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Mit dieser Vorlage kann ein Reisemangel und die Geltendmachung einer Minderung beantragt werden. Ist das Hotel baufällig, der versprochene Meerblick fehlt, das Gepäck ist nicht aufzutreiben oder der Flug war verspätet: Wenn die Reise nicht verläuft wie geplant, kann ein Teil des Reisepreises zurückverlangt werden.
WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?
Der Reisemangel muss unverzüglich der Reiseleitung vor Ort gemeldet und um Abhilfe verlangt werden. Der Veranstalter muss die Möglichkeit haben, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Der Reiseleiter muss immer ansprechbar sein und kann beispielsweise über die Hotelrezeption erreicht werden.
Viele Veranstalter bieten vor Ort ein Formular für Beschwerden an. Diese Formulare sollte unbedingt genutzt werden, damit auch ein Nachweis für spätere Ansprüche vorhanden ist. Gibt es kein Formular vor Ort, kann selbst eine Mängelanzeige verfasst werden. Diese sollte durch den Reiseleiter bestätigt werden.
Nachdem die entsprechende Beschwerde verfasst wurde und keine "Nachbesserung" erfolgt ist, kann entsprechend formell ein Reisemangel geltend gemacht werden. Anschließend kann dann eine entsprechende Minderung verlangt werden. Hier sollte beachtet werden, dass der Mangel detailliert beschrieben werden muss. Daneben sollte das Geschehen vor Ort genau beschrieben werden (z.B. durch Einreichen eines Protokolls). Die Minderung richtet sich nach einem bestimmten Prozentsatz und hängt vom entsprechenden Mangel ab (die Prozentsätze richten sich nach der Frankfurter Tabelle). Genaue Prozentsätze können hier entnommen werden (Ausschnitt, Stand: 03.2023):
Frankfurter Tabelle Reisemängel
WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?
Es besteht grundsätzlich eine Frist von zwei Jahren, um Ansprüche gegen den Reiseveranstalter auf dem Klageweg geltend zu machen. Danach verjährt der Anspruch.
Die Vorlage sollte also den Fragen entsprechend ausgefüllt, angepasst und unterschrieben werden, bevor sie dann per Einschreiben an den Reiseanbieter verschickt wird.
Seit dem 1. Juli 2018 gilt immer eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Nach dem neuen Pauschalreiserecht können Veranstalter die Verjährungsfrist nicht mehr verkürzen. In allen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
RELEVANTES RECHT
Relevantes Recht sind die §§ 651 ff. BGB.
DIE VORLAGE ÄNDERN?
Sie füllen einen Vordruck aus. Das Dokument wird nach und nach vor Ihren Augen auf Grundlage Ihrer Antworten erstellt.
Am Ende erhalten Sie es in den Formaten Word und PDF. Sie können es ändern und es wiederverwenden.
Reisemangel - Geltendmachung einer Minderung - Muster
Land: Deutschland