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Zusatzvereinbarung über eine Abrufarbeit - Arbeitsrecht

Letzte Änderung Letzte Änderung 21.09.2024
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 21.09.2024

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Mit dieser Vorlage kann eine Zusatzvereinbarung über Abrufarbeit vereinbart werden. Arbeit auf Abruf bedeutet, dass man als Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem wechselnden Arbeitsanfall im Betrieb zu erbringen hat: Diese Woche arbeitet man auf Weisung des Arbeitgebers viele Stunden, die nächste Woche dafür weniger, und die darauffolgende Woche muss man wieder lange arbeiten. Diese Vereinbarung beruht auf einem bestehenden Teilzeit-Arbeitsverhältnis.

Diese Variante der Flexibilisierung von Arbeitszeiten betrifft praktisch ausschließlich Teilzeitkräfte.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Ein Abrufarbeitsverhältnis liegt nach dem Gesetz dann vor, wenn im Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nur auf einen bestimmten Zeitraum bezogen festgelegt wird, sodass der Arbeitgeber entscheiden kann, wie viel Arbeit er an welchem Tag in Anspruch nehmen will.

Bei einem Abrufarbeitsverhältnis ist ein fester Stundenlohn vereinbart und ebenfalls die Anzahl der Wochenarbeitsstunden. Es ist dem Arbeitgeber überlassen, ob er die Arbeitsleistung abrufen möchte. Dabei hat der Arbeitgeber zu beachten, dass der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Tage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.


Anforderungen

Das heißt aber nicht, dass der Arbeitgeber auf einen Einsatz der Arbeitskräfte in einer Woche komplett verzichten kann. Er darf eine vereinbarte Mindestarbeitszeit nur um bis zu 20 Prozent unterschreiten. Im Falle einer vereinbarten Höchstarbeitszeit darf er nur 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit mehr abrufen. Wenn keine Stundenzahl vereinbart ist, gilt die Fiktion von 20 Stunden in der Woche.

Arbeitnehmer sollen also dafür geschützt werden, dass Arbeitnehmer einerseits keinen großen Lohnausfall haben und andererseits nicht erheblich mehr Stunden als vereinbart auf Abruf ableisten müssen. Zusätzlich ist zu beachten, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch nehmen muss, wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Diese Zusatzvereinbarung sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und angepasst werden. Anschließend sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Dokument unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung wird die Vereinbarung wirksam. Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhalten jeweils eine Abschrift der Vereinbarung zur eigenen Aufbewahrung.


RELEVANTES RECHT

  • Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 12)
  • Arbeitsgesetzbuch


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