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Unterlassungsaufforderung für Inhalte im Internet

Letzte Änderung Letzte Änderung 15.08.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe1 Seite
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 15.08.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

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Mit diesem Dokument kann eine Person dazu aufgefordert werden, das Verbreiten oder Publizieren eines bestimmten Inhalts im Internet zu unterlassen. Die Unterlassungsaufforderung kann entweder direkt an den Betreiber der Webseite, auf dem der Inhalt publiziert wurde, oder ggf. an den Autor des Inhalts gerichtet sein.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Unterlassungsaufforderung ist, dass der Inhalt gegen ein Gesetz verstößt, die Privatsphäre oder Urheberrechte eines Menschen verletzt oder ehrverletzend ist.


WAS IST ZU BEACHTEN?

Die Unterlassungsaufforderung muss den genauen Inhalt, dessen Verbreitung auf der Website unterbindet werden soll, angeben. Zudem sollten die genauen Gründe, welche eine Unterlassungsaufforderung begründen, in diesem Dokument erläutert werden.

Die Gründe für eine Unterlassungsforderung können folgender Art sein:

  • Der publizierte Inhalt verstößt gegen ein Gesetz (Beispiel: Volksverhetzung nach § 130 StGB; Aufstachelung zu gewalttätigen und/oder terroristischen Handlungen),
  • der publizierte Inhalt verletzt die Privatsphäre eines Menschen (Beispiel: Videos oder Fotos, welche ohne Einwilligung des abgebildeten Menschen veröffentlicht wurden),
  • der publizierte Inhalt verletzt Urheberrechte (Beispiel: Verwendung oder Vervielfältigung eines Werkes ohne Einwilligung oder durch Überschreitung der Einwilligung),
  • der publizierte Inhalt enthält eine üble Nachrede (Behauptung unwahrer Tatsachen) oder ist beleidigend,
  • der publizierte Inhalt verletzt das Recht am eigenen Bild des Abgebildeten (Beispiel: Veröffentlichung eines Fotos ohne die Einwilligung des Abgebildeten, § 22, 23 KunstUrhG).

Um eine wirksame Unterlassungsaufforderung herzustellen, muss die exakte URL-Adresse der Webseite angegeben werden, auf welcher der Inhalt zu finden ist.

Beachte: Die Veröffentlichung von Inhalten im Internet ist grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt. Dieses Grundrecht ermöglicht es, sich frei zu äußern und seine Meinung öffentlich zu teilen. Eine Aufforderung zum Unterlassen muss deshalb präzise begründet werden, um etwaige grundrechtlich geschützte Rechte des Webseitenbetreibers nicht zu verletzen.

Wenn dieses Dokument nicht die Entfernung des Inhaltes bewirkt, kann eine strafbewehrte Unterlassungsaufforderung erhoben werden. Zu beachten ist, dass es sich bei diesem Dokument um keine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsaufforderung handelt. Denn um eine derartige Aufforderung abgeben zu können, muss zunächst ein Unterlassungsanspruch des Auffordernden herausgestellt werden.


WIE WIRD DIESES DOKUMENT VERWENDET?

Sobald die Unterlassungsaufforderung ausgefüllt und unterschrieben ist, muss sie an den Betreiber der Website, auf der sich der zu entfernende Inhalt befindet, versandt werden. Eine Adresse ist häufig unter der Rubrik "Impressum" auf der Website zu finden. Es ist gängig, eine Unterlassungsaufforderung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung zu versenden.


ANWENDBARES RECHT:

Das anwendbare Recht hängt von dem Inhalt ab, dessen Entfernung durch dieses Dokument gefordert wird:

  • Rechtswidriger Inhalt: u.a. Art. 1-19 GG, §§ 130, 131 StGB
  • Verletzung von Urheberrechten: u.a. §§ 22, 23 KunstUrhG, Datenschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes, § 201 StGB
  • Verletzung der Privatsphäre: § 201a StGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG
  • Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung: §§ 185 ff. StGB
  • Verletzung des Rechts am eigenen Bild: §§ 22, 23 KunstUrhG


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