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Schadensersatz wegen Gepäckverlust / Gepäckbeschädigung bei Flugreise

Letzte Änderung Letzte Änderung 20.09.2024
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 20.09.2024

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Regelmäßig verlieren oder beschädigen Fluggesellschaften das Reisegepäck von Fluggästen. Dieses Dokument ermöglicht es Fluggästen, Schadensersatz (derzeit bis zu einer Höhe von maximal 1.500 Euro), wenn die Fluggesellschaft das Reisegepäck entweder verloren, beschädigt oder sogar völlig zerstört hat. Auch kann bereits dann Schadensersatz gefordert werden, wenn das Reisegepäck beim Hinflug verspätet ankommt.


WIE VERWENDET MAN DAS DOKUMENT?

Es empfiehlt sich das betreffende Flugticket, die Bordkarte sowie (falls vorhanden) die Gepäckabschnittsnummer bereitzuhalten, damit diesen Dokumenten die erforderlichen Informationen für die Zuordnung des Gepäckstücks entnommen werden können.

Grundsätzlich können Fluggäste in folgenden Fällen Schadensersatz gefordert werden:

  • Gepäckverlust: Fluggäste sollten den Verlust ihres Reisegepäcks am besten unverzüglich bei der Fluggesellschaft melden. Ein Gepäckstück gilt nach 21 Tagen als verloren. Schadensersatzansprüche wegen Gepäckverlust können bis zu 2 Jahre nach Verlust des Gepäckstücks geltend gemacht werden.
  • Gepäckverspätung: Verspätetes Reisegepäck muss spätestens 21 Tage nach Erhalt des Reisegepäcks bei der Fluggesellschaft gemeldet werden.
  • Gepäckbeschädigung/Gepäckzerstörung: Beschädigtes oder zerstörtes Reisegepäck muss innerhalb von 7 Tagen schriftlich bei der Fluggesellschaft gemeldet werden.

Die Regelungen gelten für sämtliche internationalen Flüge. Das Dokument kann mit den erforderlichen Daten ausgefüllt, unterzeichnet das Dokument und anschließend direkt an die Fluggesellschaft übersandt werden. Anschließend sollte eine Kopie des Schreibens aufbewahrt werden.


DAS ANWENDBARE RECHT

Die Vorschriften für Schadensersatz bei Verlust, Verspätung, Beschädigung und Zerstörung von Gepäckstücken richtet sich nach dem Montrealer Übereinkommen. Der Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens umfasst jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern, die entgeltlich durch Luftfahrzeuge erfolgt. Anwendbar sind hier als Anspruchsgrundlage Art. 17 sowie Art. 19 Montrealer Übereinkommen.


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