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Die Vorlage ausfüllenIst eine Person mit einem Bescheid einer Behörde inhaltlich oder im Ergebnis nicht einverstanden, kann ein Widerspruch eingelegt werden.
Das bedeutet, dass die Entscheidung der Behörde auf ihre Rechts- und Zweckmäßigkeit überprüft wird. Um gerichtlich gegen einen Bescheid vorzugehen, muss man grundsätzlich vorher einen Widerspruchsbescheid erhalten haben, in dem der Widerspruch abgelehnt wurde.
Der Widerspruch bietet sich u. A. in folgenden Situationen an:
Grundsätzlich besteht ein Widerspruchsrecht gegen alle Verwaltungsakte, also jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde, die auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls getroffen wurde.
Hinweis: Der Gesetzgeber kann in bestimmten Fällen das Widerspruchsverfahren kraft Gesetzes ausschließen.
Dieser Widerspruch richtet sich gegen jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde. Sofern ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid erhoben werden soll, sollte der entsprechende Widerruf verwendet werden. Ein entsprechender Widerruf gibt es auch für einen Widerspruch gegen einen Einkommenssteuerbescheid.
Ein Widerspruch muss die folgenden Angaben enthalten:
Hinweis: Die Widerspruchsbegründung kann aber auch später nachgereicht werden.
Der Widerspruch gegen einen Bescheid sollte stets begründet werden. Zwar ist die widersprechende Person nicht gesetzlich zu einer solchen Widerspruchsbegründung verpflichtet, jedoch wird der Widerspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückgewiesen, wenn keine Begründung erfolgt. Um dies zu vermeiden, sollte man sachliche Gründe für eine erneute Prüfung des Bescheids angeben.
Man kann jedoch auch eine Widerspruchsbegründung nachreichen: in diesem Fall erhebt man zunächst Widerspruch, ohne Begründung, um die Frist zu wahren. Die Widerspruchsbegründung kann dann später nachgereicht werden. Darauf muss jedoch bei Widerspruchserhebung ausdrücklich hingewiesen werden.
Für das Einlegen eines Widerspruchs müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß ablaufen kann. Die wesentlichen Voraussetzungen sind:
Hinweis: Der Widerspruch muss stets schriftlich erhoben werden. Dies kann per Telefax mit Sendebericht geschehen oder per Einschreiben mit Rückschein. Der Widerspruch sollte außerdem persönlich unterschrieben werden. Weiterhin muss darauf geachtet werden, dass der Widerspruch in der Regel innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides bei der zuständigen Widerspruchsbehörde eingehen muss. Dabei ist das konkrete Eingangsdatum ausschlaggebend und nicht das Absendedatum.
Ein Widerspruch führt dazu, dass der Bescheid von der zuständigen Behörde erneut überprüft wird. Gibt die Behörde dem Widerspruch statt, so wird der ursprüngliche Bescheid korrigiert oder ein neuer Bescheid erlassen.
Kommt es zu einer Ablehnung des Widerspruchs, so bleibt der ursprüngliche Bescheid bestehen. Unabhängig davon, ob der Widerspruch von der Behörde im Ergebnis abgelehnt oder aber dem Widerspruch stattgegeben wird, erhält man einen Widerspruchsbescheid. Mit dem Widerspruchsbescheid kann dann eine entsprechende Klageerhebung vor Gericht erfolgen (soweit dies erwünscht ist).
Einen Widerspruch einlegen kann jede Person, die Adressat eines entsprechenden Bescheids ist.
Welche Frist im Rahmen des Widerspruchs gilt, kann aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids entnommen werden.
Die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist von zentraler Bedeutung für das Gelingen eines Widerspruchsverfahrens. Grundsätzlich gilt dabei meist eine einmonatige Widerspruchsfrist, die jedoch je nach Landesrecht variieren kann.
Die Frist beginnt mit der Kenntniserlangung der betroffenen Person von dem Verwaltungsakt (z. B. mit Zustellung des Bescheids). Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Frist verlängert oder neu in Lauf gesetzt werden, z. B. bei einer fehlerhaften Belehrung über das Widerspruchsrecht oder bei einer unverschuldeten Versäumung der Frist.
Der Widerspruch sollte, nachdem er ausgefüllt wurde, ausgedruckt, unterschrieben und anschließend per Einschreiben mit Rückschein an die zuständige Behörde versandt werden. Die betroffene Person sollte dabei eine Kopie des Widerspruchs sorgfältig aufbewahren.
Es kann auch auf verschiedene hinzugefügte Dokumente verwiesen werden, die helfen, die Begründung zu untermauern, wie bspw. Belege, Kontoauszüge, Zeugenaussagen, etc.
Bei dem Widerspruch selbst entstehen meist keine weiteren Kosten, abgesehen von den Kosten des Postversands. Die weiterführenden Kosten für den Widerspruch sind grundsätzlich davon abhängig, ob dem Widerspruch stattgegeben wird.
Anwendbar sind insbesondere die §§ 69, 70 - 77 VwGO sowie § 57 VwGO i. V. m. § 222 ZPO und § 31 VwVfG i. V. m. §§ 187 - 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
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Widerspruch gegen einen Bescheid - Muster, Word und PDF
Land: Deutschland