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Àrbeitnehmer und Arbeitgeber haben jederzeit die Möglichkeit, eine Gehaltserhöhung zu vereinbaren. Sobald die Gehaltserhöhung erfolgreich verhandelt wurde, sollte man die Erhöhung der Vergütung unbedingt schriftlich festhalten. Oftmals misstrauen Arbeitnehmer Veränderungen im Arbeitsvertrag und fürchten sich vor neuen, teilweise versteckten Klauseln, die sie benachteiligen könnten. Aus diesem Grund zieht es zumindest der Arbeitnehmer meist vor, wenn der Arbeitsvertrag unangetastet bleibt.
Daher handelt es sich hier um eine Zusatzvereinbarung (Änderungsvertrag) zum Arbeitsvertrag. Diese ändert und betrifft nur die darin enthaltenen Vereinbarungen und hat keine Auswirkung auf den Vertrag an sich. Die Vereinbarung ist geeignet für die Erhöhung der Grundvergütung eines Arbeitnehmers, allerdings nicht für die Erhöhung besonderer Vergütungsarten wie beispielsweise variable Vergütung, Tantiemen oder Provisionen.
Alternativ steht es Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei, anstatt einer Zusatzvereinbarung einen neuen Arbeitsvertrag aufzusetzen. Dies ist dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel die Abteilung oder den Betriebsort wechselt bzw. völlig neue Aufgaben im Betrieb übernimmt.
Es gibt einige Punkte, die bei der Vereinbarung unbedingt angegeben werden sollten. Zunächst einmal sollte auf den bestehenden Arbeitsvertrag (insb. Datum des Vertragsschlusses) Bezug genommen und die Daten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber angegeben werden.
In der Vereinbarung selbst können dann die Modalitäten der Gehaltserhöhung näher festgelegt werden. Ergänzend können weitere Regelungen, wie Sonderzahlungen oder spezifische Bedingungen, die mit der Erhöhung verbunden sind, vereinbart werden.
Beim Mindestlohn ist darauf zu achten, dass alle Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob es sich um Vollzeit, Teilzeit oder befristete Arbeitsverhältnisse handelt – stundenweise mindestens den gesetzlich festgelegten Betrag erhalten, aktuell 12,82 Euro brutto (Stand März 2025).
Dies gilt nicht nur für das reguläre Gehalt, sondern auch bei Gehaltserhöhungen: Alle vertraglich vereinbarten Zahlungen, Zuschläge und sonstigen Bestandteile des Arbeitslohns müssen in die Berechnung einbezogen werden, sodass keine Arbeitsstunde unter dem Mindestlohn liegt.
Außerdem sollten Arbeitgeber beachten, dass bestimmte Personengruppen (z. B. Auszubildende oder Praktikanten) in speziellen Fällen von der Mindestlohnregelung ausgenommen sein können. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können zu Nachzahlungen, Bußgeldern und weiteren rechtlichen Konsequenzen führen, weshalb regelmäßige Prüfungen und Anpassungen der Lohnabrechnung unerlässlich sind.
Das Bruttogehalt ist der vertraglich festgelegte Gesamtbetrag, den ein Arbeitnehmer verdient, bevor jegliche Abzüge vorgenommen werden. Davon werden Steuern – wie Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – sowie Beiträge zur Sozialversicherung, beispielsweise für Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, abgezogen.
Das Nettogehalt ist der Betrag, der nach diesen Abzüge tatsächlich auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen wird. Da sich die Höhe der Abzüge je nach Steuerklasse, individuellen Freibeträgen und Versicherungsbeiträgen unterscheiden kann, variiert auch die Differenz zwischen Brutto- und Nettogehalt von Person zu Person.
Die Vereinbarung sollte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben werden. Anschließend sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitgeber jeweils eine Kopie der Vereinbarung erhalten. Die Vereinbarung wird dabei nicht "Teil" des Hauptvertrages, sondern ist als "Zusatz" wirksam.
Relevantes Recht sind primär die allgemeinen Angaben zum Arbeitsrecht und sekundär das Mindestlohngesetz.
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Vereinbarung einer Gehaltserhöhung - Muster Word PDF
Land: Deutschland