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Schuldbeitrittserklärung

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Was ist ein Schuldbeitritt?

Ein Schuldbeitritt ist ein Vertrag, durch den eine dritte Partei (der Beitretende) neben dem ursprünglichen Schuldner (Hauptschuldner) als weiterer Schuldner für die Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger haftet.

Beispiel: "A und B schließen einen Kauf- oder Mietvertrag, wodurch für A eine Zahlungspflicht von 1.000 Euro entsteht. Um die Schuld zu sichern, kann ein weiterer, nämlich der Dritte C, der Schuld das A durch Erklärung beitreten." So kann der B dann Erfüllung der Schuld von A und C verlangen, da diese jetzt gemeinsam für die Schuld einstehen müssen.


Wann sollte ein Schuldbeitritt verwendet werden?

Beim Schuldbeitritt handelt es sich um ein Dazwischentreten der übernehmenden Person, weil eine Person die Haftung für die Schulden einer anderen übernimmt (oftmals bei Kreditvergaben, oder ähnlichen Geschäftsvorgängen). Der Altschuldner bleibt weiterhin verpflichtet, der neue Schuldner tritt als weiterer Schuldner in das Schuldverhältnis ein. Der Gläubiger erhält zu seinem bisherigen Schuldner mindestens einen weiteren Schuldner, wodurch sich das Kreditrisiko des Gläubigers verringern kann. Die Bonität des Schuldners ist für den Gläubiger von ausschlaggebender Bedeutung.


Ist der Schuldbeitritt ähnlich zu anderen Erklärungen oder Verträgen?

Der Schuldbeitritt sollte von der Bürgschaft und Schuldübernahme unterschieden werden:

  • Unterschied zur Bürgschaft: Bei einer Bürgschaft haftet der Bürge nur subsidiär, d.h. erst, wenn der Hauptschuldner nicht leisten kann. Beim Schuldbeitritt haftet der Beitretende wie ein Hauptschuldner.
  • Unterschied zur Schuldübernahme: Bei einer Schuldübernahme tritt der neue Schuldner an die Stelle des alten Schuldners. Beim Schuldbeitritt haften beide Schuldner nebeneinander.


Ist ein Schuldbeitritt zwingend erforderlich?

Nein, ein Schuldbeitritt ist eine freiwillige Vereinbarung, kann aber bestimmte Vorteile haben:

  • Erhöhte Sicherheit für den Gläubiger.
  • Bessere Chancen auf Kreditvergabe.
  • Klare Regelung der Haftungsverhältnisse.


Was bedeutet „Gesamtschuldner"?

Mehrere Schuldner haften gemeinsam für die gesamte Schuld, sodass der Gläubiger jeden Schuldner einzeln oder alle gemeinsam in Anspruch nehmen kann. Beim Schuldbeitritt haften also alle Schuldner gemeinsam.


Welche Besonderheiten muss man beim Schuldbeitritt beachten?

Für Zinsansprüche des Gläubigers gegen den ursprünglichen Schuldner haftet der Beitretende nur dann, wenn diese von der Schuldbeitrittserklärung erfasst werden. Kann dies nicht festgestellt werden, schuldet der Beitretende nur dann Zinsen, wenn er sich mit den Zahlungen, die der Schuldner dem Gläubiger schuldet, selbst im Verzug befunden hätte.

Außerdem: Aufgrund des Schuldbeitritts haftet der Beitretende nur für Kosten der Rechtsverfolgung gegen den anderen Schuldner und für diesem gegenüber bestehende Zinsansprüche, wenn derartige Ansprüche von der Beitrittserklärung umfasst sind.


Was muss ein Schuldbeitritt enthalten?

Der Schuldbeitritt sollte folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung der beteiligten Parteien (Gläubiger, Hauptschuldner, Beitretender).
  • Genaue Beschreibung der bestehenden Schuld.
  • Erklärung des Beitretenden, dass er die Schuld als Gesamtschuldner übernimmt.
  • Datum und Unterschriften der Parteien.


Was sind die Voraussetzungen für einen Schuldbeitritt?

Um einen wirksamen Schuldbeitritt zu gewährleisten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bestehen einer wirksamen Hauptschuld: Es muss eine rechtsgültige Schuld bestehen, für die der Beitretende mithaften soll. Eine nichtige oder bereits erloschene Schuld kann nicht Gegenstand eines Schuldbeitritts sein. Die Hauptschuld kann aus verschiedenen Rechtsgründen entstehen, wie z. B. aus einem Darlehensvertrag, einem Kaufvertrag oder einem Werkvertrag.
  • Geschäftsfähigkeit der Parteien: Sowohl der Gläubiger als auch der Beitretende müssen geschäftsfähig sein, um einen wirksamen Schuldbeitritt eingehen zu können. Geschäftsunfähige Personen (z. B. Kinder unter 7 Jahren) oder beschränkt Geschäftsfähige (z. B. Minderjährige) können ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter keinen Schuldbeitritt erklären.
  • Bestimmbarkeit der Schuld: Die Schuld, für die der Beitretende mithaften soll, muss hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein. Das bedeutet, dass die Höhe der Schuld, der Gläubiger und der Hauptschuldner sowie der Rechtsgrund der Schuld klar erkennbar sein müssen.


Was sind die nächsten Schritte, nachdem die Schuldbeitrittserklärung fertig ist?

Die Erklärung sollte zunächst vollständig ausgefüllt und angepasst werden. Anschließend muss sie von den Schuldnern und dem Gläubiger unterzeichnet werden. Jede Partei sollte dabei jeweils eine Kopie erhalten. Diese sollte sorgfältig aufbewahrt werden, falls es zu Rechts- und Meinungsstreitigkeiten kommt.


Welche Dokumente sollen an den Schuldbeitritt angehängt werden?

Folgende Dokumente könnten als Anlage beigefügt werden:

  • Der Vertrag, der die bestehende Schuld begründet.
  • Eventuelle weitere Dokumente, welche die Schuld belegen.


Welche Gesetze sind auf den Schuldbeitritt anwendbar?

  • §§ 421 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
  • Allgemeine Regelungen des Schuldrechts.


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