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Mankoabrede

Letzte Änderung Letzte Änderung 25.09.2024
Formate FormateWord und PDF
Größe Größe2 bis 3 Seiten
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Letzte ÄnderungLetzte Änderung: 25.09.2024

FormateVerfügbare Formate: Word und PDF

GrößeGröße: 2 bis 3 Seiten

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Mit dieser Vorlage kann eine Mankoabrede (auch Zusatzvereinbarung über eine Fehlgeldentschädigung) erstellt werden. Eine Mankoabrede ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, dem ein bestimmter Waren- oder Kassenbestand anvertraut ist, wonach der Arbeitnehmer für eventuell auftretende Fehlbestände verschuldensunabhängig einzustehen hat.

Es handelt sich also um eine Mankohaftung. Eine Mankohaftung ist das Einstehenmüssen des Arbeitnehmers für ein Manko. Im arbeitsrechtlichen Sinn liegt ein Manko vor, wenn dem Arbeitnehmer Waren- oder Kassenbestände anvertraut wurden, nun jedoch Differenzen zwischen dem Soll- und dem Istbestand vorhanden sind.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Eine solche Vereinbarung ist jedoch nach herrschender Meinung nur zulässig, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Ausgleich ein sogenanntes Mankogeld zahlt, das in seiner Höhe den im Betrieb des Arbeitgebers durchschnittlich auftretenden Fehlbeständen entsprechen muss.

Da der Arbeitnehmer verschuldensunabhängig haften soll, finden auch die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich keine Anwendung. Fehlt ein Manko, wird die Beweislast aufgeteilt, d.h. der Arbeitgeber muss den Fehlbestand nachweisen, der Arbeitnehmer hingegen sein Nichtverschulden.


Wozu dienen arbeitsvertragliche Mankoabreden?

Mankoabreden sind nur sinnvoll, wenn ein Arbeitnehmer die alleinige Verantwortung für eine bestimmte, von ihm zu betreuende Kasse hat, und wenn der Arbeitgeber nicht dazu in der Lage ist und/oder nicht beabsichtigt, den Arbeitnehmer beim Umgang mit der Kasse „auf Schritt und Tritt" zu überwachen.

Dann ist es aus Sicht des Arbeitgebers nachvollziehbar, die Kassenverantwortung des Arbeitnehmers auch rechtlich festzuschreiben: Denn wenn keine andere Person Zugang zu der Kasse hat und wenn sich ein Fehlbestand ergibt, dann ist es auf den ersten Blick nicht unangemessen, den „kassenverantwortlichen" Arbeitnehmer für den Fehlbestand haftbar zu machen.


Wann ist eine arbeitsvertragliche Mankoabrede wirksam?

  • Der Arbeitnehmer muss den alleinigen Zugang zur Kasse haben. Wenn andere Personen ebenfalls Zugang zur Kasse haben, ist eine Mankoabrede unwirksam.
  • Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine angemessen hohe zusätzliche Vergütung für die Übernahme des Mankorisikos zahlen, d.h. ein angemessenes Mankogeld.
  • Die Haftung des Arbeitnehmers für Kassenfehlbestände aus der Mankoabrede darf nicht höher sein als die Summe der erhaltenen Mankogelder, d.h. die Summe der erhaltenen Mankogelder begrenzt die Haftung.


Im Ergebnis ist eine Mankoabrede damit eine Prämie, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Vermeidung von Kassenfehlbeständen zahlt. Aufgrund der Mankoabrede hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, durch die erfolgreiche Verwaltung des ihm anvertrauten Kassenbestandes ein zusätzliches Einkommen zu erzielen.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET?

Das Dokument sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und angepasst werden. Mit der Unterzeichnung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers (bzw. durch den Vertretungsbefugten) ist die Abrede dann wirksam und wird Bestandteil des ursprünglichen Arbeitsvertrages.


RELEVANTES RECHT

Relevantes Recht sind die:

  • §§ 622ff. BGB
  • § 282 BGB
  • BAG, Urteil vom 17.09.1998, 8 AZR 175/97, Rn.67


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Sie füllen einen Vordruck aus. Das Dokument wird nach und nach vor Ihren Augen auf Grundlage Ihrer Antworten erstellt.

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