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Vereinbarung einer Erfüllungsübernahme

Letzte Änderung Letzte Änderung 01.10.2024
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Größe Größe1 Seite
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 01.10.2024

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Mit dieser Vorlag kann eine Erfüllungsübernahme vereinbart werden. Die Erfüllungsübernahme ist ein Vertrag zwischen Schuldner (Person, die durch eine Verbindlichkeit etwas schuldet) und Übernehmer, durch den sich der Übernehmer verpflichtet, eine Verbindlichkeit des Schuldners zu erfüllen. Sie erfolgt ausschließlich im Interesse des Schuldners und ist nur zulässig, soweit der Schuldner nicht höchstpersönlich zu leisten braucht (z.B. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses).

Im Gegensatz zum Schuldbeitritt und zur Schuldübernahme erhält der Gläubiger keine Rechte aus der Erfüllungsübernahme gegenüber dem Übernehmer (keine Außenwirkung). Beispiel für eine Erfüllungsübernahme:

A schuldet dem B 10.000 Euro, A ist also der Schuldner und B ist der Gläubiger. Nun verpflichtet A den C, hier als der Übernehmer, auf sein Verlangen, die Schuld gegenüber B zu erfüllen. So vereinbaren A und C eine Erfüllungsübernahme, diese hat allerdings keine Wirkung gegenüber B. B hat weiterhin nur einen Anspruch gegen A, es entsteht kein Anspruch seitens B gegenüber C.


WAS IST ZU BEACHTEN?

Wie bereits dargestellt, verpflichtet sich der Übernehmer im Verhältnis zum Schuldner, eine bestimmte Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Gläubiger zu erfüllen. Der Gläubiger erwirbt aus der Vereinbarung unmittelbar keine Rechte; im Verhältnis zum Gläubiger bleibt allein der bisherige Schuldner verpflichtet. Allerdings kann der Schuldner den aufgrund der Erfüllungsübernahme erworbenen Befreiungsanspruch gegen den Übernehmer an den Gläubiger abtreten. Nur in diesem Fall verwandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Anspruch des Gläubigers gegen den Übernehmer auf die geschuldete Leistung.


Abgrenzung

Neben der Erfüllungsübernahme verfolgen der Schuldbeitritt und die Schuldübernahme die gleiche Zielrichtung, sodass im Einzelfall sehr genau ermittelt werden muss, welche dieser Varianten von den Parteien tatsächlich gewollt war.

  • Schuldbeitritt: Bei einem Schuldbeitritt tritt der Übernehmer als Gesamtschuldner neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein und haftet fortan gesamtschuldnerisch – auch im Außenverhältnis – gegenüber dem Gläubiger. Da die Rechte des Gläubigers nicht beeinträchtigt, sondern nur erweitert werden, ist seine Mitwirkung nicht erforderlich. Das bloße Versprechen an den Schuldner, dessen Gläubiger zu befriedigen, ist im Zweifel – wenn der Wille zur Außenhaftung gegenüber dem Gläubiger nicht hinlänglich klar und eindeutig hervortritt – kein Schuldbeitritt, sondern eine Erfüllungsübernahme. Wird die Verpflichtung nicht gegenüber dem Gläubiger, sondern gegenüber dem Schuldner erklärt, liegt – wenn eindeutig ein Schuldbeitritt gewollt ist – ein berechtigender Vertrag zugunsten des Gläubigers vor.
  • Schuldübernahme: Auch die befreiende Schuldübernahme kann durch Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbart werden. Sie bedarf allerdings zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Gläubigers und führt zu einem Schuldnerwechsel (Befreiung des bisherigen Schuldners). Der Übernehmer tritt an die Stelle des Schuldners, während letzterer frei wird. Nach dem Gesetz ist in der solchermaßen vereinbarten Schuldübernahme jedenfalls eine Erfüllungsübernahme zu sehen, solange der Gläubiger die Schuldübernahme nicht genehmigt oder die Genehmigung verweigert hat. Der Übernehmer ist also dem Schuldner gegenüber auch dann zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet, wenn dieser die Genehmigung verweigert.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Der Schuldbeitritt ist grundsätzlich formfrei möglich. Allerdings sollte, der eigenen Rechtssicherheit halber, eine Schuldbeitrittserklärung schriftlich verfasst werden. Nur so kann auch konsequent bewiesen werden, dass die Erklärung besteht. Nach der schriftlichen Verfassung sollte das Dokument von Übernehmer und Schuldner unterschrieben werden, nur so hat das Dokument auch Beweiskraft. Jede Partei erhält eine Abschrift der Vereinbarung.


RELEVANTES RECHT


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