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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Letzte Änderung Letzte Änderung 16.08.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe2 bis 3 Seiten
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 16.08.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

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Mit dieser Vorlage kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Als Arbeitnehmer ist man seinem Arbeitgeber nach der Rechtsprechung in einem gewissen Maß zu "Treue" bzw. zu Loyalität verpflichtet. Wettbewerb bedeutet hier, dass der Arbeitnehmer unterlassen soll, vergleichbare Tätigkeiten auszuüben, die er auch für den Arbeitgeber ausübt. Der Arbeitgeber kann daher von seinem Arbeitnehmer verlangen, dass er Wettbewerb unterlässt. Diese Treue gilt aber nicht nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Im Arbeitsrecht ist es also möglich, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. Dafür muss der Arbeitnehmer im Gegenzug eine Karenzentschädigung erhalten. Dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot regelt ein Wettbewerbsverbot, das nach Beendigung des Arbeitsvertrages läuft.

Oft hat nämlich der Arbeitgeber ein Interesse daran, dass der Arbeitnehmer auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht mit ihm in Wettbewerb tritt. Demgegenüber will der Arbeitnehmer seine erlangten Kenntnisse auch bei einem neuen Arbeitgeber verwerten. Um diese unterschiedlichen Positionen auszugleichen, kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot setzt den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung voraus. Ein Wettbewerbsverbot liegt vor, wenn ein Unternehmen einer Person bestimmte mit dem Unternehmen in Wettbewerb tretende Tätigkeiten untersagt.

Das Wettbewerbsverbot ist das arbeitsrechtliche Verbot für einen Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Dadurch wird der Arbeitnehmer daran gehindert, sein berufliches Erfahrungswissen anderweitig zu nutzen. Diese Verhinderung kann auch nachvertraglich vereinbart werden.

Eine Wettbewerbsbeschränkung ist aber auch darin zu sehen, wenn dem Arbeitnehmer untersagt wird, Mandanten, Patienten, Kunden oder Geschäftspartner seines ehemaligen Arbeitgebers abzuwerben oder diese zu betreuen.


Karenzentschädigung

Ein arbeitsrechtliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur dann verbindlich, wenn zwischen den Parteien eine Karenzentschädigung vereinbart wurde. Wurde eine Karenzentschädigung nicht vereinbart, kann sich keine Partei auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot berufen. Die nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung ist in diesem Fall nichtig.

Wurde dagegen nur eine zu geringe Karenzentschädigung oder eine Karenzentschädigung unter Bedingungen vereinbart, hat der Arbeitnehmer wiederum ein Wahlrecht, ob er sich an das Wettbewerbsverbot halten möchte. Wenn dies der Fall ist, kann er auch die vereinbarte Karenzentschädigung in Anspruch nehmen.


Berechtigte geschäftliche Interessen – Berufliches Fortkommen

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist im Arbeitsrecht auch dann unverbindlich, wenn es nicht den berechtigten geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers dient.

Ein berechtigtes Interesse seitens des Arbeitgebers an dem Wettbewerbsverbot liegt dann vor, wenn dadurch z.B. die Weitergabe geschäftlicher Geheimnisse verhindert werden soll. Dagegen fehlt ein berechtigtes Interesse, wenn der Arbeitnehmer lediglich von künftigen Kunden ferngehalten werden soll oder sein Arbeitsplatzwechsel erschwert werden soll.

Ein Wettbewerbsverbot, welches das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers unbillig erschwert, ist ebenfalls unverbindlich. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das nicht dem Schutz berechtigter geschäftlicher Interessen dient, behindert auch regelmäßig den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen. Es ist also eine Abwägung der auferlegten Beschränkungen und der gewährten Entschädigung vorzunehmen.

Danach kann eine unbillige Erschwerung des Fortkommens vorliegen, wenn dem Arbeitnehmer die Ausübung seines Berufes im gesamten Bundesgebiet unmöglich gemacht wird. Ein zu weit gefasstes Wettbewerbsverbot ist dann auf das erlaubte Maß zu beschränken. Der Arbeitnehmer behält also seinen Anspruch auf Karenzentschädigung, soweit er das Wettbewerbsverbot beachtet.


Bindungsdauer

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf höchstens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Für den Fall, dass eine höhere Dauer vereinbart ist, ist aber das Wettbewerbsverbot nicht unwirksam, sondern es ist auf die zulässige Dauer zu beschränken. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall wieder ein Wahlrecht, ob er das Wettbewerbsverbot auch über die zulässige Dauer hinaus einhalten will. Ist dies der Fall, kann er auch die Karenzentschädigung beanspruchen.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes bedarf im Arbeitsrecht der Schriftform. Sie sollte also den Fragen entsprechend ausgefüllt und von beiden Parteien unterschrieben werden. Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die Wettbewerbsklausel nichtig. Der Arbeitsvertrag im Übrigen bleibt jedoch wirksam. Zudem muss das Dokument, das das Wettbewerbsverbot enthält, dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden.

Erst mit der Aushändigung und Unterzeichnung ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verbindlich. Wird die Aushändigung des Dokuments mit der Wettbewerbsabrede unangemessen verzögert, dann kann der Arbeitnehmer die Annahme verweigern.


RELEVANTES RECHT

Relevantes Recht sind die:

  • allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
  • §§ 75 ff. Handelsgesetzbuch (HGB), i.V.m. § 110 Gewerbeordnung (GewO)
  • §§ 74 ff. HGB
  • Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)


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