Antrag auf Auflösung eines Vereins Die Vorlage ausfüllen

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Antrag auf Auflösung eines Vereins

Letzte Änderung Letzte Änderung 13.09.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe1 Seite
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 13.09.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

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Mit dieser Vorlage kann die Auflösung eines Vereins bei dem zuständigen Amtsgericht angemeldet bzw. beantragt werden. Mit einer Anmeldung bei dem zuständigen Amtsgericht (wo auch die Eintragung des Vereins erfolgt ist) kann die Auflösung des Vereins eingeleitet werden. Im Verein selbst muss die Auflösung in einer Mitgliederversammlung mit der satzungsgemäßen Mehrheit beschlossen werden.

In Folge der Auflösung des Vereins sieht der Gesetzgeber eine Liquidation des Vereins vor. Dies muss allerdings klar in der Satzung verankert sein. Wird diese Mehrheit im Rahmen der Mitgliederversammlung erreicht, gilt der Prozess der Vereinsauflösung als rechtlich anerkannt.


WAS IST ZU BEACHTEN?

  • Liquidation

Nach Auflösung des Vereins findet die Liquidation statt. Diese richtet sich nach dem Gesetz. Die Abwicklung erfolgt durch die Liquidatoren. Die Liquidatoren haben den Verein abzuwickeln, d. h. sie haben die laufenden Geschäfte des Vereins zu beenden, die Forderungen des Vereins einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss an die Anfallberechtigten auszuzahlen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

Werden durch die Mitgliederversammlung oder in der Vereinssatzung keine Liquidatoren bestimmt, findet die Liquidation durch die bisher vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder statt. Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt. Sie vertreten also den Verein im Liquidationsstadium gerichtlich und außergerichtlich. Mehrere Liquidatoren vertreten grundsätzlich gemeinsam. Für Entscheidungen ist also die Zustimmung aller Liquidatoren notwendig, ein Liquidator kann damit den Verein nicht alleine vertreten.

  • Zurückzubehaltende Beträge für die Kosten

Für Kosten, die im Zuge der Beendigung der Liquidation noch anfallen (z.B. Notarkosten, Veröffentlichung), müssen die Liquidatoren entsprechende Beträge zurückbehalten.

Beachte: Liquidatoren, welche die ihnen obliegenden Verpflichtungen verletzen (z. B. wenn sie nicht ordnungsgemäß als Liquidatoren bei der Auflösung handeln), sind, wenn ihnen ein Verschulden bei einer späteren Überprüfung zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich.

  • Formelle Anforderung

Die Auflösung des Vereins, die Liquidatoren und deren Vertretungsmacht (z. B. Einzelvertretungsmacht bzw. gemeinsame Vertretung) sollten unter Vorlage einer Kopie des entsprechenden Protokolls der Mitgliederversammlung in öffentlich (notariell) beglaubigter Form zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden. Ein späterer Wechsel in der Person der Liquidatoren ist ebenso anzumelden. Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, den Verein aufzulösen, ist er noch nicht endgültig beendet. Der Verein besteht zunächst noch weiter, er befindet sich aber im sogenannten Liquidations- oder Abwicklungsstadium.


WIE SOLLTE DAS DOKUMENT VERWENDET WERDEN?

Die Vorlage sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und angepasst werden. Anschließend sollte das Dokument entsprechend unterzeichnet werden. Daneben sollte die Abschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen wurde, in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden.


RELEVANTES RECHT

  • § 41 Bürgerliches Gesetzbuch


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