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Kündigung der Mietbürgschaft

Letzte Änderung Letzte Änderung 05.09.2024
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 05.09.2024

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Mit dieser Vorlage kann eine Kündigung der Mietbürgschaft erstellt werden. Eine Mietbürgschaft ist eine Art der Mietsicherheit, bei der ein Bürge die finanziellen Verpflichtungen des Mieters gegenüber dem Vermieter übernimmt, falls der Mieter diese nicht erfüllen kann.

Zu Beginn des Mietverhältnisses hinterlegt der Mieter eine Bürgschaftsurkunde beim Vermieter, anstatt einen Geldbetrag zu hinterlegen. Die Mietbürgschaft dient als Sicherheit für den Vermieter gegen mögliche Mietschäden und ist eine Alternative zur Barkaution.

Ein Bürge kann eine Privatperson (wie Eltern oder gute Freunde), eine Versicherung oder eine Bank sein. Es gibt verschiedene Arten von Mietbürgschaften, darunter die Elternbürgschaft, das Bankaval (bzw. Mietaval) und die Mietkautionsversicherung. In einigen Fällen wird die Mietgarantie ganz oder teilweise vom Mieter bezahlt, in anderen Fällen zahlt der Mieter eine Gebühr an das Finanzinstitut / Versicherung, das die Garantie ausgestellt hat.

Es ist wichtig zu beachten, dass bei einer Privat- oder Elternbürgschaft hohe Risiken bestehen, da der Bürge im Schadensfall für die Schulden des Mieters beim Vermieter aufkommen muss. Die maximale Höhe einer Mietbürgschaft beträgt drei Nettokaltmieten.


Wer ist Absender und wer ist Adressat der Kündigung?

Absender dieses Schreibens und der Kündigung ist der Bürge, der sich dem Vermieter gegenüber verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Mieters (z. B. Mietzahlung) einzustehen. Adressat ist wiederum der Vermieter, gegenüber dem sich der Bürge verpflichtet hat.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Was ist der wesentliche Unterschied zwischen einer Mietbürgschaft und einer Mietkaution?

Eine Barkaution und eine Mietbürgschaft sind beides Formen der Mietsicherheit, aber sie funktionieren auf unterschiedliche Weise:

  • Barkaution: Bei einer Barkaution hinterlegt der Mieter einen Geldbetrag beim Vermieter. Dieser Betrag dient als Sicherheit für den Vermieter für den Fall, dass der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag nicht erfüllt, wie z. B. Mietzahlungen oder Schäden an der Wohnung. Die Kaution wird im Mietvertrag vereinbart und ist eine festgelegte Geldsumme. Die Höhe der Kaution darf maximal drei Nettomonatsmieten betragen.
  • Mietbürgschaft: Bei einer Mietbürgschaft übernimmt ein Bürge (z. B. eine Bank, eine Versicherung oder eine Privatperson) die finanzielle Verantwortung für den Mieter, falls dieser seine Mietverpflichtungen nicht erfüllen kann. Im Gegensatz zur Barkaution fließt bei der Mietbürgschaft kein Geld zwischen Mieter und Vermieter. Stattdessen stellt der Bürge eine Bürgschaftsurkunde aus, die dem Vermieter übergeben wird.


Unterscheidung: befristete / unbefristete Bürgschaft

Bei der Mietbürgschaft ist grundsätzlich zwischen einer befristeten und unbefristeten Bürgschaft zu unterscheiden. Wichtig ist dieser Unterschied für die Art der Kündigung.

1. Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche fristgemäße Kündigung der Mietbürgschaft ist nur möglich, wenn es sich um eine unbefristete, d. h. zeitlich uneingeschränkte Bürgschaft handelt. Die Kündigung einer unbefristeten Bürgschaft ist zwar nicht im Gesetz geregelt, jedoch allgemein und insbesondere von Gerichten anerkannt. Es ist jedoch auch zu beachten, dass die Kündigung durch den Bürgen erst zu dem Zeitpunkt erfolgen kann, zu dem der Vermieter das betreffende Mietverhältnis ordentlich kündigen kann (in anderen Worten: Die Bürgschaft kann erst gekündigt werden, wenn der zugrundeliegende Hauptmietvertrag auch gekündigt werden kann. Es müssen hierfür also die entsprechenden Vertragsbestimmungen des Mietvertrages bzw. die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden). Für eine ordentliche Kündigung bedarf es daher:

  • eines Rechts des Vermieters zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages,
  • des Ablaufs einer angemessenen Überlegungsfrist, beginnend mit dem Zugang der Kündigung des Bürgen, innerhalb derer sich der Vermieter Gedanken machen kann, ob er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen möchte,
  • des Ablaufs der vom Vermieter im konkreten Fall einzuhaltenden Kündigungsfrist.

2. Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung des Bürgschaftsvertrages kann unabhängig von der Art des Mietbürgschaftsvertrages (befristet oder unbefristet) eingereicht werden. Hier ist zu beachten, dass der Bürge zwar keine Frist beachten, jedoch einen wichtigen Kündigungsgrund angeben muss. Nach dem Gesetz liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Eine erhebliche nicht vorhersehbare Verschlechterung der Vermögenslage des Mieters kann z. B. einen wichtigen Grund darstellen, der eine fristlose Kündigung einer Bürgschaft für die Zukunft rechtfertigt. Eine genaue Auflistung von Gründen ist jedoch nicht möglich, da jeder Fall einzeln betrachtet und abgewogen werden muss.

3. Form

Im Gegensatz zum Erfordernis der Schriftform beim Bürgschaftsvertrag, unterliegt die Kündigung keiner Schriftform, sodass sie auch mündlich erklärt werden kann. Aus Beweisgründen ist jedoch eine schriftliche Kündigung empfehlenswert.

4. Wirkung

Die Kündigung einer Bürgschaft entfaltet nur Wirkung für die Zukunft. Das bedeutet, dass der Bürge nur für die Haftung für Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag, die nach dem Wirksamwerden der Kündigung entstanden sind, befreit ist. Beispiel: Die Kündigung wird zum 10.05.2024 ausgesprochen. Ab diesem Kündigungsdatum ist der Bürge nicht mehr für weitere Verpflichtungen verantwortlich. Hat aber der Mieter aber z. B. die Miete für 03.-04.2024 nicht gezahlt, muss er weiterhin für diesen Zeitraum bürgen.


WIR WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?

Nach Ausfüllen der Vorlage sollte diese ausgedruckt und unterschrieben an den Vermieter oder den jeweiligen Gläubiger versandt werden. Anschließend kann der Vermieter dem Absender die Bürgschaftsurkunde zurücksenden.


Kann der Adressat die Kündigung ablehnen?

Der Adressat einer Kündigung der Mietgarantie kann die Kündigung nicht ohne weiteres ablehnen, es sei denn, der Vertrag enthält besondere Bestimmungen oder Bedingungen, die eine Ablehnung zulassen, oder es liegen rechtliche Gründe für eine solche Ablehnung vor.

Der Adressat der Kündigung kann jedoch die Kündigungsgründe anfechten, z. B. wenn der Mieter seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter bis zum vereinbarten Kündigungstermin nicht nachgekommen ist oder wenn die Kündigung nicht gemäß den Vertragsbedingungen ausgesprochen wurde.

Wenn eine der beiden Parteien die Kündigungsgründe bestreitet, kann es notwendig sein, einen Rechtsbeistand oder eine Schlichtung in Anspruch zu nehmen, um die Angelegenheit zu klären. In den meisten Fällen hängt die Lösung von den spezifischen Einzelheiten des Vertrags und den Umständen der Kündigung ab.


ANWENDBARES RECHT:

Relevantes Recht sind die §§ 765 ff. BGB, sowie die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).


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