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Pflichtteilsverzichtsvertrag

Letzte Änderung Letzte Änderung 17.09.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe2 Seiten
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 17.09.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

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Mit dieser Vorlage kann ein Pflichtteilsverzichtvertrag erstellt werden. Ein Pflichtteilsverzichtvertrag wird zu Lebzeiten zwischen dem Erblasser (auch Verzichtsemfpänger) und einem seiner pflichtteilsberechtigten Erben (auch Verzichtender) geschlossen.

Der Pflichtteil ist der Teil des Nachlasses, der einem nahen Angehörigen durch Testament nicht entzogen werden kann. Der Erbe kann auf sein Pflichtteil nur durch Vertrag verzichten. In der Regel verzichtet der Erbe gegen Zahlung einer Abfindung auf seine gesetzlich festgelegte Mindestbeteiligung am Erbe (Pflichtteil). Das bedeutet, dass dem Verzichtenden im Erbfall keinerlei Pflichtteilszahlungen mehr zustehen. Allerdings verliert der Erbe nicht seinen regulären Erbanspruch. Dafür muss er zusätzlich enterbt werden.

Der Pflichtteil für Kinder z. B. beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag kommt in verschiedenen Konstellationen in Betracht, z. B. bei der Erstellung eines Berliner Testaments oder wenn auf bestimmte Teile des Erbes verzichtet werden soll.

In einem Pflichtteilsverzichtsvertrag sollte unbedingt geklärt werden, ob sich der Verzicht nur auf einen Teil (beschränkter Pflichtteilsverzichtsvertrag) oder auf den gesamten Pflichtteil (uneingeschränkter Pflichtteilsverzichtsvertrag) beziehen soll.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Uneingeschränkter Pflichtteilsverzichtsvertrag

Bei einem uneingeschränkten Pflichtteilsverzicht verliert der Verzichtende folgende Rechte:

  • Ausgleichspflichtteile,
  • Pflichtteilsergänzungsansprüche,
  • Pflichtteilsrestansprüche und
  • Verteidigungsrechte nach.


Beschränkter Pflichtteilsverzichtsvertrag

Neben einem uneingeschränkten Pflichtteilsverzichtsvertrag kann auch ein beschränkter Vertrag abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass nur auf bestimmte Gegenstände im Pflichtteil verzichtet wird – und nicht auf das gesamte Pflichtteilsrecht. Deshalb verwirken auch die eben genannten Rechte bei einem teilweisen Pflichtteilsverzichtsvertrag nur für die Gegenstände, auf die verzichtet wird.


Wann ist ein Pflichtteilsverzichtvertrag sinnvoll?

Pflichtteilsverzichtsverträge können z. B. erstellt werden, wenn Ehepaare ihren Nachlass mithilfe eines Berliner Testaments geregelt haben.

Mit einem Berliner Testament setzen sich die Eheleute im Todesfall gegenseitig als Alleinerben ein. Haben die Erben einen Pflichtteilsverzichtsvertrag unterzeichnet, können die Erben im Erbfall keinen Pflichtteil vom länger leben Ehepartner einfordern – dieser ist somit vor Zahlungsansprüchen und einer eventuellen finanziellen Notlage geschützt.

Außerdem ist ein Pflichtteilsverzichtsvertrag sinnvoll, wenn der Erbe lediglich auf einen bestimmten Gegenstand im Nachlass verzichten möchte.

Ein weiterer Grund für einen Pflichtteilsverzichtsvertrag ist, dass der Erblasser seinen Nachlass vollständig zu Lebzeiten regeln kann und somit sicherstellen kann, dass sein Nachlass im Erbfall so verteilt wird, wie er es wünscht. Weiterhin werden Pflichtteilsverzichtsverträge häufig bei Familienstreitigkeiten eingesetzt, damit bestimmte Angehörige vollkommen von einem Erbe ausgeschlossen werden können.


Abgrenzung & Unterschiede zum Erbverzicht

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag regelt den Verzicht auf Pflichtteilsansprüche seitens des Erbens. Bei einem Erbverzicht verzichtet der Angehörige auf das gesamte Erbe. Hier gibt der Verzichtende sein gesetzliches Erbrecht vollkommen auf, er ist nicht länger Erbe und hat keinerlei erbrechtliche Ansprüche.

Bei einem Pflichtteilsverzichtsvertrag hat der Verzicht keine Auswirkungen auf die Erbteile und Pflichtteilsquoten der anderen Erben – ganz im Gegenteil: Ein Erbverzicht erhöht diese Ansprüche.

Wie bereits beschrieben, kann bei einem Pflichtteilsverzichtsvertrag entschieden werden, ob auf einen Teil oder den gesamten Pflichtteil verzichtet wird. Ein Erbverzicht kann hingegen nicht weiter eingeschränkt werden und bezieht sich deshalb immer auf das gesamte Erbe.


Abgrenzung & Unterschiede zur Erbausschlagung

Hat ein Erbe zu Lebzeiten des Erblassers keinen Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen und möchte der Erbe trotzdem auf sein Erbe verzichten, kann das Erbe ausgeschlagen werden. Im Gegenteil zum Pflichtteilsverzicht kann ein Erbe also auch ohne die Zustimmung des Erblassers ausgeschlagen werden.

Der Vorteil einer Erbausschlagung besteht darin, dass ein mit Schulden belastetes Erbe nicht angenommen werden und deshalb auch nicht für die Schulden des Erblassers gehaftet werden muss. Will ein Erbe sein Erbe ausschlagen, müssen allerdings darauf geachtet werden, dass eine Erbausschlagung nur für das gesamte Erbe möglich ist – nicht etwa nur für die Schulden.


Auswirkungen eines Pflichtteilsverzichtsvertrages auf die Nachkommen des Verzichtenden

Unterzeichnet ein Angehöriger einen Pflichtteilsverzichtsvertrag, gilt dieser auch automatisch für die Kinder des Verzichtenden. Damit können auch die Kinder weder erbrechtliche Ansprüche, noch Pflichtteilsansprüche geltend machen. Da Pflichtteilsverzichtsvertrage allerdings individuell gestaltet werden sollten, kann im Vertrag festgehalten werden, dass die Kinder von einem Verzicht der Eltern ausgeschlossen werden.


Auswirkungen eines Pflichtteilsverzichtsvertrages auf die gesetzliche Erbfolge

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag hat keine Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge – der Verzichtende bleibt Erbe und verliert lediglich seinen Pflichtteilsanspruch. Wurde der Angehörige im Testament nicht enterbt, kann er vom Erblasser beliebig als Erbe eingesetzt werden und bekommt deshalb entweder den gesetzlichen Erbteil oder einen vom Erblasser bestimmten Teil zugesprochen.


WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?

Inhalt eines Pflichtteilsverzichtsvertrags

Der Inhalt eines Pflichtteilsverzichtsvertrags ist nicht gesetzlich vorbestimmt und kann deshalb individuell auf den vorliegenden Fall angepasst werden. So können Erblasser beispielsweise gemeinsam mit den Verzichtenden entscheiden, ob eine Abfindung vereinbart werden soll oder ob ein beschränkter oder unbeschränkter Pflichtteilsverzichtsvertrag aufgesetzt wird.


Form

Die Erstellung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages bedarf der schriftlichen Form. Nachdem die Vorlage also entsprechend ausgefüllt und angepasst wurde, sollte sie von den Parteien unterzeichnet werden.


Notarielle Beurkundung nötig?

Damit ein Pflichtteilsverzichtsvertrag Rechtsgültigkeit erlangt, muss er unbedingt von einem Notar beurkundet werden. Bei einem Pflichtteilsverzichtsvertrag handelt es sich um eine höchstpersönliche Angelegenheit – deshalb muss der Erblasser bei der Unterzeichnung persönlich anwesend sein, während der Verzichtende sich vertreten lassen darf.


RELEVANTES RECHT

Relevantes Recht sind die:

  • Pflichtteilsergänzungsansprüche, Pflichtteilsrestansprüche und Verteidigungsrechte nach §§ 2306, 2308 Abs. 2 §§ 2319, 2328 BGB
  • Ausgleichspflichtteile nach § 2316 BGB


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