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Kundenschutzvereinbarung

Letzte Änderung Letzte Änderung 22.08.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe2 Seiten
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 22.08.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 2 Seiten

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Mit dieser Vorlage kann eine Kundenschutzvereinbarung vereinbart werden. Zentraler Inhalt einer Kundenschutzvereinbarung ist die Verpflichtung des Vertragspartners, keine Kundennamen, Kundenlisten oder sonstigen kundenbezogenen Daten für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden oder diese an Dritte weiterzugeben. Gleichzeitig wird dem Vertragspartner verboten, unmittelbar selbst bzw. durch Mitarbeiter oder mittelbar über Dritte in geschäftlichen Kontakt zu den Kunden zu treten.

Der Grund für eine Kundenschutzvereinbarung ist in erster Linie die Furcht vor dem Abfluss von Informationen an Wettbewerber. Wenn der Auftragnehmer, sei es ein Subunternehmer, Freelancer oder ein Kooperationspartner, Zugang zu Kundendaten erhält, besteht immer das Risiko, dass diese zum eigenen Zwecke genutzt werden können.

Besonders hoch ist dieses Risiko natürlich, wenn der Auftragnehmer in derselben Branche tätig ist und eine vergleichbare Leistung erbringen kann. Entscheidend ist also, ob der Auftragnehmer potenziell in der Lage wäre, gegenüber dem Kunden eigenständig die gleiche Leistung zu erbringen.

Aus dem Grund wird eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aus der Kundenschutzvereinbarung nicht nachkommt. Der Auftraggeber kann dann direkt aus der Kundenschutzvereinbarung gegen den Auftragnehmer vorgehen.

Es gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass ein Vertrag nicht gegen Treu und Glauben verstoßen oder einen sittenwidrigen Inhalt haben darf. Wird die Kundenschutzvereinbarung z. B. mit einem Freelancer abgeschlossen, ist besondere Vorsicht geboten. Zunächst muss der Rahmen der Kundenschutzklausel genau definiert werden. Hier kann eine Sittenwidrigkeit bestehen, wenn dem Freelancer durch die Vereinbarung wirtschaftliche und professionelle Nachteile entstehen. Die Kundenschutzvereinbarung sollte daher klar aufführen, welche Art von Tätigkeit überhaupt verboten werden soll. Zwar ist der Kundenschutz während der Laufzeit des Projektvertrags zu beachten – danach sieht es allerdings möglicherweise anders aus. Folgende drei Bedingungen müssen alle, also kumulativ, erfüllt sein, um den Freiberufler von den Schranken des Kundenschutzes zu befreien:

  • Der Auftraggeber muss über einen längeren Zeitraum der alleinige oder der Hauptauftraggeber sein.
  • Die Kundenschutzvereinbarung enthält keine bzw. keine wirksame Karenzentschädigung.
  • Das Vertragsverhältnis ist beendet.

Der Auftraggeber muss über einen längeren Zeitraum der alleinige oder der Hauptauftraggeber sein. Hauptauftraggeber bedeutet, dass der Freiberufler den überwiegenden Teil seiner Einkünfte von diesem Auftraggeber erhält. Eine klare Definition gibt es nicht.

Beachte: Anders in Arbeitsverhältnissen: Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses muss kein ausdrücklicher Kundenschutz geregelt werden, da ein gesetzliches Wettbewerbsverbot besteht.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Aus der Vereinbarung muss sich ergeben, welcher Kundenkreis genau gemeint ist. So muss der Auftragnehmer die Möglichkeit haben, den Kundenkreis überhaupt zu erkennen. Im Einzelfall kann es erforderlich werden, die Kunden konkret zu benennen. Man kann der Kundenschutzvereinbarung eine entsprechende Kundenliste hinzufügen und bei Bedarf jeweils erweitern.

Darüber hinaus können weitere Einschränkungen erforderlich werden. Welche Art von Einschränkungen im individuellen Fall sinnvoll ist, hängt vom Inhalt des Vertrages ab:

  • Eine örtlich eingeschränkte Kundenschutzvereinbarung würde die Kundenschutzvereinbarung auf einen bestimmten Umkreis oder ein bestimmtes Bundesland beschränken. Die örtliche Einschränkung bietet sich insbesondere für Unternehmen an, die den Vertrieb auf ein bestimmtes Gebiet beschränken.
  • Eine zeitlich eingeschränkte Kundenschutzvereinbarung gibt eine bestimmte Dauer der Bindung vor. Wichtig ist in diesem Zusammenhang immer die Frage der Verhältnismäßigkeit. Insofern lässt sich auch keine pauschale Aussage zu einer angemessenen Vertragsstrafe machen. Die Höhe richtet sich immer nach den Umständen im Einzelfall. Im Rahmen der Kundenschutzvereinbarung kann bereits die Rückgabe der erhaltenen Unterlagen geklärt werden. Sollten im Rahmen der Zusammenarbeit Dokumente mit vertraulichen Daten erstellt worden sein, kann der Auftraggeber dann direkt aus der Vereinbarung einen Anspruch herleiten.


Kundenschutzvereinbarung oder Wettbewerbsverbot?

Im Wettbewerbsrecht unterscheidet man die Kundenschutzvereinbarung von der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots für Arbeitnehmer bzw. Handelsvertreter. Nach dem HGB muss ein solches Verbot immer auch mit der Zahlung einer angemessenen Karenzentschädigung verbunden werden. Bei Freelancern ist die Grenze zwischen selbstständiger Beschäftigung und Arbeitnehmerstellung teilweise sehr fließend.

Eine Kundenschutzvereinbarung kann auch ohne eine angemessene Entschädigung vereinbart werden. Eine Kundenschutzvereinbarung kann als Kundenschutzklausel Teil eines Vertrags sein. Kundenschutzvereinbarungen können aber auch als Zusatzvereinbarung getroffen werden, wenn sich die Erforderlichkeit erst später ergibt. Häufig wird eine Kundenschutzvereinbarung – ähnlich wie eine Geheimhaltungsvereinbarung – noch vor Unterzeichnung des eigentlichen Vertrags geschlossen. Dies sollte immer dann gemacht werden, wenn der potenzielle Auftragnehmer bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen in Kontakt mit den Kundendaten kommt. Wichtig ist, dass in der Kundenschutzvereinbarung konkret auf das bestehende Vertragsverhältnis Bezug genommen wird.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Die Vorlage sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und angepasst werden. Anschließend sollte sie von beiden Parteien unterzeichnet werden, nur so ist das Dokument dann auch rechtskräftig. Um die Rechtssicherheit zu garantieren, sollten beide Parteien zudem eine Kopie erhalten.

Hier sollte beachtet werden, dass eine Kundenschutzvereinbarung der gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann.


RELEVANTES RECHT

Relevantes Recht sind die allgemeinen Vorschriften des BGB und das HGB.


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