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Strafanzeige

Letzte Änderung Letzte Änderung 25.09.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe1 Seite
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 25.09.2024

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Was ist eine Strafanzeige?

Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, der nach Auffassung des Mitteilenden einen Straftatbestand erfüllen könnte.

Nach dem Gesetz kann eine solche Anzeige bei jeder Polizeidienststelle sowie bei den Staatsanwaltschaften und den Amtsgerichten erstattet werden.


Welche verschiedenen Arten von Strafanzeigen gibt es?

Zu unterscheiden ist zwischen einer bloßen Strafanzeige und einem formellen Strafantrag. Handelt es sich bei der Strafanzeige lediglich um die Information an die Strafverfolgungsbehörden über einen Tatvorwurf, so ist der Strafantrag, der nur vom Geschädigten gestellt werden kann, sogar für die Verfolgung bestimmter Taten (z.B. Beleidigung oder Hausfriedensbruch) erforderlich - es sei denn, es besteht ein "öffentliches Interesse" an der Verfolgung der Tat. Dann ermittelt die Staatsanwaltschaft bereits von sich aus.

Eine Rücknahme einer Anzeige ist nicht möglich, schließlich handelt es sich dabei lediglich um eine Wissenserklärung. Man kann eine Behörde nicht in Unkenntnis versetzen. Im Gegensatz dazu kann ein Strafantrag meistens zurückgenommen werden.


Welche Voraussetzungen sind bei einer Strafanzeige zu beachten?

Eine Strafanzeige kann von jeder Privatperson erstattet werden. Auch Kinder, unbeteiligte Dritte sowie Polizeibeamte (Anzeige von Amts wegen) können einen strafbewehrten Sachverhalt melden.

Die Strafanzeige löst bei den Strafverfolgungsbehörden, unabhängig von örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsregelungen, die Pflicht zur Strafverfolgung aus. Es steht dann in der Pflicht der Strafverfolgungsbehörden zu ermitteln, ob es einen Anlass zur Strafverfolgung darstellt.

Grundsätzlich ist die Strafanzeige nicht an eine Frist gebunden ist. Allerdings unterliegt die überwiegende Zahl der Delikte (Ausnahme z.B. Mord, welcher nicht verjährt) einer bestimmten Verjährungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Strafverfolgung in den meisten Fällen nicht mehr möglich.

Wenn die Staatsanwaltschaft den Tatvorwurf für hinreichend wahrscheinlich hält wird sie Anklage erheben bzw. es wird ein Strafbefehl erlassen. Falls der Tatvorwurf nicht hinreichend wahrscheinlich sein, wird die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen. Hiervon wird der Anzeigenerstatter in Kenntnis gesetzt, es sei denn, er hat ausdrücklich angegeben, dass er an einer Bekanntgabe nicht interessiert ist.


Was ist zu tun, wenn die Strafanzeige fertig ist?

Nachdem die Strafanzeige entsprechend ausgefüllt wurde, sollte der Anzeigeerstatter den Antrag unterzeichnen und, z. B. per Einschreiben, an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zusenden. Es besteht die Möglichkeit, sich entweder die örtliche Polizeidienststelle oder direkt an die Staatsanwaltschaft zu wenden.

In der Anlage können z.B. Dokumente oder Fotos, welche die Tat belegen, mitübersandt werden.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde kann z. B. die Behörde sein, in dem das Fehlverhalten stattgefunden hat oder die örtlich zuständige Polizeistelle bzw. Staatsanwaltschaft.


Welche weiteren Kosten entstehen nach der Fertigstellung der Strafanzeige?

Grundsätzlich entstehen keine weiteren Kosten, wenn die Strafanzeige erstattet wurde.


Welche gesetzlichen Vorschriften sind anwendbar?

  • Vorschriften der StPO (Strapforzessordnung), insb. § 158 Absatz 1 StPO
  • Vorschriften des StgB (Strafgesetzbuch)


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