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Letzte Änderung: 10.09.2024
Verfügbare Formate: Word und PDF
Größe: 1 bis 2 Seiten
Die Vorlage ausfüllenEine Sorgerechtsverfügung ist im deutschen Familienrecht ein auf einer Willenserklärung beruhender Rechtsakt, durch den ein Elternteil seinen Willen in Bezug auf die Sorge um sein minderjähriges Kind nach einem eventuellen Ableben kundtut. Es handelt sich dabei, genau wie bei einem Testament, um die letztwillige Verfügung einer oder mehrerer Personen.
In Deutschland wird häufig angenommen, dass die Taufpaten, ein Großelternpaar oder ein anderer naher Verwandter, nach einem Ableben sorgeberechtigt sind. Das ist ein Irrtum. Ein Richter wird stets versuchen, die beste Lösung für den Nachwuchs zu finden. Ideal ist es, wenn er sich dabei am Willen der Eltern orientieren kann, hierfür muss er aber auch den Willen aber kennen.
Das gilt besonders dann, wenn keine verwandte Person infrage kommt und deshalb jemand außerhalb der Familie das Sorgerecht erhalten soll. Es geht dabei besonders um die Frage, was der erklärende Elternteil sich für sein Kind, für das ihm das Sorgerecht obliegt, im Falle seines Ablebens vorstellt. Also um die Frage, von wem sein Kind nach seinem eigenen Todesfall betreut werden soll.
Die Sorgerechtsverfügung ist eine eigenständige Verfügung, die im Rahmen der Nachlassplanung erklärt wird. Hier kann z. B. auch ein Testament, eine postmortale Vollmacht oder auch eine Übertragung des Sorgerechts (temporäre Übertragung zu Lebzeiten) relevant sein.
Das Familiengericht prüft, ob die Übertragung des Sorgerechts dem Wohle des Kindes entspricht. Entscheidet sich das Gericht gegen eine Übertragung auf den anderen Elternteil, leitet es den Sachverhalt an das zuständige Betreuungsgericht weiter. Das Gericht ordnet dann eine Vormundschaft an und bestellt nach Prüfung der Geeignetheit die benannte Person.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass Vater und Mutter verschiedene Personen benennen. Im Falle des Todes der Eltern gilt dann für die als Vormund zu bestimmende Person, die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil. Die Sorgerechtsverfügung ist bis zum Widerruf durch den Vollmachtgeber oder bis zur Volljährigkeit des Kindes gültig. Gegen eine Gebühr kann die Sorgerechtsverfügung beim Nachlassgericht aufbewahrt werden.
Liegt kein erklärter Elternwille vor, wird der Richter versuchen, eine geeignete Person aus dem Umfeld der Familie zu finden. Er kann aber nur schwer herausfinden, zu welchem Familienmitglied ein Kind die besten Beziehungen hat. Und er wird überhaupt nicht ermitteln können, wessen Erziehungsstil am besten zu dem der verstorbenen Eltern passt.
Wenn die Wahl des Vormundes naheliegend ist, können Eltern sich vielleicht noch darauf verlassen, dass ein Richter dieselbe Wahl treffen wird. Schwierig wird es allerdings, wenn ein Elternteil eine Person außerhalb der Familie oder einen entfernteren Verwandten in Betracht zieht.
Durch die Festlegung in der Sorgerechtsverfügung kann ein Elternteil Menschen ins Spiel bringen, die der Richter vielleicht so gar nicht in Betracht ziehen würde.
Ja, aber das Gericht kann nur unter bestimmten Bedingungen hiervon abweichen: wenn die Eltern jemanden als Vormund eingesetzt haben, der eindeutig nicht geeignet ist. Das gilt dann, wenn der Vormund selbst noch minderjährig ist oder wenn er an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, für das Kind zu sorgen.
Grundsätzlich soll das Gericht sich aber an den erklärten Willen der Eltern halten.
In der Sorgerechtsverfügung sollte Folgendes enthalten sein:
Eine Sorgerechtsverfügung sollte folgende Voraussetzungen erfüllen:
Eine wirksame Sorgerechtsverfügung kann nur von sorgeberechtigten Eltern erstellt werden. Sorgeberechtigt ist derjenige, der verpflichtet und berechtigt ist, das Sorgerecht für das Kind auszuüben.
Miteinander verheiratete Eltern, die sich das Sorgerecht teilen und sich über den Vormund für das Kind einig sind, können gemeinsam eine einzelne Sorgerechtsverfügung erstellen.
In allen anderen Fällen, wie z. B. bei nicht verheirateten Elternteilen, die das gemeinsame Sorgerecht haben, kann jeder Elternteil eine separate Sorgerechtsverfügung erstellen.
Es kann relativ frei bestimmt werden, welche Person in der Sorgerechtsverfügung als Vormund benannt werden soll. Es können Familienmitglieder, Freunde, Stiefeltern, nicht eheliche Lebenspartner oder auch die Großeltern als Vormund eingesetzt werden.
Geschäftsunfähige, Minderjährige und Personen, die unter Betreuung stehen, sollten nicht zum Vormund bestellt werden.
Das Alter des Vormundes kann bei der Bestimmung auch eine Rolle spielen. Zum Beispiel Großeltern, die im fortgeschrittenen Alter sind und selbst hilfebedürftig sind, sind möglicherweise nicht geeignete Vormunde. Dies hängt aber von der einzelnen Situation ab.
Es ist sinnvoll, den gewünschten Vormund vor der Benennung zu informieren, um sicherzugehen, dass dieser die Aufgabe übernehmen würde. Haben die Eltern in ihren letztwilligen Verfügungen jeweils unterschiedliche Personen als Vormund benannt, so gilt kraft Gesetz die Bestimmung des zuletzt verstorbenen Elternteils.
Die Sorgerechtsverfügung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Von Ehepaaren gemeinsam errichtete Sorgerechtsverfügungen können generell auch nur gemeinsam geändert oder widerrufen werden. Die Sorgerechtsverfügung gilt nur solange, bis das minderjährige Kind volljährig ist und die Erklärung nicht vorher widerrufen wurde. Es ist daher sinnvoll, die Bestimmungen in der Sorgerechtsverfügung jedes Jahr zu überprüfen und, falls erforderlich, zu aktualisieren.
Die Sorgerechtsverfügung muss als letztwillige Verfügung, handschriftlich vom Sorgeberechtigten verfasst und mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden. Es reicht also nicht aus, ein maschinell erstelltes Dokument zu unterschreiben.
Damit die Sorgerechtsverfügung nach dem Tod auch vom Familiengericht beachtet werden kann, können die Eltern das Dokument bei einem Notar verwahren lassen oder dem benannten möglichen Vormund übergeben. Es gibt auch die Möglichkeit, die Sorgerechtsverfügung gegen eine Gebühr beim zuständigen Nachlassgericht zu hinterlegen.
Ein Elternteil muss also die Erklärung vollständig mit der Hand verfasst haben. Bei verheirateten Eltern reicht es, wenn der zweite Elternteil unterschreibt. Unverheiratete Eltern sollten jeweils eine eigene Sorgerechtsverfügung handschriftlich verfassen.
Ist die Sorgerechtsverfügung handschriftlich erstellt, datiert und mit Vor- sowie Nachnamen unterschrieben, kann sie bei einem Notar verwahrt werden. Die Sorgerechtsverfügung muss dabei nicht vom Notar beglaubigt werden, damit sie gültig ist, sondern nur hinterlegt werden. Allerdings kann ein Unterzeichnen im Beisein eines Notars hilfreich sein, um die Richtigkeit der Verfügung zu bestätigen.
Die Sorgerechtsverfügung kann, muss aber nicht beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Eine beim Nachlassgericht hinterlegte Sorgerechtsverfügung kann ihre Durchsetzbarkeit jedoch erhöhen. Bei der Hinterlegung entstehen jedoch entsprechend Kosten.
Eine Sorgerechtsverfügung verursacht grundsätzlich keine weiteren Kosten. Sie kann eigenständig verfasst und an einem sicheren Ort hinterlegt werden. Für mehr Rechtssicherheit und erhöhte Durchsetzbarkeit, kann sie jedoch bei einem Notar oder beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt werden.
Je nach Notar und Arbeitsaufwand variieren die Kosten und sind pauschal nicht genau zu bestimmen. Für die Hinterlegung der Verfügung beim Notar fallen etwa 60 bis 150 Euro an. Wird die Sorgerechtsverfügung beim Nachlassgericht hinterlegt, belaufen sich die festen Gebühren derzeit auf 75 Euro.
Die Sorgerechtsverfügung ist im deutschen Rechtssystem nicht konkret durch Gesetz geregelt, fügt sich aber in das Familienrechtssystem ein.
Die relevanten Gesetze sind insbesondere die §§ 1776 bis 1782 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
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Sorgerechtsverfügung - Muster, Vorlage - Word und PDF
Land: Deutschland