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Letzte Änderung: 17.08.2024
Verfügbare Formate: Word und PDF
Größe: 1 bis 2 Seiten
Die Vorlage ausfüllenInsbesondere Mitarbeitern im Außendienst, auf Montage, die Tätigkeiten ganz oder teilweise im häuslichen Bereich verrichten oder leitenden Angestellten werden die zur Erledigung ihrer Aufgaben benötigten Mittel (Werkzeuge und Maschinen, Geschäftsunterlagen, Dienstwagen, Laptop, PC, Handy, Diktiergerät) zur Verfügung gestellt.
Die Überlassung der Arbeitsmitteln kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden.
Zur Vermeidung von Streitigkeiten, hauptsächlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wird eine Überlassungsvereinbarung geschlossen, in der ein Inventarverzeichnis der überlassenen Arbeitsmittel aufgenommen wird.
Die Regelung sieht die Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Die überlassenen Arbeitsmittel verbleiben im Eigentum des Arbeitgebers. Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, die private Nutzung der Arbeitsmittel zu gestatten oder auszuschließen.
Wegen der Haftungsbegrenzung und Vermeidung eines geldwerten Vorteils ist zu empfehlen, die private Nutzung auszuschließen. Im Falle der erlaubten Privatnutzung von Telekommunikationseinrichtungen unterliegt der Arbeitgeber zudem dem Telemediengesetz. Danach besteht ohne ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers keine Befugnis des Arbeitgebers für eine Inhaltskontrolle.
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Beförderung, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung als versicherte Tätigkeit anzusehen, wenn diese auf Veranlassung des Unternehmers erfolgt. Der innere ursächliche Zusammenhang zwischen unfallverursachender Verrichtung und versicherter Tätigkeit ist gegeben, wenn die unfallverursachende Tätigkeit mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung eines Arbeitsgeräts bzw. mit den dafür erforderlichen Wegen zusammenhängt.
Werden dem Arbeitnehmer Arbeitsmittel überlassen, so bleibt der Arbeitgeber trotzdem Eigentümer. Er hat daher auch einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer wird in rechtlicher Hinsicht lediglich zum Besitzer der Arbeitsmittel.
it der Unterzeichnung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers (bzw. durch den Vertretungsbefugten) ist diese Vereinbarung dann wirksam und wird Bestandteil des ursprünglichen Arbeitsvertrages. Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhalten jeweils eine Abschrift der Vereinbarung und sollten diese, zusammen mit dem Arbeitsvertrag, aufbewahren.
Nein, grundsätzlich entstehen hierbei keine weiteren Kosten.
Relevantes Recht sind die:
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Überlassung von Arbeitsmitteln - Arbeitsrecht - Muster
Land: Deutschland