Die Schenkung als Rechtsakt bildet ein Kernstück des Deutschen Zivilrechts. Das Schenken und Verschenken von Sachen und Geldbeträgen ist seit Beginn der menschlichen Geschichte eine wichtige Form, Eigentum von Person an Person zu übertragen. Vielen Menschen ist jedoch nicht bekannt, dass die Schenkung zugleich auch bis ins Detail im Deutschen Recht geregelt wurde.
Zuerst sollte man definieren, was genau unter einer Schenkung verstanden wird.
Definition: Die Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen Anderen bereichert und sich beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich geschieht.
Kerngedanke der Schenkung ist also die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Unentgeltlich bedeutet, dass die Zuwendung ohne Zahlung erfolgt. Dies grenzt die Schenkung also von Miet- oder Kaufverträgen ab.
Wird eine Leistung (z.B. ein Geschenk) schenkweise versprochen, liegt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft vor. Ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist auch grundsätzlich ein Vertrag. Das Rechtsgeschäft ist allerdings nur einseitig verpflichtend, denn nur der Schenker hat eine Leistung zu erbringen. Eine Schenkung ist als ein einseitig verpflichtender Vertrag.
Die Übertragung der Sache oder des Geldbetrages durch den Schenker erfolgt unentgeltlich, also ohne Gegenleistung, und führt bei ihm zu einer endgültigen Entreicherung (Entreicherung ist die Minderung des Vermögens, der finanziellen Mittel). Wenn ein Geschäft ohne Gegenleistung erfolgt, dann bedeutet das, dass die Zuwendung an keine Bedingung geknüpft ist.
Bei Ehegatten besteht hier eine Besonderheit. Zuwendungen unter Ehegatten können im Einzelfall entgeltlich sein, wenn sie im Rahmen der Familie als Ausgleich für geleistete Dienste erbracht wurden. Grundsätzlich gilt nämlich, dass Zuwendungen unter Ehegatten keine Schenkungen sind. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass Geschenke unter Ehegatten in aller Regel wegen der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgen und dieser dienen sollen.
Solche Schenkungen erfolgen also nicht "unentgeltlich", wie dies das Gesetz für eine Schenkung definiert, sondern der Grund für sie ist die eheliche Lebensgemeinschaft. Man bezeichnet Geschenke während der Ehe daher als "ehebedingte" oder "unbenannte" Zuwendungen. In manchen Fällen kann aber tatsächlich eine Schenkung vorliegen.
Um herauszufinden, ob eine ehebedingte Zuwendung vorliegt oder ausnahmsweise tatsächlich eine Schenkung, muss ermittelt werden, welchen Zweck der Zuwendende mit der Zuwendung verfolgte.
Liegt hier nicht eine ehebedingte Zuwendung sondern eine Schenkung vor, unterliegt diese auch der Schenkungssteuer. Allerdings gibt es hier bei der Schenkungssteuer auch Freibeträge. Schenkungen, die gegen Auflagenerfüllung (eine Auflage ist eine besondere Bedingung, die jemand erfüllen muss) erbracht werden, werden nicht als bedingte Schenkung betrachtet. Die Nichterfüllung der Auflage steht der Wirksamkeit der Schenkung als Ganzes nicht im Wege.
Nicht der ganze Schenkungsvertrag bedarf einer notariellen Beurkundung, sondern nur das Schenkungsversprechen.
Hier besteht aber die Besonderheit: Wird diese Form nicht eingehalten, so kann der Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden.
Beispiel: Oma M möchte ihrem Enkel E ein Spielzeug schenken. Am 10.11.2019 geht sie zu ihrem Enkel und erzählt ihm von ihrem Vorhaben. Da E durch die Vorstellung begeistert ist, übergibt M dem E sofort das Spielzeug.
Lösung: Die Aussage, also Willenserklärung der M, bedürfte der notariellen Beurkundung. Durch die Übergabe des Spielzeuges an M wurde die Schenkung nachträglich wirksam.
Das heißt, die Beurkundung eines Notars ist grundsätzlich immer dann nicht mehr erforderlich, wenn das Geschenk bereits übereignet wurde und eine Schenkung vollzogen wurde. Ein Schenkungsvertrag, der nicht notariell beurkundet wurde, wird somit nachträglich durch die Übergabe wirksam.
Es gibt verschiedene Schenkungsarten:
Die sogenannte „remuneratorische Schenkung" (auch belohnende Schenkung) bezeichnet eine zusätzliche Zuwendung des Schenkers für erbrachte Dienste des Beschenkten. Diese Art Schenkungen dienen allerdings nur als Motiv der Schenkung (oder Grund für die Schenkung), anders als bei Schenkungen, die gegen Auflagen erbracht werden.
Beispiel: M unterstützt seit 10 Jahren der O beim Einkauf, Verpflegung und Erfüllung von diversen Geschäften (bei der Post, Bank usw.). Aus dem Grund schenkt die O dem M am 10.05.2020 10.000 Euro.
Eine bloße Belohnung ist als unentgeltlich zu betrachten, eine zusätzliche Bezahlung als Gegenleistung hingegen als entgeltlich.
Gemischte Schenkungen, beispielsweise die Überlassung einer Sache zu vermindertem Entgelt, müssen entsprechend abgewogen werden: ein Überwiegen des unentgeltlichen Teils führt grundsätzlich zum Rechtscharakter einer Schenkung; bei Gleichgewichtigkeit oder Überwiegen des entgeltlichen Teils, wird das Rechtsgeschäft zerlegt und nach den jeweils einschlägigen Regeln behandelt (Teil-Kauf, Teil-Schenkung).
An letzter Stelle gibt es noch Zuwendungen, die an eine Erwartungshaltung gebunden sind, ohne dass sie mit einer Auflage zu vergleichen wären. Dies ist die sogenannte „Zweckschenkung". Hierbei handelt es sich um Leistungen aus dem Schenkungsgegenstand, die ohne Rechtspflicht getätigt werden und daher grundsätzlich nicht einklagbar sind.
Definition: Zweckschenkungen liegen vor, wenn die Beteiligten eine bestimmte Vorstellung über die Verwendung des Zugewandten hatten und wenn diese gemeinsame Vorstellung die Geschäftsgrundlage der Schenkungsabrede war.
Die schenkende Person hat auch die Möglichkeit, eine Schenkung als sogenannte Handschenkung vorzunehmen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Schenkungsgegenstand dem Beschenkten sofort übergeben wird, ohne dass der Schenkende dies dem Beschenkten vorher verspricht.
Dies beschreibt also Geschenke wie Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke oder sonstige Geschenke, die man sofort übergibt, ohne dies zuvor in einem förmlichen Vertrag festzuhalten.
Die Parteien sind sich hier zum Zeitpunkt der Übergabe darüber einig, dass keine Gegenleistung erwartet wird, dass die Übergabe also unentgeltlich erfolgt. Eine solche Handschenkung bedarf daher keiner besonderen Form um wirksam zu sein.
Da eine Schenkung allerdings ohne Gegenleistung des Beschenkten erfolgt, sich im Gegenzug jedoch das Vermögen des Schenkers verringert und damit möglicherweise auch dessen Bonität, besteht die grundsätzliche Gefahr, dass Interessen des Schenkers beziehungsweise Dritter in besonderem Maße gefährdet werden. Folgende Fallgestaltungen räumen einem Schenker das Recht ein, die Schenkung wieder rückgängig zu machen:
Eine Schenkung unter Auflage ist eine Schenkung, die mit einer bestimmten Leistungspflicht für den Beschenkten verbunden ist. Dabei kann es sein, dass der Beschenkte von dem Gegenstand der Schenkung etwas in einer bestimmten Art und Weise verwenden muss oder dass der Beschenkte nur in einer gewissen Weise den Gegenstand der Schenkung verbrauchen darf. Insofern ist der Beschenkte "beschwert", es handelt sich also um eine Auflage.
Beispiel: Herr Schmidt schenkt sein Vermögen einem gemeinnützigen Verein mit der Auflage, dass 60% des an den Verein übertragenen Vermögens für die Renovierung eines bestimmten Waisenhauses verwendet werden muss.
Bei einer Schenkung unter Auflage kann der Schenker die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits die Schenkung bewirkt hat. Hat also der Schenkende den Beschenkten durch sein Geschenk bereichert und hat dieser die Schenkung angenommen, so kann der Schenkende von ihm die Erfüllung der Auflage verlangen. Bei Nichtvollziehung der Auflage kann der Schenkende die geschenkte Sache zurückfordern.
Die Schenkung als Rechtsform ist eine Vertragsart, der praktisch jede Person im Alltag begegnet. Jeder hat bereits Geschenke gemacht und erhalten oder wird dies in der Zukunft tun. Genau deswegen ist diese Rechtsform entsprechend geregelt. Das Besondere an der Schenkung ist, dass sie in zwei Schritten zu betrachten ist. Einerseits das Schenkungsversprechen (also die Willenserklärung, ein Geschenk machen zu wollen) und andererseits die Übertragung der Schenkungssache. Das Besondere hierbei ist, dass ein Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden muss, wobei das Fehlen einer Beurkundung nachträglich durch die Übertragung geheilt werden kann. Eine notarielle Beurkundung kann insgesamt umgangen werden, wenn eine Handschenkung vorliegt, das heißt, dass gleichzeitig mit der Willenserklärung auch die vermögenswerte Sache übertragen wird.