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Erbschaftsvollmacht

Letzte Änderung Letzte Änderung 19.11.2024
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 19.11.2024

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Was ist eine Erbschaftsvollmacht?

Eine Erbschaftsvollmacht ermöglicht es sowohl dem Erblasser als auch dem Erben bezüglich der Nachlassangelegenheiten einen anderen zu bevollmächtigen.

Besonders geeignet ist diese Vollmacht für größere Erbengemeinschaften, die beispielsweise weit auseinander wohnen. So können Miterben, denen eine Vollmacht erteilt wurde, Erledigungen (z. B. Behördengänge), die zur Abwicklung des Erbes vollzogen werden müssen, tätigen.


Wann sollte eine Erbschaftsvollmacht erteilt werden?

Wer Erbe ist, stellt das Nachlassgericht im Rahmen der Testamentseröffnung fest. Das Ergebnis dieser Feststellung ist der Erbschein, mit dem der Erbe sich als neuer Eigentümer ausweisen kann. Genau hier können Streitigkeiten zwischen den Erben entstehen. Wie z. B. das wie und wann der Aufteilung des Erbes.

Um genau solche Streitigkeiten zu vermeiden, können mehrere Erben einen Erben (oder eine andere Person) bevollmächtigen, die Formalitäten und Behördengänge im Namen der Erben durchzuführen. So kann dann eine einfachere Aufteilung des Erbes garantiert werden.


Welche Vollmachten gibt es?

Bei einer Erbschaftsvollmacht geht es vorwiegend um die Ermächtigung zur Vornahme einzelner Handlungen oder Rechtsgeschäfte im Erbfall. Weitere Vollmachten sind z. B.:

  • Generalvollmacht: Durch eine Generalvollmacht wird eine Person (Vollmachtnehmer) dazu ermächtigt, eine andere Person (Vollmachtgeber), in allen Angelegenheiten zu vertreten.
  • Vorsorgevollmacht: Durch eine Vorsorgevollmacht wird der Vollmachtnehmer durch den Vollmachtgeber dazu ermächtigt, verschiedene Rechtsgeschäfte oder Angelegenheiten (meist mit medizinischem Bezug) vorzunehmen bzw. Entscheidungen zu treffen, falls der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird.
  • Postmortale Vollmacht: Die postmortale Vollmacht ist eine Vollmacht, die erst nach dem Tod des Vollmachtgebers zum Einsatz kommt. Sie wird zur Abwicklung bestimmter Rechtsgeschäfte, zur Verwaltung eines Bankkontos, zur Entgegennahme und Abholung von Postsendungen, zur Verwaltung des digitalen Nachlasses oder generell zur Vertretung in allen gesetzlich zulässigen Angelegenheiten eingesetzt.


Muss eine Erbschaftsvollmacht schriftlich erteilt werden?

Das Gesetz schreibt keine spezielle Schriftform für die Erteilung einer Erbschaftsvollmacht vor, daher kann eine Erbschaftsvollmacht theoretisch mündlich erteilt werden.

Allerdings bietet hier die schriftliche Vollmacht mehr Sicherheit. Sie garantiert, dass die Befugnisse des Vollmachtnehmers genau definiert sind und kann zudem als Nachweis verwendet werden.


Welchen Inhalt hat eine Erbschaftsvollmacht?

Eine Vollmacht sollte folgende Punkte beinhalten:

  • Vollmachtgeber: Name und Anschrift des Vollmachtgebers.
  • Vollmachtnehmer: Name und Anschrift des Vollmachtnehmers.
  • Beschreibung der Erbsache: Die Erbsache, d. h. das vom Erblasser zurückgelassenes Erbe, sollte beschrieben werden.
  • Umfang der Vollmacht: Klare Angabe aller Befugnisse und Verantwortlichkeiten, die der Vollmachtnehmer erhält (z. B. Verwaltung des Nachlasses, Erstellen von Testamentsvollstreckungsanordnungen, Ausschlagung des Erbes).
  • Zeitliche Gültigkeit: Klare Angabe des genauen Zeitraums, für den die Vollmacht gilt.
  • Widerrufsmöglichkeit: Die Möglichkeit zum Widerruf der Vollmacht (dadurch erlischt die Vertretungsmacht).
  • Unterschriften: Die Unterschriften aller Erben der Erbengemeinschaft werden für die Wirksamkeit benötigt.


Welchen Umfang kann eine Erbschaftsvollmacht haben?

Die Erbschaftsvollmacht kann unterschiedlich gestaltet werden, der Umfang hängt von den Bedürfnissen und Wünschen des Vollmachtgebers ab. Es können zum Beispiel folgende Aspekte geregelt werden:

  • Verwaltung des Nachlasses
  • Erstellen von Testamentsvollstreckungsanordnungen
  • Ausschlagung und Annahme von Erbschaften
  • Aufteilung und Übertragung des Erbes
  • Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft


Was sind die Rechte und Pflichten des Vollmachtnehmers?

Der Vollmachtnehmer ist hauptsächlich dazu verpflichtet, die Interessen des Vollmachtgebers umzusetzen. Dabei hat er insbesondere folgende Pflichten:

  • Treuepflicht: Gegenüber dem Vollmachteber besteht für den Vollmachtnehmer Treuepflicht, d. h. die Interessen desselben müssen immer im Vordergrund stehen.
  • Informationspflicht: Der Vollmachtnehmer ist verpflichtet, den Vollmachtgeber informiert zu halten, dies gilt auch für die Erben des Erblassers.
  • Sorgfaltspflicht: Bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben, z. B. bei der Verwaltung des Nachlasses, muss der Vollmachtnehmer sorgfältig arbeiten.
  • Rechenschaftspflicht: Der Vollmachteber ist verpflichtet, über seine Handlungen und Entscheidungen Rechenschaft abzulegen (z. B. transparente Nutzung von Ressourcen wie Offenlegung aller Transaktionen und Entscheidungen).

Hinweis: Die Erbschaftsvollmacht berechtigt den Vollmachtnehmer jedoch nicht, über das Vermögen des Vollmachtgebers hinaus zu verfügen oder eigene rechtliche Positionen zu schaffen.


Was sind die möglichen Folgen einer Erbschaftsvollmacht?

Die Erteilung einer Vertretungsmacht birgt immer bestimmte Risiken und Folgen. Diese sind z. B.:

  • Missbrauchsgefahr: Es besteht das Risiko, dass der Vollmachtnehmer die Vollmacht missbraucht oder Entscheidungen trifft, die nicht im Interesse der Erben liegen.
  • Kontrollverlust: Die Erteilung einer Erbschaftsvollmacht führt zu einem gewissen Kontrollverlust über die Verwaltung des Nachlasses, da der Vollmachtnehmer im Namen der Erben handelt.
  • Fehlerhafte Entscheidungen: Der Vollmachtnehmer könnte unüberlegte oder fehlerhafte Entscheidungen treffen, die sich negativ auf die Verteilung des Nachlasses auswirken.
  • Haftung: Bei falscher oder unangemessener Handhabung der Vollmacht besteht die Gefahr, dass der Vollmachtnehmer haftbar gemacht wird.

Beachte: Es ist wichtig, die Bevollmächtigung sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass die Person, der die Vollmacht erteilt wird, vertrauenswürdig ist und im besten Interesse der Erben handeln wird.


Was darf nicht in einer Erbschaftsvollmacht geregelt werden?

In einer Erbschaftsvollmacht können bestimmte Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte nicht durch die Vollmacht geregelt werden.

Die Vollmacht darf z. B. nicht die tatsächliche Erbfolge regeln, d. h., wer Erbe wird, kann nicht durch eine Erbschaftsvollmacht festgelegt werden.

Außerdem darf die Vollmacht nicht Verfügungen über den Nachlass selbst treffen (z. B. die Verteilung von Vermögenswerten oder die Festlegung von Erben, sollte nicht durch eine Erbschaftsvollmacht bestimmt werden).

Rechte oder Ansprüche, die rechtlich nicht übertragen werden können, sollten auch nicht Gegenstand einer Erbschaftsvollmacht sein.

Es ist wichtig, dass eine Erbschaftsvollmacht nur für Handlungen im Zusammenhang mit dem Nachlass verwendet wird und nicht für Entscheidungen, die die Erbfolge oder andere rechtliche Angelegenheiten betreffen, die gesondert geregelt werden müssen.


Was sind die Voraussetzungen einer Erbschaftsvollmacht?

Damit eine Erbschaftsvollmacht wirksam ist, müssen bestimmte formale und materielle Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Vollmachtgeber muss geschäftsfähig sein, d. h. er muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Lage sein, den Umfang und die Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen.
  • Die Erbschaftsvollmacht sollte schriftlich erteilt werden und die Unterschrift des Vollmachtgebers tragen.
  • Der Vollmachtgeber muss den Vollmachtnehmer eindeutig benennen und die Vollmacht ausdrücklich als Erbschaftsvollmacht bezeichnen.
  • Die Erbschaftsvollmacht sollte den Umfang der Vollmacht klar und präzise umreißen, insbesondere welche Rechtsgeschäfte der Vollmachtnehmer im Namen des Vollmachtgebers abschließen darf.

Hinweis: Es kann sinnvoll sein, die Erbschaftsvollmacht durch einen Notar beurkunden zu lassen. Dies ist zwar nicht zwingend erforderlich, kann jedoch die Akzeptanz der Vollmacht bei Banken und Behörden erleichtern und Rechtsstreitigkeiten vermeiden.


Wer kann eine Erbschaftsvollmacht erteilen?

Eine Vollmacht kann jede handlungsfähige Person erteilen. Dasselbe gilt für den Vollmachtnehmer, dieser muss auch eine handlungsfähige Person sein. Unternehmen und andere juristische Personen können als nicht eine einfache Vollmacht erteilen.

Eine Person ist handlungsfähig, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Handlungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit, durch Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. In anderen Worten: eine handlungsfähige Person ist in der Lage, z. B. Verträge wirksam abzuschließen und so am Rechtsverkehr teilzunehmen.


Wer kann keine Erbschaftsvollmacht erteilen?

Eine Vollmacht kann nicht von einer Person erteilt werden, die selbst nicht handlungsfähig ist, wie z. B.:

  • Minderjährige Personen: Personen unter 18 Jahren.
  • Personen mit psychischen Erkrankungen: z. B. Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind, die Folgen ihrer Handlungen zu verstehen oder zu steuern. Sie sind damit nicht in der Lage, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln.
  • Personen mit physischen Erkrankungen: z. B. Personen, die aufgrund einer schweren Erkrankung, motorischer Einschränkungen oder starker Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten, nicht in der Lage sind, sich um ihre eigenen Angelegenheiten zu kümmern.


Für welche Dauer wird eine Erbschaftsvollmacht erteilt?

Die Dauer einer Erbschaftsvollmacht kann je nach den Umständen der Erben variieren. Normalerweise hat eine Erbschaftsvollmacht eine unbefristete Gültigkeit, es sei denn, es wurde eine zeitliche Begrenzung oder ein spezifischer Zeitraum für die Gültigkeit der Vollmacht festgelegt. Im Allgemeinen kann eine Erbschaftsvollmacht so lange wirksam sein, wie sie zur Abwicklung der Erbschaftsangelegenheiten benötigt wird oder bis sie widerrufen wird, sofern keine spezifische Laufzeit festgelegt wurde.


Was sind die nächsten Schritte, nachdem die Erbschaftsvollmacht unterzeichnet wurde?

Nachdem die Vollmacht den Fragen entsprechend beantwortet und ausgedruckt wurde, muss sie von dem Vollmachtgeber bzw. Vollmachtgeberin unterzeichnet werden. Eine Vollmacht ohne Unterschrift ist nicht rechtswirksam.

Die Gültigkeit der Vollmacht beginnt mit der Aushändigung des Dokumentes an den Vollmachtnehmer.


Welche Dokumente sollten einer Erbschaftsvollmacht beigefügt werden?

Die Vollmacht sollte schriftlich erteilt und ist mit der Unterschrift des Vollmachtgebers gültig. Weitere Dokumente und Unterlagen sind nicht zwingend notwendig. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn die Vollmacht notariell beglaubigt werden soll. Wird die Vollmacht notariell beglaubigt, müssen alle Parteien ihre amtlichen Lichtbildausweise mitbringen und vorlegen (sowie Kopien).


Muss eine Erbschaftsvollmacht notariell beurkundet werden?

Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend erforderlich, erhöht jedoch die Rechtssicherheit und ist bei Immobilientransaktionen sogar notwendig.


Welche Kosten entstehen bei der Erteilung einer Erbschaftsvollmacht?

Bei der Erteilung einer Vollmacht entstehen grundsätzlich keine Kosten. Kosten können entstehen, wenn die Vollmacht notariell beurkundet werden soll bzw. wenn sie von einem Notar beurkundet werden muss (z. B. bei Vollmachten mit Bezug auf Immobilien).

Wie hoch die Gebühren sind, hängt von der Höhe der Notarkosten ab.


Welche Vorschriften und​​ Gesetze sind auf eine Erbschaftsvollmacht anwendbar?

Die Vollmacht wird in verschiedenen Gesetzen geregelt, insbesondere sind folgende relevant:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): die Vollmacht wird in §§ 164 ff., 167 ff. BGB geregelt.


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