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Vollmacht Grundbucheinsicht

Letzte Änderung Letzte Änderung 08.09.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe1 Seite
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 08.09.2024

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Mit dieser Vorlage kann eine Vollmacht für Grundbucheinsichten erstellt werden. Die Einsicht in das Grundbuch ist gesetzlich eingeschränkt. Neben den Eigentümern und Rechtsinhabern haben nur Personen mit berechtigtem Interesse und einer entsprechenden Vollmacht einen Anspruch darauf, Einsicht zu nehmen. Grund für eine solche Vollmacht kann z. B. die Einsicht eines Kaufinteressenten oder eines Immobilienmaklers sein (wegen etwaiger Lasten).


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Was ist ein Grundbuch?

Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem die genauen Besitzverhältnisse von Grundstücken und Wohneigentum festgehalten sind. Außerdem lassen sich auch grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurecht) und Belastungen im Grundbuch finden. Grundbücher werden von Grundbuchämtern geführt, die Abteilungen der Amtsgerichte sind.


Ohne Vollmacht keine Einsicht ins Grundbuch

Ohne Vollmacht des Eigentümers dürfen Makler usw. nicht das Grundbuch einsehen. Ebenso wenig dürfen Notare dies im Auftrag eines Maklers tun. Es muss ein berechtigtes Interesse an einem solchen Grundbuchauszug vorhanden sein. Ein solches Interesse hat jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht.

Eine Einsicht in das Grundbuch ist hingegen demjenigen zu verweigern, der lediglich aus Neugier oder zu unbefugten Zwecken die Informationen nutzen will. Auch interessierte Käufer haben keine Möglichkeit, das Grundbuch einzusehen. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht hätten sie grundsätzlich erst nach Eintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Die Vollmacht sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und angepasst werden. Anschließend muss die Vollmacht von den entsprechenden Parteien (Vollmachtinhaber und die bevollmächtigte Person) handschriftlich unterzeichnet werden. Zusammen mit den weiteren Unterlagen (z. B. Antrag und weitere Nachweise, hängt vom zuständigen Amtsgericht ab) kann die Vollmacht anschließend im Rechtsverkehr eingesetzt werden.


RELEVANTES RECHT

Relevantes Recht ist: § 167 II BGB.


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