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Rück­nah­me Kün­di­gung - Arbeitsrecht

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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 26.08.2024

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Was ist die Rücknahme einer Kündigung?

Mit Rücknahme ist die Erklärung gemeint, nicht mehr an der ursprünglichen Kündigung festhalten zu wollen. Sie führt nicht zum automatischen "Widerruf" der Kündigung, sondern stellt nur eine Aufforderung dar, eine neue Vereinbarung eingehen zu wollen.


Welche verschiedenen Möglichkeiten gibt es, ein Arbeitsverhältnis zu beenden?

Grundsätzlich ist zwischen der ordentlichen Kündigung (mit Fristsetzung) und der außerordentlichen Kündigung (ohne Fristsetzung) zu unterscheiden.

Bei der ordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis unter einer Frist, die entweder individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde oder unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, beendet.

Die gesetzliche Kündigungsfrist sieht vor, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis in der Regel fristgerecht vier Wochen vorher, zum fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen kann. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit kann diese Frist aber auch wesentlich länger sein. Oftmals ist in einem Arbeitsvertrag auch eine andere vertragliche Kündigungsfrist geregelt, welche der Arbeitnehmer beachten muss, um ordentlich zu kündigen.

Wenn der Arbeitnehmer die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist nicht einhalten kann oder will, gibt es noch die Möglichkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung. Ein Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer in der Regel mehrmals abmahnen, bevor er eine fristlose Kündigung erteilen darf.

Wurde ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen, so endet dieser automatisch an dem Enddatum, welches Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbart haben. Wenn im Arbeitsvertrag keine spezielle Kündigungsmöglichkeit aufgenommen wurde, bleibt dem Arbeitnehmer oft nur die Option, außerordentlich zu kündigen.

Als Alternative zur Kündigung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließen. Es handelt sich hierbei um einen eigenen Vertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden kann. Oftmals wird im Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart.


Welche Voraussetzungen sind bei der Rücknahme einer Kündigung zu beachten?

Wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen, führt dies die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbei, ohne dass es auf das Einverständnis des gekündigten Vertragspartners ankommt.

Weil Kündigungen demnach als einseitige Willenserklärungen „einfach und voreilig" geschrieben sind, werden sie manchmal übereilt ausgesprochen. Es dann kann vorkommen, dass der kündigende Vertragspartner die Kündigung, im Nachhinein, lieber nicht ausgesprochen hätte. Vor dieser Tatsache schützt auch die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform der Kündigung nicht.

Mit der Rücknahme der Kündigung will also der kündigende Vertragspartner, das Vertragsverhältnis in die Lage zurückversetzen, in der es sich ohne die Kündigung befinden würde. Die Rücknahme einer Kündigung ist nicht zu verwechseln mit dem Einspruch bzw. der Zurückweisung einer Kündigung. Diese sind Einsprüche von der gekündigten Partei und nicht eine Erklärung von der kündigenden Partei selbst.

Eine Kündigung ist wirksam, sobald die schriftliche Kündigungserklärung dem gekündigten Vertragspartner persönlich ausgehändigt wurde oder sobald sie ihm, falls er abwesend ist, zugegangen ist (z.B. durch Einwurf des Kündigungsschreibens in seinen Briefkasten).

Will der kündigende Vertragspartner diese Rechtsfolge vermeiden, muss er mit dem gekündigten Vertragspartner eine vertragliche Vereinbarung treffen, um das Vertragsverhältnis weiterzuführen. Der gekündigte Vertragspartner muss wiederum mit der Vertragsfortsetzung einverstanden sein. Das gilt auch für Kündigungen des Arbeitgebers, die unwirksam sind, weil sie gegen Vorschriften des Kündigungsschutzes verstoßen haben.

Denn auch bei Unwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung hat der Arbeitgeber die Rechtslage durch den Ausspruch der Kündigung verändert. Der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall nämlich die Möglichkeit, durch bloßes Nichtstun die gesetzliche dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage verstreichen zu lassen, und das hat die Folge, dass die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt. Diese rechtliche Möglichkeit hat der Arbeitgeber mit der Kündigung ausgelöst und kann sie dem Arbeitnehmer durch eine einseitige Rücknahme der Kündigung nicht wieder nehmen.

Das heißt also: Die einseitige Rücknahme einer Kündigung ist rechtlich wirkungslos, wenn der gekündigte Vertragspartner mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden ist.

Auch wenn die einseitige Rücknahme einer Kündigung das Vertragsverhältnis nicht automatisch wieder in Gang setzt, hat die Rücknahmeerklärung eine wichtige Rechtswirkung:

Sie ist nämlich als Vertragsangebot zu interpretieren, dem zufolge das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung und zu den bisher gültigen Bedingungen weiter fortgesetzt werden soll. Dieses Fortsetzungsangebot kann der gekündigte Vertragspartner annehmen oder ausschlagen.

Annahme der Rücknahme

In der Regel werden Kündigungen nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom Arbeitgeber zurückgenommen, sodass der Arbeitnehmer die Wahl hat, ob er das Angebot zur Vertragsfortsetzung annehmen oder ablehnen will.

Eine solche Annahme kann ausdrücklich erklärt werden, also mündlich, schriftlich, per E-Mail oder durch Erklärung zu Protokoll in einer Gerichtsverhandlung.

Es genügt aber auch ein Verhalten, das darauf schließen lässt, dass der gekündigte Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis entsprechend der Kündigungsrücknahme weiter fortsetzen möchte. Typisches Beispiel für eine solche stillschweigende Annahme des Fortsetzungsangebots ist die Arbeitsaufnahme als Reaktion auf die Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber.


Welche Fristen sind bei der Kündigung zu beachten?

Bei der ordentlichen Kündigung bestimmt sich die Frist entweder nach der individuellen Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder nach den gesetzlichen Vorschriften.

Nach den gesetzlichen Vorschriften beträgt die Kündigungsfrist bei Kündigungen, die vom Arbeitnehmer ausgehen, vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Frist für die Kündigung beginnt ab dem Folgetag nach Zugang der Kündigung.

Der Arbeitgeber hat gem. den gesetzlichen Vorschriften längere Kündigungsfristen - je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers - zu beachten.

Wurde eine Probezeit vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis - soweit im Arbeitsvertrag keine andere Frist vereinbart wurde - mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Eine außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb einer zweiwöchigen Erklärungsfrist ausgesprochen werden. Die Frist beginnt, sobald der Kündigungsgrund bekannt ist. Muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund erst recherchieren, beginnt die Zweiwochenfrist nach dem Abschluss dieser Aufklärung. Das Kündigungsschreiben muss vor Ablauf der Frist dem Kündigungsadressaten zugestellt worden sein.


Was ist zu tun, wenn die Rücknahme der Kündigung fertig ist?

Durch Unterschrift der kündigenden Partei ist die Erklärung rechtswirksam. Anschließend muss die Rücknahme dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden, wonach er dann selbst entscheiden kann, ob er unter neuen Bedingungen das Arbeitsverhältnis weiterführen möchte oder ob er die Kündigung annimmt.


Welche gesetzlichen Vorschriften sind anwendbar?

Relevantes Recht sind die allgemeinen Vorschriften des BGB wie auch das Arbeitsrecht und ArbG, besonders:

  • § 623 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB
  • § 7 KSchG in Verb. mit § 4 KSchG


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