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Vertriebsvertrag

Letzte Änderung Letzte Änderung 31.08.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe3 bis 4 Seiten
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 31.08.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 3 bis 4 Seiten

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Was ist ein Vertriebsvertrag?

Der Vertriebsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Händler bzw. Vertriebspartner und einem Lieferanten bzw. Hersteller.

Gegenstand des Vertrages ist der Vertrieb eines bestimmten Produkts oder einer bestimmten Produktserie. Der Vertrieb kann räumlich (in einem sog. Vertriebsbereich) und zeitlich begrenzt werden.


Welche Arten von Vertriebsverträgen gibt es?

Vertriebswege können auf verschiedene Arten strukturiert werden. Zu den gängigsten Vertriebsverträgen zählen z. B. Handelsvertreterverträge, Franchiseverträge, Vertragshändlerverträge.

  • Franchisevertrag: Durch einen Franchisevertrag – oder auch Konzessionsverkauf genannt – gewährt der Franchisegeber einem Franchisenehmer die Nutzung eines Geschäftskonzepts gegen Entgelt.
  • Handelsvertretervertrag: In einem Handelsvertretervertrag wird das rechtliche Verhältnis zwischen einem Handelsvertreter (selbstständiger Gewerbetreibender, der damit beauftragt wird, für ein anderes Unternehmen Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen) und einem Unternehmen geregelt.


Um welche Art Vertriebsvertrag handelt es sich hier?

Dieser Vertriebsvertrag ist ein allgemein gehaltener, nicht spezifischen Vertriebsvertrag. Der Händler bzw. Vertriebspartner handelt im eigenen Namen (bedeutet nicht für jemand anderen/ein anderes Unternehmen als z. B. Stellvertreter) und auf eigene Rechnung (bedeutet, dass man das Risiko selbst trägt und für eventuelle Folgen/Kosten selbst aufkommen muss).


Ist ein schriftlicher Vertriebsvertrag notwendig?

Ein schriftlicher Vertriebsvertrag ist zwar nicht immer gesetzlich vorgeschrieben, aber es sinnvoll, einen solchen aufzusetzen. Ein Vertriebsvertrag ist ein rechtsverbindliches Dokument, das die Bedingungen für einen Verkauf zwischen zwei Parteien festlegt. Er dient als förmliche Aufzeichnung der Transaktion, schützt die Interessen beider Parteien und stellt sicher, dass der Verkauf reibungslos abläuft.

Ein schriftlicher Vertriebsvertrag ist also von entscheidender Bedeutung, um die Rechte und Pflichten beider Parteien zu schützen und potenzielle Streitigkeiten zu vermeiden.


Welchen Inhalt hat ein Vertriebsvertrag?

Ein Vertriebsvertrag sollte folgende Bestandteile zum Inhalt haben:

  • Persönliche Angaben: Die Namen und Anschriften des Schenkers und des Beschenkten sollten klar angegeben werden.
  • Umfang des Vertriebsrechts des Händlers bzw. Vertriebspartners: Exklusivität, räumliche Begrenzung des Vertriebsgebiets, Angabe der zu vertreibenden Produkte.
  • Vergütung: Regelung zur Provision, inklusive Höhe und wann die Provision nicht gewährt wird.
  • Wettbewerbsbeschränkungen: Vor- und nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen, in denen genau erläutert wird, ob und wie der Vertriebspartner auch für andere Unternehmen tätig werden darf.


Was sind die Voraussetzungen eines Vertriebsvertrages?

Für Vertriebsverträge gibt es bestimmte Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen:

  • Einigung: Es muss eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile vorliegen, wie z. B. die zu vertreibenden Produkte, das Vertriebsgebiet, die Vertriebsdauer, die Provisionen usw.
  • Formfreiheit: Vertriebsverträge sind grundsätzlich formfrei, d. h. sie können mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Allerdings ist bei bestimmten Vertriebsverträgen, wie z. B. Handelsvertreterverträgen, die Schriftform vorgeschrieben.
  • Vertragsfähigkeit: Die Vertragsparteien müssen volljährig und geschäftsfähig sein.
  • Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen: Der Vertriebsvertrag muss alle relevanten gesetzlichen Vorschriften einhalten, z. B. das Kartellrecht, das Wettbewerbsrecht und das Urheberrecht.
  • Transparenz und Fairness: Vertriebsverträge sollten, transparent und fair gestaltet sein, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Vertragsparteien sicherzustellen.


Was sind die nächsten Schritte, nachdem der Vertriebsvertrag ausgefüllt wurde?

Der Vertriebsvertrag sollte den Fragen entsprechend angepasst werden, wobei die Wünsche beider Parteien genau berücksichtigt werden sollten.

Anschließend wird das Dokument in zweifacher Ausführung ausgedruckt und vom Händler und Lieferanten, unterschrieben. Jeder Partei steht ein Exemplar zu. Beide Vertragsparteien sollten das Dokument entsprechend gut aufbewahren, falls es später zu Rechtsstreitigkeiten kommt.


Welche Dokumente sollten einem Vertriebsvertrag beigefügt werden?

Zu einem Vertriebsvertrag können je nach individuellen Vereinbarungen und Anforderungen verschiedene Dokumente hinzugefügt werden. Hier sind einige häufige Dokumente, die einem Vertriebsvertrag beigefügt werden könnten:

  • Produktliste: Eine Liste der Produkte oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertriebsvertrags sind, zusammen mit ihren Beschreibungen, Preisen und anderen relevanten Informationen.
  • Provisionsvereinbarung: Eine Vereinbarung über die Höhe der Provisionen, die der Vertriebspartner für den Verkauf der Produkte oder Dienstleistungen erhalten soll.
  • Geheimhaltungsvereinbarung: Eine Geheimhaltungsvereinbarung, die sicherstellt, dass vertrauliche Informationen nicht ohne Zustimmung offengelegt werden.


Muss der Vertriebsvertrag notariell beurkundet werden?

Ein Vertriebsvertrag bedarf grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung. Er ist mit der Unterzeichnung des Verleihers und Entleihers rechtswirksam.


Welche Kosten entstehen bei einem Vertriebsvertrag?

Beim Abschluss des Vertriebsvertrages entstehen grundsätzlich keine weiteren Kosten.


Welche Vorschriften und​​ Gesetze sind auf einen Vertriebsvertrag anwendbar?

In Deutschland sind für einen Vertriebsvertrag insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB) relevant.

  • Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das Vertriebsrecht hauptsächlich in den Vorschriften zum Handelsvertreterrecht (§§ 84-92c HGB) und zum Franchising (im Rahmen der Vorschriften über das Dienstvertragsrecht, §§ 611630 BGB) geregelt.


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