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Franchisevertrag

Letzte Änderung Letzte Änderung 20.09.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe12 bis 16 Seiten
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 20.09.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 12 bis 16 Seiten

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Mit dieser Vorlage kann ein Franchisevertrag erstellt werden. Durch einen Franchisevertrag - oder auch Konzessionsverkauf genannt - gewährt der Franchisegeber einem Franchisenehmer die Nutzung eines Geschäftskonzepts gegen Entgelt. Es handelt sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis über den Vertrieb von Waren und/oder Dienstleistungen, der Gewährung von Nutzungsrechten und Know-how sowie betriebliche Unterstützung und Betreuung. Es handelt sich somit um einen Mischvertrag mit Elementen aus dem Kauf-, Miet- bzw. Pacht-, Darlehens-, sowie Dienst- und Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Vertrag dient der Regelung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie der Festlegung der gemeinsamen Ziele, der Rollenverteilung und Regeln. Diese vertraglichen Verpflichtungen sind nur gültig, wenn der Franchisevertrag schriftlich abgeschlossen wird.

Durch den Abschluss eines Franchisevertrages profitiert der Franchisenehmer von einer bereits auf dem Markt funktionierenden Geschäftsidee, einer der Öffentlichkeit bekannten Marke und dem zur Verfügung stehenden Know-hows des Franchisegebers, während der Franchisegeber ein Filialsystem nutzen kann, ohne ein entsprechendes unternehmerisches Risiko tragen zu müssen.

Trotz der vertraglichen Verpflichtungen des Franchisenehmers ist dieser ein selbstständiger Unternehmer, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt.

Bekannte Franchisesysteme gibt es beispielsweise bei Supermärkten, Fast-Food-Restaurants oder Reisebüros.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Es gibt verschiedene Sonderformen des Franchisings, wie unter anderem das Master-Franchising, das Multi-Unit-Franchising und das Single-Unit-Franchising.

  • Das Master-Franchising umfasst ein dreistufiges internationales Franchisesystem, in dem der Franchisgeber einem einzigen Master-Franchisenehmer das Franchisesystem überträgt, der dieses wiederum an Sub-Franchisenehmer überträgt, und somit gegenüber dem Franchisegeber als Franchisenehmer agiert und gegenüber den Sub-Franchisenehmern als Franchisegeber. Der Master-Franchisenehmer baut die Franchisesysteme grundsätzlich im Ausland auf.
  • Das Multi-Unit-Franchising beschreibt das Phänomen, bei dem ein Franchisenehmer mehrere Standorte ("Outlets") besitzt. Dabei wird dem Franchisenehmer meist ein bestimmtes Gebiet zugewiesen, in dem er in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Anzahl von Standorten aufbauen darf. Das Multi-Unit-Franchising kann von Anfang an vertraglich festgelegt werden oder sich im Laufe der Vertragszeit dazu entwickeln, sofern eine vertragliche Option vereinbart wurde.
  • Single-Unit-Franchising liegt vor, sofern der Franchisenehmer nur einen Standort betreiben darf.

Zum Schutz des Franchisenehmers hat der Franchisegeber vorvertragliche Aufklärungspflichten zu erfüllen. Das heißt, dass er alle für den Franchisenehmer potenziell wichtigen Informationen über das Franchisekonzept offenlegen muss, wie beispielsweise Informationen bezüglich dessen Wirtschaftlichkeit, der Erfolgsaussichten oder hinsichtlich des erforderlichen Arbeits- bzw. Kapitaleinsatzes. Diese vorvertraglichen Aufklärungspflichten entstehen durch das vorvertragliche Vertrauensverhältnis, welches bereits mit Aufnahme der Vertragsverhandlungen entsteht. Der Franchisegeber muss die betreffenden Informationen gewissenhaft, vollständig und zutreffend übermitteln, und zwar innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem Abschluss bindender Vereinbarungen. Diese Frist ist abhängig vom Einzelfall, sollte jedoch lang genug sein, um dem Franchisenehmer die Prüfung der Unterlagen und Informationen zu ermöglichen.

Zu beachten sind weiterhin die Urheberrechte (Copyright) des Franchisegebers. Dabei handelt es sich um das Recht eines Urhebers an seinem geistigen Eigentum (z. B. Musik, Literatur, Foto- und Filmmaterial, Design). Urheberrechte dienen dem Schutz vor unberechtigter Verwendung, Weitergabe und Vervielfältigung. Urheberrechte können (ganz oder anteilig) an Dritte weitergegeben werden. Dabei kann es sich um exklusive und nicht-exklusive Rechte handeln, die auf ein bestimmtes Vertragsgebiet und eine bestimmte Dauer beschränkt sein können oder nicht. Dies sollte grundsätzlich schriftlich vereinbart werden. Im Gegenzug werden üblicherweise Gebühren an den Urheber entrichtet. Franchiseverträge beinhalten grundsätzlich Lizenzen für Rechte an geistigem Eigentum hinsichtlich Handelsnamen, Logos, Warenzeichen, Symbolen, etc., die das relevante geistige Eigentum des Franchisegebers schützen.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Der Vertrag bedarf der Unterschrift beider Vertragsparteien. Die Anlagen sind fester Bestandteil des Vertrages und müssen somit auch unterschrieben und beigefügt werden. Des Weiteren muss das individuelle Franchisehandbuch als Anlage beigefügt werden.


ANWENDBARES RECHT?

Das Franchising ist gesetzlich nicht geregelt, sodass klare vertragliche Regelungen von besonderer Relevanz sind.

Maßgeblich sind die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere §§ 288, 433 ff., 535 ff., 611 ff., 675 BGB, das Produkthaftungsgesetz, das Handelsgesetzbuch und die EG Gruppenfreistellungsverordnung.


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