Vollmachten im Alltag: Welche gibt es?

Letzte Änderung: Letzte Änderung:23 August 2019
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Was ist eine Vollmacht?

Oftmals steht man vor der Frage? Was ist ein Vollmacht, wann und wie kann ich eine erteilen? In welchen Situationen können Vollmachten eingesetzt werden?

Dieses Guide wird sich mit dem rechtlichen Hintergrund einer Vollmacht befassen und versuchen die entsprechenden Fragestellungen zu klären.

Eine Vollmacht ist durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht.

Eine Vollmacht besteht also aus zwei Elementen, einerseits muss diese auf ein Rechtsgeschäft beruhen, woraus eine Vertretungsmacht erteilt wurde.

Tatbestände, die eine Willenserklärung oder eine Mehrheit von solchen enthalten und von der Rechtsordnung als Grund für den Eintritt der als gewollt bezeichneten Rechtswirkung anerkannt sind. Durch Rechtsgeschäfte können die einzelnen ihre rechtlichen Beziehungen gestalten. Rechtsgeschäfte können Rechtsverhältnisse begründen, verändern und aufheben.

Befugnis zum rechtsgeschäftlichen Handeln im Namen eines anderen mit Wirkung für oder gegen diesen (Stellvertretung, Vertretung). Vertretungsmacht beruht auf gesetzlicher Bestimmung (gesetzlicher Vertreter) oder Vollmacht.

Vollmachten im Alltag

1. Generalvollmacht

Unter einer Generalvollmacht ("power of attorney") versteht man in der Wirtschaft die Erteilung von Vertretungsmacht für alle Geschäfte, bei denen eine Stellvertretung erlaubt ist.

Eine Generalvollmacht ist die umfangreichste aller Vollmachten, lediglich höchstpersönliche Geschäfte aus dem Familien- und Erbrecht sind von dieser ausgenommen. Eine Eheschließung oder eine Testamentserrichtung kann daher nicht an Bevollmächtigte übertragen werden. Ermächtigt werden eine oder mehrere Personen, die volljährig und geschäftstüchtig sein müssen.

Umfang einer Generalvollmacht

Der Umfang der Vollmacht ist also groß, genau deswegen wird sie meist auch nur dann eingesetzt, wenn der Vollmachtgeber befürchtet, im Krankheitsfalle nicht geschäftsfähig zu sein. Rechtsgeschäfte, die eindeutig auf Schädigung des Vertretenen abzielen, sind von der Generalvollmacht nicht abgedeckt. Wie bei allen Vollmachten ist die schriftliche Erteilung zwar nicht zwingend (außer beim Verkauf von Grundstücken), sondern kann konkludent erfolgen. Eine schriftliche Vollmacht wird aber zwingend empfohlen, um eben einen Missbrauch zu vermeiden.

Im Gegensatz zum Prokuristen dürfen Inhaber einer Generalvollmacht höchstpersönliche Rechtsgeschäfte des Vollmachtgebers abschließen. Folgende Befugnissen können dazu gehören:

  • Beantragung der Insolvenz
  • Unterzeichnung der Steuererklärung
  • Unterzeichnung von Jahresabschlüssen
  • Antrag auf Eintrag ins Handelsregister
  • Verkauf oder Belastung von Grundstücken
  • Erteilung von Prokura

Die Generalvollmacht ist auch im Privatbereich sinnvoll, da im Ernstfall vom Amtsgericht sogenannte Betreuer eingesetzt werden: Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass im Falle des Verlustes der Geschäftsfähigkeit automatisch der Ehepartner oder andere Familienmitglieder berechtigt wären. Häufig sind die in einer Patientenverfügung aufgeführten Punkte ebenfalls Bestandteil einer Generalvollmacht.

2. Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h. er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers.

Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingt ein uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus. Eine rechtliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht weitgehend vermieden werden.

In einer solchen Erklärung gibt die vollmachtserteilende Person für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit einem anderen die Vollmacht, im Namen der erteilenden Person zu handeln. Die Vorsorgevollmacht hat einen anderen Regelungsgehalt als die Patientenverfügung, in welcher nicht bestimmt wird wer handeln, sondern der Verfügende selbst regelt, was etwa im Fall unheilbarer Krankheit geschehen soll.

Allerdings können Teile beider Erklärungen in einem Dokument zusammengefasst werden. Die Vollmachten bedürfen formell keiner notariellen Beurkundung, wobei dies - zur eigenen Sicherheit - dennoch empfohlen wird. Eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift wird beispielsweise für eine Immobilienübertragung benötigt.

Bevollmächtigte müssen auf der andere Seite nur nachweisen, dass sie bevollmächtigt sind. Öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen nehmen unter anderem die Betreuungsbehörden in Deutschland vor.

Form

Eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber bei der Erteilung über seinen freien Willen verfügte, er also geschäftsfähig war. Ebenso kann eine Patientenverfügung nur bei Einwilligungsfähigkeit und Volljährigkeit rechtswirksam eingerichtet werden.

Vollmachten sind grundsätzlich formfrei zulässig, können also theoretisch mündlich erteilt werden. Schriftform wird allerdings im Rechtsverkehr allgemein erwartet.

Bei der Errichtung in der Form notarieller Beurkundung berät der Notar über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vorsorgevollmacht und nimmt eine amtliche Dokumentation der Identität des Vollmachtgebers vor. Notare sind zwar nicht zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit verpflichtet, sollen aber Zweifel an der Geschäftsfähigkeit in der Urkunde vermerken. Das kann in der Praxis bei einer notariellen Vorsorgevollmacht gegebenenfalls zu einem höheren Beweiswert dahingehend führen, dass der Vollmachtgeber geschäftsfähig war.

Inhalt und Beschränkung der Vollmacht

Die Vorsorgevollmacht kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen, bei denen Stellvertretung zulässig ist. Dies ist nicht bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften wie der Eheschließung, dem Testament oder der Ausübung des Wahlrechtes der Fall.

Sofern Fragen der medizinischen Behandlung, der freiheitsentziehenden Unterbringung oder der Vertretung in gerichtlichen Verfahren Inhalt der Vollmacht sein sollen, müssen sie ausdrücklich in der Vollmacht geregelt sein. Eine so genannte Generalvollmacht umfasst diese Angelegenheiten nicht.

3. Einzelvollmacht

Jede Vollmacht ist die Vertretungsmacht, die durch einseitiges Rechtsgeschäft eingeräumt wird. Bei der Vollmachtserteilung ist zwischen einer Einzel- und einer Gattungsvollmacht zu unterscheiden.

Die Einzelvollmacht bevollmächtigt für ein einzelnes Rechtsgeschäft. Diese Vollmacht muss nicht widerrufen werden. Sie erlischt, wenn das Rechtsgeschäft erfüllt ist. Voraussetzung der Erteilung einer Vollmacht ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers.

Dieser muss uneingeschränkt geschäftsfähig sein. Minderjährige können eine Vollmacht nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters erteilen.

Die Gattungsvollmacht erlaubt dem Bevollmächtigen, bestimmte Vertragsarten abzuschließen, z. B. die regelmäßige Anmietung eines Reisebusses für Vereinsfahrten.

4. Untervollmacht

Im Berufsalltag kann es immer wieder vorkommen, dass eine Vollmacht – zumindest für einen bestimmten Zeitraum – übertragen werden muss. Klassische Beispiele sind Urlaub oder ein Krankheitsfall des ursprünglich Bevollmächtigten. Damit in dieser Zeit die Geschäfte fortgeführt werden können, können sogenannte Untervollmachten erteilt werden.

Dies ist jedoch nicht ohne weiteres möglich. Nur, wenn der Bevollmächtigte dazu berechtigt wurde, Untervollmachten zu erteilen, kann er dies tun. Mit einer Handlungsvollmacht geht also nicht automatisch das Recht einher, die Befugnisse weiterzugeben.

Vollmacht widerrufen

Bestimmte Vollmachten sind bereits durch ihre Art und Formulierung teils zeitlich oder inhaltlich beschränkt. Die Vollmacht kann aber immer widerrufen werden. Der Widerruf ist allerdings erst wirksam, wenn sie dem Adressaten zugeht.

Wirkung des Widerrufs ist dass die erteilte Vollmacht erlischt. Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich grundsätzlich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.

Beispiel: Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt, dann erlischt mit der Kündigung auch die Vertretungsbefugnis des Arbeitnehmers, wenn ihm die Vollmacht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erteilt worden ist.

Beim Widerruf der Vollmacht ist daher von Bedeutung, wie die Vollmacht erteilt worden ist:

Beispiele:

Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, so hat auch der Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten zu erfolgen.

Ist die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Dritten erfolgt, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, dann hat auch der Widerruf gegenüber der entsprechenden Personen zu erfolgen.

Wird die Vollmacht einem Dritten gegenüber erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber wirksam, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

Wird die Vollmacht durch eine öffentliche Bekanntmachung erteilt, bleibt die Vertretungsmacht bestehen, bis sie auf die gleiche Weise widerrufen wird.

Wurde dem Vertreter eine Vertretungsvollmacht ausgehändigt, dann bleibt die Vertretungsmacht bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

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