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Vollmacht zur Ausübung der elterlichen Sorge

Letzte Änderung Letzte Änderung 01.09.2024
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 01.09.2024

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Mit dieser Vorlage kann eine Vollmacht zur Ausübung der elterlichen Sorge (Sorgerechtsvollmacht) erstellt werden.

Eine Vollmacht zur Ausübung der elterlichen Sorge ist ein Dokument, das von einem Elternteil erstellt wird, um einer anderen Person (z. B. einem Großelternteil oder einem anderen Verwandten) temporär die Befugnis zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu übertragen. Dadurch kann die beauftragte Person Entscheidungen in Bereichen wie Gesundheit, Bildung und Freizeitaktivitäten des Kindes treffen, solange die Vollmacht gültig ist. Eine solche Vollmacht kann beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn ein Elternteil vorübergehend verhindert ist und jemand anderer in der Zwischenzeit die elterliche Verantwortung übernehmen soll.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Die elterliche Sorge umfasst die Sorge bzw. Fürsorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Die Personensorge und die Vermögenssorge sind zwei Hauptaspekte der elterlichen Sorge, die in einer Vollmacht über die elterliche Sorge berücksichtigt werden können.

  • Personensorge: Sie bezieht sich auf die Pflicht und das Recht der Eltern, für die persönlichen Belange des Kindes zu sorgen. Dies umfasst die Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und Bestimmung des Aufenthalts des Kindes. Die Personensorge regelt auch die juristische Vertretung des Kindes, was bedeutet, dass ein Elternteil für das Kind einen Vertrag unterschreiben, eine Anmeldung vollziehen oder in anderen Bereichen eine schriftliche Zustimmung für das Kind abgeben darf.
  • Vermögenssorge: Sie bezieht sich auf die Pflicht und das Recht der Eltern, das Vermögen des Kindes zu verwalten und zu schützen. Dies kann beispielsweise die Verwaltung von Geldern, Immobilien oder anderen Vermögenswerten umfassen, die dem Kind gehören.

In einer Vollmacht über die elterliche Sorge kann eine sorgeberechtigte Person eine andere Person dazu ermächtigen, diese Aspekte der elterlichen Sorge auszuüben.


Bevollmächtigung eines Elternteils

Wenn beide Elternteile das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind haben, aber nach einer Trennung nicht mehr zusammen leben, ist eine Vollmacht vom jeweils anderen Elternteil sinnvoll. So können schnelle Entscheidungen getroffen werden, wenn das andere Mal nicht erreichbar oder auf Reisen ist. Denn für gewisse Geschäfte und Handlungen sind immer die Unterschriften beider Sorgeberechtigten notwendig, etwa gegenüber Behörden oder bei einer ärztlichen Behandlung. Eine Sorgerechtsvollmacht kann solche Vorgänge erleichtern und beschleunigen. Eine Sorgerechtsvollmacht muss in der Regel nicht von einem Notar erstellt werden. Es sollte aber eine Kopie des Personalausweises des Vollmachtgebers beigefügt werden.


Bevollmächtigung bei Vertrauenspersonen

Die Wahl einer Vertrauensperson für eine Vollmacht zur Ausübung der elterlichen Sorge hängt in erster Linie von den individuellen Umständen ab, in denen die Vollmacht benötigt wird. Eine Vertrauensperson sollte jemand sein, dem man uneingeschränkt vertrauen kann und der in der Lage ist, im Sinne der Eltern Entscheidungen für das Kind bzw. die Kinder zu treffen.

Die Vertrauensperson sollte auch über das notwendige Wissen und die Fähigkeiten verfügen, um die elterliche Sorge auszuüben. Dies kann bedeuten, dass sie über medizinische Kenntnisse verfügen müssen, wenn das Kind besondere medizinische Bedürfnisse hat, oder dass sie über Kenntnisse im Bildungsbereich verfügen müssen, wenn Entscheidungen über die Schulausbildung getroffen werden müssen.

Es könnte auch sinnvoll sein, eine Vertrauensperson zu wählen, die dem Kind bereits bekannt ist und eine vertrauensvolle Beziehung zu ihm hat. Das kann helfen, dem Kind eine gewisse Kontinuität und Stabilität in einer möglicherweise stressigen Situation zu geben.


Das gemeinsame Sorgerecht

Das gemeinsame Sorgerecht bedeutet, dass beide Elternteile das Recht und die Pflicht haben, für die persönlichen Belange und das Vermögen des Kindes zu sorgen. Dies umfasst Aspekte wie die Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und Bestimmung des Aufenthalts des Kindes sowie die Verwaltung seines Vermögens.

Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen beide Elternteile grundsätzlich alle wichtigen Entscheidungen gemeinsam treffen. Das bedeutet, dass ein Elternteil nicht alleine eine Entscheidung treffen kann, die erhebliche Auswirkungen auf das Leben des Kindes hat, wie z.B. die Wahl der Schule oder bedeutende medizinische Eingriffe.

Allerdings können alltägliche Entscheidungen, die das Kind betreffen, in der Regel von dem Elternteil getroffen werden, bei dem das Kind lebt. Dazu gehören beispielsweise Entscheidungen über die tägliche Routine, die Ernährung oder kleinere gesundheitliche Angelegenheiten. In diesen Fällen genügt dann die Unterschrift oder das Einverständnis eines der Elternteile.

Es ist wichtig zu beachten, dass das gemeinsame Sorgerecht immer das Wohl des Kindes im Vordergrund hat.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Die Vollmacht sollte schriftlich verfasst und von beiden Elternteilen unterzeichnet werden.

Mit der Unterzeichnung des Vollmachtgebers ist die Sorgerechtsvollmacht wirksam und kann im Rechtsverkehr eingesetzt werden. Soll die Vollmacht nicht mehr rechtswirksam sein, kann sie auch widerrufen werden.


Notarielle Beglaubigung

Eine Vollmacht zur elterlichen Sorge erfordert grundsätzlich keine Beglaubigung oder sogar eine notarielle Beglaubigung. Eine formlose Vollmacht reicht fast immer aus. Es gibt jedoch bestimmte Fälle, in denen eine notarielle Beglaubigung empfohlen oder sogar erforderlich sein kann:

  • Umfangreiches Vermögen oder Immobilienvermögen: Wenn umfangreiches Vermögen oder Immobilienvermögen vorliegt, kann es sinnvoll sein, eine notarielle Beglaubigung einzuholen.
  • Bestimmte rechtliche Transaktionen: Für bestimmte rechtliche Transaktionen, wie z. B. die Übertragung oder Belastung von Grundstücken, die Aufnahme von Darlehen, das Abfassen oder Ändern eines Gesellschaftsvertrages oder Anmeldungen zum Handelsregister, ist eine öffentliche Beglaubigung erforderlich.


RELEVANTES RECHT

In Deutschland ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) das zentrale Rechtsdokument, das die elterliche Sorge regelt. Die Vorschriften des BGB sind auch auf eine Vollmacht zur Ausübung der elterlichen Sorge anwendbar. Insbesondere gelten die §§ 1626 bis 1630 BGB, die Regelungen zur elterlichen Sorge treffen.


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