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Letzte Änderung: 24.08.2024
Verfügbare Formate: Word und PDF
Größe: 1 bis 2 Seiten
Die Vorlage ausfüllenBei der rechtlichen Betreuung handelt es sich um die gesetzliche Vertretung eines Person, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht selbst regeln kann.
Einen Antrag kann die Person nur selber stellen. Möchte eine dritte Person eine Betreuung einleiten, so kann diese die Betreuung nur anregen.
Die Betreuung muss vom zuständigen Betreuungsgericht angeordnet werden. Es entscheidet, für welche Angelegenheiten (Aufgabenkreise) eine betreuende Person bestellt wird. Eine rechtliche Betreuung ist keine Entmündigung. Auch wenn der Begriff noch immer weit verbreitet ist, gibt es eine Entmündigung in Deutschland seit 1992 nicht mehr.
Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden.
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person (der sog. "Vollmachtgeber") eine andere Person (den sog. "Vollmachtnehmer/Bevollmächtigten") für den Fall - dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird - zur Vornahme verschiedener Rechtsgeschäfte und weiterer Angelegenheiten.
Zusätzlich zur Vorsorgevollmacht kann eine sog. Patientenverfügung erstellt werden.
Eine Betreuung kann nur bei Geschäftsunfähigen angeordnet werden. Wer geschäftsunfähig wird, kann im rechtlichen Sinne keine wirksamen Willenserklärungen mehr abgeben und dadurch z.B. keine Rechtgeschäfte mehr abschließen. Geschäftsunfähig werden kann der oder die Betroffene z.B. durch eine fortschreitende Demenzerkrankung oder einen schweren Verkehrsunfall.
Es sollte zudem beachtet werden, dass eine rechtliche Betreuung beantragt oder angeregt werden kann. Ein Antrag zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung kann nur durch die betroffene Person selbst gestellt werden. In diesem Fall sind der Antragsteller und die von der rechtlichen Betreuung betroffene Person identisch. Wenn eine andere Person (z.B. Angehörige, Nachbarn, Behörde) eine rechtliche Betreuung "beantragen" möchte, erfolgt dies durch eine Anregung beim Amtsgericht. Die Anregung einer Betreuung kann auch von Amts wegen erfolgen.
Der Antrag oder die Anregung wird schriftlich oder persönlich in der Rechtsantragsstelle des Betreuungsgerichts aufgenommen. Falls ein ärztliches Attest (z.B. vom Hausarzt) oder ein ärztliches Gutachten vorhanden ist, sollte dieses mit eingereicht werden.
Die Angelegenheiten, die geregelt werden sollen, sind z.B.:
Als betreuende Personen kommen in Betracht:
Bei der Auswahl der Betreuungsperson sollen die Wünsche der betroffenen Person – so weit sie deren Wohl nicht zuwiderlaufen – berücksichtigt werden.
Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung kann bestimmte Folgen für die betroffene Person mit sich tragen. Durch die Anordnung der Betreuung (Betreuerbestellung) tritt keine Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person ein. Die betroffene Person kann weiterhin höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, bei denen eine Vertretung nicht möglich ist (z. B. Heirat, Testamentserrichtung, Wahlrecht, Kirchenaustritt), selbst vornehmen. Einzige Bedingung ist, dass die betroffene Person den Umfang und die Bedeutung ihrer Erklärung erfassen und nach dieser Erkenntnis auch handeln kann.
Hinzu kommt, dass die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann. Diese sind:
Es sollte weiterhin bedacht werden, dass mögliche Gebühren entstehen können. Das Gericht stellt dem Betroffenen Gebühren und Auslagen in Rechnung.
Gehört zur Betreuung die Vermögenssorge, fallen Kosten (Gebühren und Auslagen) für die betroffene Person nur an, wenn das Vermögen der betroffenen Person nach Abzug aller Verbindlichkeiten den Freibetrag von 25.000,00 Euro übersteigt.
In diesem Fall wird für jede 5.000,00 Euro Vermögen, das den Freibetrag übersteigt, jährlich eine Gebühr von 10 Euro erhoben, mindestens jedoch 200,00 Euro. Die Jahresmindestgebühr beträgt 200 Euro, die Jahreshöchstgebühr bei ausschließlicher Personensorge beträgt 300 Euro.
Beispiel: Verfügt eine Person über ein Vermögen von 30.000 Euro, dann müsste diese Person 200 Euro + 20 Euro (2x 10 Euro) also 220 Euro als Jahresgebühr zahlen.
Der Betroffene hat die Kosten der Betreuung, welche die o.g. Freibeträge übersteigen, grundsätzlich aus seinem Einkommen und Vermögen selbst zu tragen. Hat er keine Vermögenswerte oder liegen sie unterhalb der Freibeträge, so werden die Kosten aus der Staatskasse erstattet (sog. Mittellosigkeit). Wenn die Staatskasse die Kosten der Betreuung wegen Mittellosigkeit übernommen hat, kann sie diese noch bis zu 10 Jahren von dem Betroffenen zurückfordern (wenn er z.B. später durch eine Erbschaft zu Vermögen gekommen ist).
Gehört die Vermögenssorge nicht zum Aufgabenkreis der Betreuung, wird eine Jahresgebühr in Höhe von 300,00 Euro erhoben – es sei denn, das Vermögen der betroffenen Person wird dem Betreuungsgericht nachgewiesen. Die Berechnung kann dann wie oben beschrieben erfolgen. Es sollte daher, im Interesse der betroffenen Person, dem Betreuungsgericht, die Höhe des Vermögens nachgewiesen werden. Neben der Jahresgebühr können weitere Kosten anfallen (z.B. für ärztliche Gutachten, Vergütung oder Aufwendungsersatz für die betreuende Person).
Die Gebühr wird vom Gericht erhoben und wird erstmals bei Anordnung der Betreuung (also mit dem Erlass des Beschlusses) und später jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig.
Der Antrag sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und von der betroffenen Person, oder der Person, die die Anregung stellt (wenn die Person selbst nicht den Antrag stellt), unterschrieben werden. Anschließend sollte der Brief an das entsprechende Amtsgericht verschickt werden, wo es dann bearbeitet wird.
Relevantes Recht sind die
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Land: Deutschland