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Abtretung einer Forderung

Letzte Änderung Letzte Änderung 20.09.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe1 bis 2 Seiten
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 20.09.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

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Mit dieser Vorlage kann die Abtretung einer Forderung schriftlich vereinbart werden. Abtretung bedeutet im deutschen Recht die vertragliche Übertragung einer Forderung vom alten Gläubiger (Zedent) auf den neuen Gläubiger (Zessionar). Auf der anderen Seite steht der Schuldner.

Beispiel: Anna (A) und Ben (B) haben ein Darlehensvertrag vereinbart. In diesem Vertrag bekommt B von A 5.000 Euro, A ist also Gläubiger (Inhaber der Forderung) und B Schuldner. Nun schuldet aber A dem Constantin (C) 7.000 Euro aus einem Kaufvertrag. Um die 7.000 Euro Schuld zu begleichen, kann A jetzt die Forderung gegen B an den C abtreten. Dadurch wird C Inhaber der Forderung aus dem Darlehen. B muss als die 5.000 Euro an de C auszahlen. A hat weiterhin eine Schuld von 2.000 Euro gegenüber C.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Es handelt sich um den Austausch des Gläubigers durch Rechtsgeschäft ohne Änderung des Schuldners bzw. ohne Änderung des Inhalts der Forderung. Die Forderung als solche sollte dabei einen Vermögenswert haben. Die Abtretung ist daher insbesondere bedeutsam als Zahlungsmittel und Sicherungsmittel für Geld- oder Warenkredite. Bei der Abtretung handelt es sich um eine Verfügung über die Forderung.

Die Abtretung führt zum Übergang der Forderung vom Zedenten auf den Zessionar in der Form, in der sie zum Zeitpunkt der Abtretung besteht. Anders als bei einer Vertragsübernahme bleibt der Zedent Vertragspartner des Schuldners und kann ihm gegenüber die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend machen (wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern).

Näher sollten in Bezug auf den Schuldner folgendes beachtet werden:

  • Die Mitwirkung des Schuldners am Vertrag zwischen Zedenten und Zessionar ist nicht erforderlich, auch nicht in Form einer Anzeige der Forderungsabtretung. Der Forderungsabtretungsvertrag selbst bedarf keiner Form.
  • Die abgetretene Forderung geht mit allen Sicherungs- und Vorzugsrechten, z. B. Pfandrechten, Bürgschaften und Hypotheken, auf den neuen Gläubiger über. Dem Schuldner stehen auch gegenüber dem Zessionar alle Einwendungen zu, die er dem Zedenten gegenüber gehabt hatte.
  • Leistet der Schuldner in Unkenntnis der Forderungsabtretung an den alten Gläubiger, so ist dies auch gegenüber dem neuen Gläubiger wirksam.

Nicht abtretbar sind folgende Forderungen:

  • wenn die Forderungsabtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist (häufig z. B. bei Ansprüchen aus Versicherungsverträgen),
  • wenn die Forderungsabtretung nicht ohne Veränderung des Inhalts der Forderung erfolgen kann (z. B. bei Ansprüchen auf Dienstleistungen),
  • wenn die Forderung unpfändbar ist (unpfändbar sind vor allem Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf, z. B. Kleider, Hausrat; Nahrungs- und Feuerungsvorräte für die nächsten vier Wochen oder der zur Beschaffung solcher Vorräte erforderliche Geldbetrag usw.),
  • wenn die Forderungsabtretung gesetzlich verboten ist.


WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?

Die Vorlage ist unbedingt vor Unterschrift vollständig auszufüllen. Jede Partei sollte dabei jeweils eine Kopie erhalten. Die Vereinbarung wirkt wie eine "Urkunde", in der die Abtretung der Forderung schriftlich festgelegt wurde. Vor allem in Bezug auf den Schuldner ist diese von hoher Bedeutung, da diese als eine Art „Beweis" für das Forderungsrecht dient.


ANWENDBARES RECHT

Maßgeblich für eine Abtretung sind die:

  • §§ 398 ff. BGB.
  • §§ 320 ff. BGB
  • §§ 400 ff. BGB


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