Was ist der Unterschied zwischen einem Werkvertrag und Dienstvertrag?

Letzte Änderung: Letzte Änderung:6 August 2020

Werkvertrag und Dienstvertrag klingen ähnlich und die Unterscheidung ist für einen juristischen Laien, der selten hiermit konfrontiert ist, möglicherweise schwierig. Dieser Guide versucht Licht ins Dunkle zu bringen und zu erläutern, was ein Dienstvertrag und Werkvertrag überhaupt sind, wie sie sich voneinander abgrenzen und welche Vor- und Nachteile jeder Vertrag mit sich bringt.

Der Dienstvertrag und der Werkvertrag sind zwei Vertragsformen, welche im Arbeitsleben häufig Verwendung finden. Primär sind beide Verträge nach dem Vertragsgegenstand zu unterscheiden. Die Bezeichnung (Werkvertrag und Dienstvertrag) spielt keine Rolle bei der Bestimmung, welcher nun vorliegt.

Die zwei Vertragsarten unterscheiden sich rechtlich gravierend voneinander und weisen daher auch unterschiedliche Vor- und Nachteile auf, die Ihnen in diesem Guide erläutert werden. Zunächst erläutert dieser Guide jedoch, was genau einen Dienst- und einen Werkvertrag ausmacht.

1. Was ist der Dienstvertrag?

In einem Dienstvertrag verpflichtet sich die eine Partei zur Leistung von bestimmten Diensten, während die andere Partei sich zur Zahlung eines Entgelts für diese Dienste verpflichtet. Der Dienstvertrag ist in den §§ 611 bis 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gesetzlich geregelt. Ein sog. "Dienst" kann jede Tätigkeit sein.

Zu beachten ist, dass der Auftragnehmer sich nur zur einer Leistung verpflichtet. Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber keinen Erfolg schuldet - es ist nur die Erbringung einer Leistung vereinbart.

1.1. Merkmale des Dienstvertrages

Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn:

  • der/die Auftraggeber/in über ein Weisungsrecht verfügt UND
  • der/die Auftragnehmer/in in die Arbeitsorganisation des/der Auftraggeber/in eingegliedert ist.

Wann unterliegt jemand einem Weisungsrecht?

Dies ist der Fall, wenn er/sie in einer definierten Arbeitsorganisation eingegliedert ist und einem Direktionsrecht des/der Vorgesetzten unterliegt. Weiterhin können Indizien für das Weisungsrecht folgende Kategorien sein, wenn der/die Auftragnehmer/in keine Wahlmöglichkeit in Bezug auf sie hat:

- Ort der Erledigung des Dienstes,
- Zeitraum der Erledigung,
- Inhalt der Durchführung oder
- sonstige Modalitäten.

1.2. Unterarten des Dienstvertrages

Wichtige Unterarten des Dienstvertrages (demnach also ein Dienstvertrag) sind beispielsweise Folgende:

  • Arzt- und Behandlungsverträge,
  • Telekommunikationsverträge,
  • Verträge mit freien Mitarbeitern,
  • Architektenvertrag,
  • Mandatsvertrag.

1.3. Sonderform: Arbeitsvertrag

Häufig wird unter einem Dienstvertrag ein Arbeitsvertrag verstanden. Dies kann darauf gestützt werden, dass beide sich häufig kaum voneinander unterscheiden. Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich ein Unterfall des Dienstvertrages. Es ist dennoch wichtig, zwischen beiden abzugrenzen, da nur bei einem Arbeitsvertrag auch die rechtlichen Bestimmungen, die zum Schutze des/der Arbeitnehmers/in tragen, gelten.

Wenn der Dienstvertrag folgende Punkte enthält, handelt es sich meist um die Unterart des Arbeitsvertrages:

- Der/die Auftragnehmer/in ist ausschließlich für einen/eine Auftraggeber/in tätig.
- Der/die Auftragnehmer/in ist an die Anweisungen des/der Auftraggeber/in gebunden und muss diese befolgen.
- Der Arbeitsumfang und die Arbeitszeit werden von dem/der Auftraggeber/in vorgegeben.
- Zur Erfüllung der Arbeit nutzt der/die Auftragnehmer/in die Mittel, die der/die Auftraggeber/in zur Verfügung stellt.
- Der/die Auftragnehmer/in verfügt über kein eigenes finanzielles Risiko.
- Der/die Auftragnehmer/in wird in die Unternehmensstruktur integriert.

2. Was ist der Werkvertrag?

Der Werkvertrag ist, wie auch der Dienstvertrag, ein entgeltlicher, gegenseitiger Vertrag, durch welchen der/die Auftragnehmer/in zur Herstellung eines individuellen Werkes verpflichtet ist. Dies bedeutet, dass in einem Werkvertrag der/die Auftragnehmer/in nicht eine bestimmte Tätigkeit, sondern ein bestimmtes Arbeitsergebnis schuldet. Bei dem Werk muss es sich nicht zwingend um einen körperlichen Gegenstand handeln, der neu hergestellt oder verändert wird.

Entscheidend für das Vorliegen eines Werkvertrages ist daher die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges.

2.1. Merkmale des Werkvertrages

Es gibt einige Merkmale des Werkvertrages. Nachfolgend ist für Sie vereinfacht eine Zusammenstellung der wichtigsten Kennzeichen:

  • Vertragsgegenstand (das Werk) ist eine einmalige Leistung --> keine Daueraufgabe,
  • der Umfang des Werkes ist und eventuelle Lieferzeiten sind bestimmt,
  • die/der Auftragnehmer/in trägt das Risiko und haftet bei Nichterfüllung,
  • es erfolgt eine Abnahme des vereinbarten Werkes,
  • liegen keine wesentlichen Mängel vor, hat der/die Auftraggeberin das Werk abzunehmen,
  • die Aufgabe wurde in der Vergangenheit nicht im Rahmen eines Dienstvertrages erfüllt,
  • die Vergütung richtet sich ausschließlich nach dem Ergebnis des erbrachten Werkes und nicht nach Stundensätzen.

2.2. Sonderformen des Werkvertrages

Neben dem eigentlichen Werkvertrag existieren Sonderformen, für welche spezielle Regelungen vorhanden sind. Beispielsweise Folgende:

  • Reisevertrag,
  • Planungsvertrag,
  • Bauvertrag,
  • Personenbeförderungsvertrag,
  • Frachtvertrag.

3. Abgrenzung und Unterschied Dienstvertrag vs. Werkvertrag

Der Dienstvertrag ist in den §§ 611 ff. BGB und der Werkvertrag in den §§ 631 ff. BGB geregelt.

Vertragsgegenstand

Zur Abgrenzung zwischen diesen beiden Verträgen liegt es oft nahe, den Vertragsgegenstand heranzuziehen. Die Bezeichnung allein (Werk- oder Dienstvertrag) spielt für die Abgrenzung keine Rolle.

Gegenstand des Dienstvertrages:
Ein Dienst jeder Art, ein Tätigwerden. Dabei schuldet der Dienstverpflichtete die Arbeits- und Leistungshandlung, NICHT einen konkreten Arbeitserfolg.
Beispiel: Sie begeben Ihr Kind in einen privaten Nachhilfeunterricht. Der Erfolg (das Erlernen des Lernstoffes) kann nicht garantiert werden. Der Nachhilfelehrer schuldet daher nur die Lehrtätigkeit. Es handelt sich also typischerweise um einen Dienstvertrag.


Gegenstand des Werkvertrages:
Ein Werk. Geschuldet ist bei einem Dienstvertrag daher nicht das Tätigwerden selbst, sondern der konkrete Erfolg. Dabei ist der Werkunternehmer meist wirtschaftlich selbstständig und entscheidet selbst, auf welche Weise die Arbeit erledigt wird.
Beispiel: Sie bringen Ihr defektes Pkw in eine Auto-Werkstatt, um es reparieren zu lassen. Der Werkstattinhaber schuldet einen konkreten Erfolg, die Reparatur des Pkw. Es handelt sich daher um einen typischen Werkvertrag.

4. Sonderfall: Arbeitnehmerüberlassung

Von einem Dienst- und Werkvertrag zu unterscheiden ist die Arbeitnehmerüberlassung. Eine derartige Überlassung liegt vor, wenn Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) von einem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) gegen Entgelt für begrenzte Zeit überlassen werden.

Eine Arbeitnehmerüberlassung ist ein Vertrag zwischen einem Ver- und einem Entleiher. Dies ist auch unter den Begriffen Leiharbeit, Zeitarbeit, Temporärarbeit oder Personalleasing bekannt. Das Leiharbeitsverhältnis unterliegt dem selben Kündigungsschutz wie jedes andere Arbeitsverhältnis.

Beispiel: Ein Handwerksbetrieb (Entleiher) leiht sich einen Leiharbeiter von einer Zeitarbeitsfirma (Verleiher). Der Leiharbeitnehmer steht in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher, der Zeitarbeitsfirma. Das Weisungsrecht wird dem Handwerksbetrieb übertragen, wobei nur die Zeitarbeitsfirma weisungs- und pflichtwidriges Verhalten ahnden darf.

5. Fazit

Die Unterschiede zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag:

Dienstvertrag Werkvertrag
Vertrags-gegenstand

Geschuldet wird eine Leistung, die über den vereinbarten Zeitraum erbracht wird

Geschuldet wird ein konkreter Erfolg (in der Regel ein konkretes Werk in Form eines Gegenstandes)
Vergütung

Zahlung erfolgt nach vereinbarten Zeitraum (z.B. monatlich)

Zahlung erfolgt nach der Abnahme des Werkes
Kündigung

Ordentliche Kündigung gemäß den gesetzlichen oder individuell vereinbaren Kündigungsfristen ODER Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Verschiedene Kündigungsmöglichkeiten, z.B. feste oder offene Laufzeiten. Ggf. Rücktritt vom Vertrag
Haftung Bei Schlechtleistung: Anspruch auf Schadensersatz

Bei Schlechtleistung: während der Gewährleistungsfrist Anspruch auf Nachbesserung (Mängelbeseitigung), Minderung oder Schadensersatz

Vorlagen und Beispiele zum Herunterladen im Word- und PDF-Format

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