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Letzte Änderung: 19.08.2024
Verfügbare Formate: Word und PDF
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Die Vorlage ausfüllenMit einer Schweigepflichtsentbindung können Ärzte von ihrer Verpflichtung, keine personenbezogenen Daten von Patienten an Dritte herauszugeben, entbunden werden.
Bei den Dritten kann es sich hierbei um Behörden (z.B. Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit), Banken, Gerichte und Strafverfolgungsbehörden sowie Rechtsanwälte handeln.
Eine Schweigepflicht betrifft alle sensiblen Informationen zwischen einem Arzt und dem Patienten. Ärzte und alle Mitarbeiter entsprechender Institutionen arbeiten tagtäglich mit besonders sensiblen Daten, die mitunter auch sehr persönlich sind. Der Schweigepflicht unterliegt nicht nur der jeweilige Arzt, sondern auch das behandelnde Personal in seinem Umfeld (Arzthelfer/in, Krankenschwester, Gesundheits- und Krankenpfleger, Labormitarbeiter, Altenpfleger, Mitarbeiter des Rettungsdienstes, sämtliche Auszubildende der Ärzte und der Krankenhäuser, etc.). Diese dürfen nicht Daten und Geheimnisse, die ihnen anvertraut wurden, unbefugt an Dritte weitergeben.
Die ärztliche Schweigepflicht ist nämlich von grundlegender Bedeutung für das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen.
Die ärztliche Schweigepflicht zählt zum Kernbereich der ärztlichen Berufsethik. Daher gibt es besondere Einschränkungen. Es ergeben sich aber oftmals Situationen, in denen eine Entbindung von Bedeutung ist. Befindet sich ein Familienmitglied beispielsweise in einer Behandlung, dann kann ohne eine Schweigepflichtsentbindung keine Information eingeholt werden.
Da es um äußerst sensible und intime Informationen von Patienten geht, ist die Schweigepflicht von Ärzten sehr umfassend. Hiervon umfasst sind nicht nur sämtliche medizinischen Informationen (also Diagnosen, erfolgte Therapien und Krankenhausaufenthalte etc.), sondern auch dessen persönliche Informationen, wie die Anschrift, Alter, Kontaktdaten, etc.
Verstößt der Arzt gegen seine Schweigepflicht, kann er sich strafbar machen bzw. sogar seine Zulassung verlieren.
Bevor eine Schweigepflichtsentbindung vereinbart wird, sollten vorher alle wichtigen Punkte bezüglich der Schweigepflichtsentbindung entschieden werden, da es sich bei der Schweigepflichtsentbindung um eine ernste Erklärung handelt.
Enthalten sein muss, welche Informationen an Dritte herausgegeben werden dürfen. Dabei kann es sich z.B. um die gesamten Behandlungsunterlagen haben oder nur einzelne Diagnosen.
Darüber hinaus sollte entschieden werden, gegenüber welchen Personengruppen der behandelnde Arzt von seiner Schweigepflicht befreit wird. Grundsätzlich besteht eine Schweigepflicht gegenüber folgendne Personengruppen:
Im Regelfall bezieht sich die Schweigepflichtsentbindung auf sämtliche Behandlungsinformationen und -unterlagen gegenüber allen in Betracht kommenden Dritten. Eine Beschränkung der Schweigepflichtentbindung macht dann Sinn, wenn bestimmte intime Informationen gerade nicht an Dritte weitergegeben werden sollen.
Grundsätzlich kann nur der Patient den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden. Ausnahmen gelten dann, wenn es z.B. eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht gibt. Die darin genannten Bevollmächtigten dürfen Ärzte und Krankenhäuser ebenfalls von ihrer Schweigepflicht entbinden.
Ehegatten kommen zudem in den Genuß des sog. Ehegattennotvertretungsrechts und sind im Rahmen dessen ebenfalls befugt, Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Dieses Recht greift dann, wenn der betroffene Ehegatte nicht mehr in ärztliche Behandlungen einwilligen kann (z.B. weil er im Koma liegt). Das Ehegattennnotvertretungsrecht gilt für längstens sechs Monate.
Die unterschriebene Schweigepflichtsentbindung kann an den betreffenden Arzt, das Krankenhaus oder die Praxis übersandt bzw. ausgehändigt werden. Alternativ kann die Schweigepflichtsentbindung auch an Rechtsanwälte oder andere Bevollmächtigte ausgehändigt werden. Der Rechtsanwalt ist dann z.B. befugt, Behandlungsunterlagen im Namen des Patienten anzufordern.
Grundsätzlich entstehen keine weiteren Kosten, wenn die Schweigepflichtsentbindung erteilt wurde. Sollen aber Behandlungsunterlagen von Krankenhäusern oder Ärzten an Dritte herausgegeben werden, kann hierfür eine Kopierkostenpauschale verlangt werden.
Zu beachten ist insbesondere § 203 StGB (Strafgesetzbuch), welcher die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe stellt. Außerdem müssen Ärzte die für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften beachten.
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Schweigepflichtsentbindung - Muster, Vorlage Word PDF
Land: Deutschland