Leitfaden zur Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Letzte Änderung: Letzte Änderung:5 November 2019

Die Ehe ist eine förmliche, gefestigte Verbindung zwischen zwei Personen, wodurch eine Lebensgemeinschaft begründet wird. Hierbei kann man zwischen einer ehelichen und nichteheliche Lebensgemeinschaft unterscheiden. Seit dem 1. Oktober 2017 ist es in Deutschland rechtlich zulässig, eine gleichgeschlechtliche Ehe einzugehen.

Vor dem 1. Oktober 2017 konnten gleichgeschlechtliche Paare keine Ehe eingehen, sondern nur eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft. Dies bedeutet, dass gleichgeschlechtliche Paare keine eingetragene Lebenspartnerschaft mehr begründen müssen. Nach einer etwaigen Heirat sind sie also offizielle und rechtliche Eheleute.

Dieser Guide soll dabei als Leitfaden dienen, wenn gleichgeschlechtliche Paare ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln möchten.

Fragen, die in diesem Guide beantwortet werden:

- Wird eine Lebenspartnerschaft automatisch umgewandelt?
- Muss eine Lebenspartnerschaft erst aufgehoben werden?
- Wie läuft der Prozess der Umwandlung ab?
- Was passiert mit etwaigen "Lebenspartnerschaftsverträgen"?

1. Voraussetzungen für eine Umwandlung

Zunächst müssen die Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit beim jeweiligen Standesamt erklären, dass sie eine Ehe auf Lebenszeit führen wollen.

§ 20a Absatz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG):

"Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Für die Umwandlung gelten die Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend. Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung als Ehe fortgeführt."

Die Lebenspartnerschaft wird nicht automatisch in eine Ehe umgewandelt. Die Umwandlung muss vielmehr beantragt werden. Um eine Ehe schließen zu können, muss jedoch auch nicht die Lebenspartnerschaft nicht aufgehoben werden.

Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe greift auf den Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft zurück. Das heißt, Sie sind rückwirkend ab dem Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft als Ehepartner anzusehen.

Bei der Anmeldung müssen Sie:

a) Ihre Identität,

b) Ihre Staatsangehörigkeit,

c) Ihre Namensführung,

d) Ihren Familienstand und

e) Ihren Wohnsitz

nachweisen.

Daher werden bei folgende Dokumente von beiden Partnern benötigt:

  • Reisepass, Personalausweis oder sonstiger mit Lichtbild versehener amtlicher Ausweis (wenn bei Ausländern die Staatsangehörigkeit nicht aus dem Ausweispapier hervorgeht, muss die Staatsangehörigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimatstaates nachgewiesen werden),
  • Bescheinigung der Meldebehörde (falls Partner im Inland gemeldet sind), aus der die Vor- und Familiennamen, der Familienstand, der Wohnanschrift und die Staatsangehörigkeit ersichtlich sind,
  • Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister/beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch,
  • Lebenspartnerschaftsurkunde (Ausnahme: es handelt sich um das selbe Standesamt).

Hinweis:

Die Bescheinigungen sollten in der Regel nicht älter als 6 Monate sein. Bei der Meldebescheinigung gilt nicht länger als 14 Tage!

2. Gebühren

Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe soll die europa- und verfassungsrechtswidrige Benachteiligung der Lebenspartner rückwirkend beseitigen. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Lebenspartner für diese Wiedergutmachung noch einmal eine Gebühr bezahlen müssten.

Für die Umwandlung Ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe fallen grundsätzlich keine Gebühren an. Was jedoch kosten verursachen können, sind die Anforderung an eine Meldebescheinigung und die Einsichtnahme in das Lebenspartnerschaftsregister.

3. Bürokratische Besonderheiten

Nachfolgend werden Ihnen noch weitere bürokratische Besonderheiten bzw. Wissenswertes aufgezählt:

  • Ein bereits geschlossener Lebenspartnerschaftsvertrag (das Pendant zum Ehevertrag) bleibt bestehen. Dies bedeutet, dass kein neuer Ehevertrag geschlossen werden muss.
  • Ein Lebenspartnerschaftsname (sog. Familienname/Nachname) den die Lebenspartner/innen führen gilt einschließlich etwaiger Begleitnamen nach der Umwandlung als Ehename fort. Dies müssen die Standesbeamten in der Niederschrift über die Umwandlung vermerken und den Lebenspartnerschaftsnamen samt der Begleitnamen in das Eheregister übernehmen (vgl. § 20a Abs. 2 LPartG). Falls die Lebenspartner/innen noch keinen Lebenspartnerschaftsnamen führen, kann bei der Umwandlung ein Ehename bestimmt werden.
  • Die Ehe ist zwar erst am Tag der Umwandlung begründet worden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Eheschließung werden die Ehegatten aber so behandelt, als ob sie schon am Tag ihrer Verpartnerung geheiratet hätten. Sie können deshalb, wenn sie nach dem Datum der Eheschließung gefragt werden, unbedenklich den Tag der Verpartnerung als Tag der Eheschließung angeben. Dahinter können Sie "(Verpartnerung)" schreiben, brauchen das aber nicht.

4. Ist eine Umwandlung zu empfehlen?

Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist in der Regel allen Lebenspartnern zu empfehlen, die danach als Ehegatten Rechte geltend machen können, die ihnen bis dahin als Lebenspartner verweigert wurden. Das Gesetz zur Umsetzung des Eheöffnungsgesetzes hat jedoch auch vorgesehen, dass:

„Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist." , § 21 LPartG.

Aufgrund des § 21 LPartG brauchen Lebenspartner deshalb nicht mehr zu befürchten, dass sie in Zukunft weniger Rechte haben, als Ehegatten.

Empfehlenswert ist eine Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe jedoch immer dann, wenn die Partner ein Kind adoptieren möchten. Das können Lebenspartner, anders als Ehegatten, nur nacheinander und nicht gemeinschaftlich.

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