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Unterrichtung Betriebsübergang

Letzte Änderung Letzte Änderung 05.09.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe2 bis 3 Seiten
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 05.09.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 2 bis 3 Seiten

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Was ist eine Unterrichtung über einen Betriebsübergang?

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Mitarbeiter unverzüglich über einen Betriebsübergang in Kenntnis zu setzen. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass der Inhalt der Unterrichtung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.


Welche Voraussetzungen sind beim Betriebsübergang zu beachten?

Das Gesetz legt Informationspflichten des Betriebsveräußerers oder des Betriebserwerbers gegenüber dem vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer fest. Außerdem hat der Gesetzgeber das anerkannte Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer gesetzlich festgeschrieben.

Das gesetzlich geregelte einmonatige Widerspruchsrecht ist mit der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers verknüpft worden. Hierbei beginnt die Widerrufsfrist erst nach der wirksamen Unterrichtung des Arbeitgebers. Solange die Unterrichtung unvollständig und die Unterrichtungspflicht nicht formgerecht erfüllt ist, wird keine Widerspruchsfrist in Gang gesetzt.

Das Widerspruchsrecht existiert, da sich kein Arbeitnehmer gegen seinen Willen mit dem Betrieb "verkaufen" bzw. sich einen neuen Arbeitgeber aufzwängen lassen muss. Der Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen.

Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gilt jedoch nicht unbegrenzt. Der Widerspruch kann nur innerhalb eines Monats, nachdem der Arbeitnehmer entweder von seinem alten oder dem neuen Arbeitgeber in Textform über den Betriebsübergang informiert wurde, erfolgen.

Wurde der Arbeitnehmer jedoch nicht ausreichend unterrichtet, so besteht die Möglichkeit, dass dieser noch Monate oder Jahre nach Betriebsübergang den Widerspruch einreicht.

Widerspricht der Arbeitnehmer rechtzeitig und ordnungsgemäß, verbleibt sein Arbeitsverhältnis trotz des Betriebsüberganges bei seinem alten Arbeitgeber, dem früheren Betriebsinhaber. Gleichwohl sollte der Arbeitnehmer jedoch, bevor er widerspricht, bedenken, dass er mit einer betriebsbedingten Kündigung des alten Arbeitgebers rechnen muss, wenn es für ihn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mehr bei dem alten Arbeitgeber gibt, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn der gesamte Betrieb auf den neuen Inhaber übergeht.


Welchen Inhalt muss die Unterrichtung haben?

Das Gesetz verpflichtet den Betriebsveräußerer bzw. den Betriebserwerber (neuen Inhaber), die von dem Betriebsinhaberwechsel betroffenen Arbeitnehmer zeitlich vor dem Betriebsübergang umfassend über die in Betracht gezogene Maßnahme zu informieren.

Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

  • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  • den Grund für den Übergang,
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.


Was ist zu tun, wenn die Unterrichtung fertig ist?

Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber müssen die Arbeitnehmer in Textform über den Betriebsinhaberwechsel informieren. Die Textform ist gegeben, wenn die Unterrichtung so abgegeben wird, dass sie die Person des Erklärenden nennt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird. Hierbei ist die Unterrichtung der Arbeitnehmer auch durch eine E-Mail möglich.

Hierfür müssen Arbeitnehmer über entsprechende Adressen an ihrem Arbeitsplatz verfügen und mit der Übermittlung von rechtserheblichen Erklärungen auf diesem Weg einverstanden sein. Wie beim Faxversand besteht für den Arbeitgeber bzw. Erwerber allerdings das Risiko, den tatsächlichen Zugang der Unterrichtung bei jedem Arbeitnehmer nachweisen zu müssen. Da davon der Beginn der Widerspruchsfrist abhängt, ist es empfehlenswert, eine schriftliche Empfangsbestätigung vorzusehen.

Wird die Textform nicht gewahrt, ist die Unterrichtung unwirksam. Die mündliche Unterrichtung auf einer Betriebsversammlung genügt nicht. Neben der Formvorschrift sollte das Dokument auch entsprechend unterzeichnet werden.


Welche gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten?

Relevantes Recht sind die §§ 613 ff. BGB und die allgemeinen Vorschriften des BGB.


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