigen Betreuungsfall von einem Gericht getroffen wird; vielmehr kann die/der Verfügende hier selbst festlegen, welche Person das Betreuungsgericht als Betreuer des/der Verfügenden bestellen soll.

Eine Betreuungsverfügung unterliegt keinem Formzwang. Um den manifestierten Willen jedoch zu bekräftigen, kann die/der Verfügende das Schreiben alle paar Jahre mit Angabe des Datums und des Ortes erneut unterschreiben.


Wo kann die Betreuungsverfügung hinterlegt werden?

Die Betreuungsverfügung kann beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Nichtsdestotrotz ist es auch Aufgabe der/des Verfügenden, dass ihre/seine Betreuungsverfügung im Ernstfall auch vorgelegt werden kann.

Bestenfalls sollten Angehörige und Ärzte über das Bestehen einer Verfügung informiert und eine Kopie im Portemonnaie mitgetragen werden.


Muss die Betreuungsverfügung öffentlich beglaubigt werden?

Die Betreuungsverfügung ist wirksam, sobald sie unterschrieben wurde. Damit muss sie nicht vorher bei einer Behörde öffentlich beglaubigt werden.

Es besteht aber die Möglichkeit die Betreuungsverfügung öffentlich bei einer Behörde oder einem Notar beglaubigen zu lassen, um die Legitimation einer Betreuungsverfügung bestätigen zu lassen.

Die Beglaubigung steigert zudem die Glaubwürdigkeit des Dokuments im Rechtsverkehr und kann helfen, Streitigkeiten über die Legitimation der Vollmacht zu vermeiden.


Was ist zu tun, wenn die Betreuungsverfügung fertig ist?

Die Betreuungsverfügung sollte ausgedruckt und anschließend verfügenden Person unterschrieben werden.


Welche weiteren Kosten entstehen nach Fertigstellung der Betreuungsverfügung?

Grundsätzlich entstehen keine weiteren Kostne. Kosten entstehen lediglich dann, wenn die Betreuungsverfügung öffentlich beglaubigt oder bei der Bundesnotarkammer hinterlegt werden soll.


Welche gesetzlichen Vorschriften sind anwendbar?

Anwendbares Recht sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und das Betreuungsgesetz (BtG).


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Sie füllen einen Vordruck aus. Das Dokument wird nach und nach vor Ihren Augen auf Grundlage Ihrer Antworten erstellt.

Am Ende erhalten Sie es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern und es wiederverwenden.

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