Man hört es immer wieder im normalen Sprachgebrauch, aber was steht wirklich hinter einem Darlehen? Welche Formen existieren und wie kann ich eins eingehen?
Darlehen existieren in verschieden Variationen und können für unterschiedliche Zwecke eingesetzt werden. Pauschal kann ein Darlehen folgendermaßen definiert werden:
Der Darlehensvertrag ist in § 488 BGB gesetzlich normiert. Er ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen zwei Personen und kommt zwischen einer Einigung der beiden Vertragsparteien zustande. Dementsprechend hat ein Darlehensvertrag den Rechtscharakter eines Konsensualvertrages.
Demnach ist ein Darlehen ein Vertrag im Sinne des Schuldrechtes bei dem der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Geld oder eine Sache für einen befristeten Zeitraum übereignet oder zur Nutzung überlässt.
Darlehensgeber? Ein Darlehensgeber ist die Person oder Gesellschaft die den Geldbetrag oder die Sache unentgeltlich überlässt. Dieser Betrag kann dann entsprechend verzinst werden.
Darlehensnehmer? Ein Darlehensnehmer ist die Person oder Gesellschaft, die den Geld- oder Sachbetrag erhält und nach Ablauf einer Zeitfrist zur Rückzahlung verpflichtet wird.
Die grundsätzlichen Pflichten von Darlehensgeber und Darlehensnehmer sind ebenfalls im BGB geregelt. Zur Verpflichtung des Darlehensgebers gehört es, den Darlehensbetrag dem Darlehensnehmer in voller Höhe zur Verfügung zu stellen.
Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, den überlassen Betrag zurück zu bezahlen. Für die Überlassung erhält der Darlehensgeber in der Regel eine Verzinsung. Die Verzinsung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Sie kann in einem gewissen Rahmen frei zwischen den Vertragsparteien verhandelt werden. Wird eine Verzinsung vereinbart, so dürfen die Zinsen ein allgemein übliches Maß nicht übersteigen. Sind die verlangten Zinsen wesentlich überhöht, handelt es sich um Wucher:
Ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage oder Unerfahrenheit eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Ein wucherischer Vertrag ist nichtig (§ 138 II BGB). Es gibt keine feste Grenze bei Darlehensverträgen, an Hand derer man sagen könnte: 20 Prozent Zinsen sind hoch, wenn auch nicht sittenwidrig, aber alles, was darüber geht, ist Wucher.
Es steht also nicht komplett frei, wie hoch man die Zinsen festsetzt. Man sollte dabei die Einzelfälle beachten und den Zinssatz entsprechend der finanzielle Lage der Parteien anpassen.
Die Begriffe Kredit und Darlehen werden in der allgemeinen Sprache als synonym verwendet. In weiten Teilen überschneidet sich die Bedeutung tatsächlich, dennoch bestehen gewisse Unterschiede:
Der Begriff Kredit ist nur bei der Übereignung von Geld für eine kurzfristige Finanzierung zutreffend. Als Darlehen werden die Überlassung einer Sache (Sachdarlehen, §§ 607-609 BGB) und die Übereignung von Geld (Gelddarlehen, §§ 488-498 BGB) für einen mittel- bis langfristigen Zeitraum bezeichnet. Beispielsweise ist dies bei der Immobilienfinanzierung der Fall. Kredit werden hingegen für kurzfristigere Finanzierungen vergeben und verfügen über eine deutlich geringere Laufzeit.
Beim Sachdarlehen ist der Darlehensnehmer verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu zahlen und die Sache in gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten (§ 607 I BGB). Die gesetzlichen Regelungen über Gelddarlehen finden keine Anwendung (§ 607 II BGB). Die Rückgabe der Sache erfolgt entweder bei Fälligkeit entsprechend einer Vereinbarung oder nach Kündigung (§ 608 BGB). Spätestens bei Rückzahlung ist das Darlehensentgelt zu zahlen. Sachdarlehen haben nur eine geringe praktische Bedeutung.Das Sachdarlehen wird in der Praxis nur selten verwendet und it daher von wenig Bedeutung im Alltag. Innerhalb des Oberbegriffes der Gelddarlehens gibt es aber noch bestimmte Gruppierungen:
Das Tilgungsdarlehen wird auch als Abzahlungsdarlehen bezeichnet. Bei dieser Form des Darlehens wird ein fester über die vereinbarte Laufzeit gleichbleibender Betrag vom Darlehensnehmer an den Darlehensgeber zurückgezahlt. Hinzu kommen Zinszahlungen, die wegen des kleiner werdenden Restschuldbetrages zum Laufzeitende hin geringer werden.
Das Fälligkeitsdarlehen wird auch als endfälliges Darlehen oder als Festdarlehen bezeichnet. Hierbei werden über die gesamte Laufzeit nur Zinsen auf den geliehenen Betrag bezahlt. Die Tilgung des Darlehens erfolgt zum Ende der Laufzeit in einer Summe. Diese Tilgungsart wird als endfällige Tilgung bezeichnet.
Die Rückzahlung eines Annuitätendarlehens erfolgt mit über die gesamte Laufzeit gleichbleibenden Raten (oftmals Jahres-Darlehen, die innerhalb eines Jahres also 12 Monate abbezahlt werden. Die Raten setzen sich aus einem Tilgungs- und einem Zinsanteil zusammen. Der Zinsanteil ist zu Beginn der Rückzahlung hoch und der Tilgungsanteil niedrig. Das Verhältnis ändert sich über die gesamte Laufzeit, der Zinsanteil wird geringer und der Tilgungsanteil höher.
Viele "kommerzielle" Darlehen werden auch mit Sicherheiten verbunden, Sicherheiten heißen hier folgendes:
In der Praxis verlangt der Darlehensgeber, meist die Bank, zusätzlich eine Sicherheit. Dies kann eine Sicherungsabrede, Forderungsabtretung, Hypothek, Grundschuld oder auch eine Bürgschaft sein.
Da Darlehen auch oftmals ein Risiko darstellen und die Liquidität bzw. Zahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers nicht garantiert werden kann, sorgen Sicherheiten dafür, dass der Darlehensgeber bei der Zahlungsunfähigkeit nicht leer ausgeht. Sicherheiten sind kein muss, aber sollten als zusätzlich Garantie bei der Eingehung von Darlehensverträgen berücksichtigt werden.
Häufige Kreditsicherheiten sind insbesondere:
Typische Kreditsicherheiten von dritten Sicherungsgebern sind (neben den aufgezählten Arten):
Der schuldrechtliche Vertrag, der für die dinglichen Sicherungsgeschäfte den Rechtsgrund bildet, ist die Sicherungsabrede und nicht der Darlehensvertrag.
Gesellschafterdarlehen sind Darlehen eines Gesellschafters an die Gesellschaft, an der er beteiligt ist. Eine Sonderform stellen Gesellschafterdarlehen dar, die im Konzern zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft bzw. Gesellschafter gewährt werden. Dabei ist steuerrechtlich grundsätzlich der Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten, der von den Beteiligten Darlehenskonditionen erwartet, wie sie unter voneinander unabhängigen Vertragsparteien abgeschlossen würden. Die untereinander vereinbarten Verrechnungspreise müssen den Marktpreisen oder Marktzinsen entsprechen. Handelsrechtlich und gesellschaftsrechtlich gilt, dass Gesellschafterdarlehen in der Unternehmenskrise als nachrangige Insolvenzforderungen einzustufen sind (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 Insolvenzordnung).
Bestimmte Probleme bei privaten Darlehen sollten beachtet werden: Privatdarlehen an Ehepartner, Kinder oder Enkel sind meistens unproblematisch, denn der Gesetzgeber räumt hier hohe Freibeträge von 200.000 Euro bis 500.000 Euro bei der Schenkungsteuer ein. Aber schon bei Privatdarlehen an andere Verwandte wie Großeltern, Eltern oder Geschwister sowie an Nichtverwandte ist erhöhte Vorsicht gefragt. Dort liegt der persönliche Freibetrag nur bei 20.000 Euro - und zwar für alle Schenkungen innerhalb von zehn Jahren.
Das Finanzamt setzt einen fiktiven Zinssatz von 5,5 Prozent pro Jahr an, der eigentlich hätte vereinbart werden müssen. Wenn die Zinslast, die bei einem Darlehen unter Verwendung dieses Zinssatzes innerhalb von zehn Jahren zusammenkommt, den Freibetrag von 20.000 Euro überschreitet, können Finanzämter für die Schenkung des Darlehensgebers an den Darlehensnehmer Schenkungsteuer erheben.
Es würde der entgangene Zinsertrag berechnet und mit Schenkungssteuer belegt. Für die Steuerzahlung kann das Finanzamt sowohl den Beschenkten als auch den Schenker zur Kasse bitten.
Die Finanzbehörden gehen bei Privatdarlehen mit einem Zinssatz von bis zu 3 Prozent regelmäßig von einer Schenkung aus. Darlehensgeber sollten im Familienkreis sicherheitshalber einen höheren, realistischen Zins vereinbaren. So können spätere Probleme bei der Versteuerung vermieden werden.
In Zusammenfassung kann also folgendes Festgehalten werden: Darlehen sind ein gegenseitiger Vertrag mit gegenseitigen Pflichten. Der Darlehensgeber verpflichtet sich zur Überlassung der Geldsumme oder einer Sache, der Darlehensnehmer zur "Rückzahlung" des geschuldeten Geldbetrag oder der Rückgabe eines Äquivalents mit zusätzlichen Zinsen. Im Gegensatz zum allgemein gebräuchlichen Kredit, sind Darlehen in der Regel auf Dauer aufgesetzt und haben oft sehr lange Rückzahlungszeiträume. So sind auch in der Regel die Zinssätze entsprechend hoch und Sicherheiten können vereinbart werden. Kredite sind dabei oftmals auf einen kurzen Zeitraum festgesetzt und haben vergleichsweise niedrige Zinsbeträge.
Darlehen können vor allem auch privat vereinbart werden, Darlehen sind keine Exklusivität des Bankwesens. Privatpersonen können genauso rechtlich bindend und wirksam Darlehensverträge mit Verzinsung vereinbaren wie es Banken auch tun können. Dies ist vor allem für die Konzernfinanzierung, Hauskauf oder das Studium von Bedeutung. Allerdings sollte hier das Risiko bei der Versteuerung beachtet werden, vor allem wenn innerhalb der Familie ein Darlehen vereinbart wird.